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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2009 - 11 S 58.08   

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https://dejure.org/2009,31051
OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2009 - 11 S 58.08 (https://dejure.org/2009,31051)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 11 S 58.08 (https://dejure.org/2009,31051)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 2009 - 11 S 58.08 (https://dejure.org/2009,31051)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2009 - 11 S 58.08
    Die nach der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 226, 246) zu ermöglichende Entscheidung, den Eingriffsakt hinzunehmen oder anzugreifen, hat der Antragsteller getroffen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15

    Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig

    Die Vorschrift setzt voraus, dass sich eine geschützte Art so weit ausbreitet, dass sie andere Arten verdrängt oder gar zu vernichten droht (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2009 - 3 K 805/08 -, a.a.O., RdNr. 40; OVG BBg, Beschl. v. 11.08.2009 - OVG 11 S 58.08 -, juris RdNr. 15; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 21; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 25).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Richtigerweise gehen alle Beteiligten von einem ganzjährigen Schutz des Bibers, einem Tier der nach Anhang IV der Richtlinie 43/92/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 streng geschützten Art, aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58.08 - juris Rn. 7; Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 - juris, Rn. 44).

    Da Biber erst nach dem Zahnwechsel mit etwa 10 Monaten in der Lage sind, härtere Materialien wie Äste und Stämme zu bearbeiten, dauert die Aufzuchtzeit jedenfalls bis zum Beginn der gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls geschützten Überwinterungszeit an, während der für die geschlechtsreifen Elterntiere bereits die nächste Fortpflanzungsperiode beginnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58.08 -, juris Rn. 7).

    Wird weiter berücksichtigt, dass die Jungensterblichkeit der Biber hoch ist und nur 20 bis 50 % der wenigstens ein Jahr auf Hilfe älterer Familienangehöriger angewiesenen Jungtiere ein Alter von zwei Jahren erreichen, so ist jedenfalls die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Antragsteller erstrebten Maßnahmen sich schädigend auf die lokale Population auswirken können (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 58.08 - juris Rn. 9 m. w. N. und Urteil vom 31. März 2011- OVG 11 B 19.10 - juris Rn. 52).Von daher liegt es auf der Hand, dass Eingriffe in Biberdämme, die zu einem erheblichen Abfall des Wasserstandes gerade auch in ihrer Burg führen, Biber zur umgehenden Ursachenfeststellung und sodann zum Versuch einer Reparatur des Dammes veranlassen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10

    Keine Befugnis eines Waldbesitzers zur Beseitigung bzw. Reduzierung von

    Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren hiergegen blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2008 - VG 4 L 65.08 - und Beschluss des Senats vom 11. August 2009 - OVG 11 S 58.08 -, NuR 2009, 898 ff., hier zitiert nach juris).

    Das belegt bereits der oben dargelegte Zweck der Errichtung von Dämmen durch Biber, hinsichtlich deren Bedeutung der Senat bereits im Beschluss vom 11. August 2009 - OVG 11 S 58.08 - Folgendes ausgeführt hat:.

    Insoweit hat der Senat allerdings bereits in seinem Beschluss vom 11. August 2009 - OVG 11 S 58.08 - ausgeführt, hierin liege "gerade keine Entwässerungsmaßnahme, die der Verordnungsgeber als vorgefundene und von den Verboten auszunehmende Praxis angesehen haben dürfte".

  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2010 - 5 L 208/10

    Artenschutz: Naturschutzrechtliche Befreiung zur Reduzierung bzw. Beseitigung von

    Zutreffenderweise geht der Antragsgegner von einem ganzjährigen Schutz des Bibers, einem Tier der nach Anhang IV der Richtlinie 43/92/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 streng geschützten Art, aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2009 - 11 S 58.08 - juris Rn. 7).

    Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss es in Anbetracht der Irrevisibilität einer etwaigen Schädigung genügen, dass die Störungshandlungen hierzu jedenfalls geeignet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11. August 2009 - 11 S 58.08 - juris Rn. 9).

    Wird weiter berücksichtigt, dass die Jungensterblichkeit der Biber hoch ist und nur 20 bis 50 % der wenigstens ein Jahr auf Hilfe älterer Familienangehöriger angewiesenen Jungtiere ein Alter von zwei Jahren erreichen, so ist jedenfalls die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Antragsteller erstrebten Maßnahmen sich schädigend auf die lokale Population auswirken können (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 58.08 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VG Osnabrück, 29.07.2015 - 3 A 46/13

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Beurteilungsspielraum; Biotop; Brutvogel;

    Unionsrechtlich wird der "Erhaltungszustand einer Art" als die Gesamtheit der Einflüsse definiert, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population in der betreffenden Art in dem betreffenden Gebiet auswirken können (Art. 1 Buchst. i FFH-Richtlinie) (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2009 - OVG 11 S 58.08 -, juris, Rn. 8).
  • VG Potsdam, 07.07.2017 - 4 L 148/17

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Umweltverbandes gegen eine

    Für die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung muss es in Anbetracht der Irrevisibilität einer etwaigen Schädigung des Ziegenmelkers genügen, dass die Störungshandlungen hierzu jedenfalls geeignet sind (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58/08 -, zitiert nach juris).
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