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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15   

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https://dejure.org/2018,10630
OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15 (https://dejure.org/2018,10630)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.04.2018 - 11 N 104.15 (https://dejure.org/2018,10630)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. April 2018 - 11 N 104.15 (https://dejure.org/2018,10630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 87 Abs 6 WasG BB, § 32 Abs 1 Nr 1 NatSchG BB, BiotopV BB, § 4 ScharmützelLSchGebV BB
    Rückbauanordnung eines wasserseitig eines Grundstücks befindlichen Stegs mit vorn angebrachter Plattform

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 87 Abs 6 WasG BB, § 32 Abs 1 Nr 1 NatSchG BB, BiotopV BB, § 4 LSG-VO Scharmützelsee, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Steganlage; Rückbauanordnung; wasserrechtliche Genehmigung für Altsteganlage nicht auffindbar; Bestandsschutz zweifelhaft; Änderungen; Identität der neuen Steganlage nicht feststellbar; Biotopschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15
    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats v. 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris Rn 40).
  • OVG Berlin, 31.07.1991 - 1 B 63.89

    Wasserbehördliche Genehmigung; Übertragbarkeit; Bootssteg; Ermessen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 11 N 104.15
    Aus der insoweit - ohne nähere Darlegung der vorliegend maßgeblichen Bedeutung - in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin (vom 31. Juli 1991 - 1 B 63.89 -, juris) ergibt sich für den hier in Rede stehenden Fall schon deshalb nichts, weil ihm ein anderer Sachverhalt (Widerruf einer wasserrechtlichen Genehmigung) zugrunde lag, der auf Grundlage anderer als der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden wurde.
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