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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11, 4 B 8.11, 4 B 8.11   

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https://dejure.org/2013,26037
OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11, 4 B 8.11, 4 B 8.11 (https://dejure.org/2013,26037)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2013 - 4 B 8.11, 4 B 8.11, 4 B 8.11 (https://dejure.org/2013,26037)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. September 2013 - 4 B 8.11, 4 B 8.11, 4 B 8.11 (https://dejure.org/2013,26037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Versetzung in den Ruhestand; Beschäftigungspflicht für funktionsbezogen dienstfähige Polizeivollzugskräfte; Weiterverwendung vor Versorgung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 26 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 4 BeamtStG, § 41 Abs 1 BG BE, § 41 Abs 2 S 1 BG BE, § 45 Abs 1 BG BE, § 105 Abs 1 BG BE, § 105 Abs 2 S 1 Nr 1 BG BE, § 105 Abs 2 S 1 Nr 2 BG BE, § 109 Abs 2 BG BE
    Versetzung in den Ruhestand; funktionsbezogene Dienstfähigkeit; Verwendungseinschränkungen; polizeiärztliche Gutachten; Verwendung in Funktionen des Polizeivollzugsdienstes; entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe; Organisationsermessen; "Berliner Modell"; ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versetzung in den Ruhestand - Beschäftigungspflicht für funktionsbezogen dienstfähige Polizeivollzugskräfte - Weiterverwendung vor Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Zur Begründung dieses Verständnisses des unbestimmten Rechtsbegriffs "zwingende dienstliche Gründe" nimmt der Senat auf die Erwägungen in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 (a.a.O. S. 14 f.) zum Bedeutungsgehalt desselben Begriffs in § 107 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. Bezug, die wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe bei der Reaktivierung von Ruhestandsbeamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, juris Rn. 17 ff.) zurückgreifen.

    Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009, a.a.O., Rn. 17).Schwerwiegende Beeinträchtigungen, die den Grad zwingender dienstlicher Gründe erreichen, liegen nicht schon dann vor, wenn für den Beamten nach den vorhandenen organisatorischen Strukturen kein amtsangemessener Arbeitsposten zur Verfügung steht.

    Dies wird in aller Regel nur bei Dienstherren mit einem geringen Personalbestand in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009, a.a.O., Rn. 21 sowie Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, juris Rn. 20 zur Teilzeitbeschäftigung von Richtern).

    Hat er dies versäumt, kann er auch zur Einrichtung einer entsprechenden Planstelle unter Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs an den Beamten verpflichtet sein (BVerwG, Urteile vom 13. August 2008, ebenda, sowie vom 25. Juni 2009, a.a.O, Rn. 18).

    Für das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und Beweislast (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009, a.a.O., Rn. 9).".

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht, zum anderen ist sie nach § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Bezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 10).

    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O. Rn. 11), hier des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010.

    Es kann auf sich beruhen, ob die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung, die der Zurruhesetzung vorausgegangen ist, den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, die an sie wegen ihrer erheblichen Folgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stellen sind (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O. Rn. 17 ff.).

    Für die dem Senat bei einer gebundenen Verwaltungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O. Rn. 38), konnte auf die eigenen Angaben des Klägers zurückgegriffen werden.

    Da es bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 30, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O. Rn. 36).

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 4.04

    Polizeidienstunfähigkeit; Legaldefinition der -; keine Einschränkung der - durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris Rn. 9).

    Hierdurch hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn zur Reduzierung vorzeitiger Pensionierungen neben der Möglichkeit der Versetzung des Beamten in eine andere Laufbahn (§ 107 Abs. 2 LBG a.F.) die Möglichkeit eingeräumt, vollzugsdienstunfähige Beamte für Dienstposten im Polizeivollzugsdienst vorzusehen, auf denen die volle Verwendbarkeit entbehrlich ist (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O. Rn. 12 f. zu der entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung).

    Die Zweifel, wie § 107 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. LBG a.F. zu verstehen war, hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Sinne ausgeräumt, dass die Vorschrift keine Tatbestandseinschränkung, sondern eine Rechtsfolgenbeschränkung normierte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Die Vorschrift begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, in dem vorbezeichneten Umfang nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, um den gesetzlich konkretisierten Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" wirksam umzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 25 zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.).

    Da es bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 30, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O. Rn. 36).

  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 8.95

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    In einem solchen Fall ist eine zu weitgefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 9 C 8.95 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Zwar zieht der Wortlaut des Gesetzes, der Ausgangspunkt der Auslegung einer Vorschrift ist, im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 469/07 -, juris Rn. 57).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten aber nur begrenzt zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 9; Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 -, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Dies wird in aller Regel nur bei Dienstherren mit einem geringen Personalbestand in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009, a.a.O., Rn. 21 sowie Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, juris Rn. 20 zur Teilzeitbeschäftigung von Richtern).
  • BVerwG, 13.08.2008 - 2 C 41.07

    Haushaltssicherungskonzept; zwingende dienstliche Gründe; Wiederberufung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2013 - 4 B 8.11
    Auch die Erhöhung der Personalkosten und die dadurch bedingten Erfordernisse einer personalwirtschaftlichen Anpassung zählen zu den Gründen, die mit einer Wiederberufung von Beamten typischerweise verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 2.10

    Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 3 ZB 16.1011

    Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit

    Der mit der Versetzung eines Beamten in ein Amt einer anderen Laufbahngruppe verbundene zeitliche und finanzielle Umschulungsaufwand kann für den Dienstherrn insbesondere dann unzumutbar werden, wenn der Beamte - wie hier - kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze steht (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.9.2013 - OVG 4 B 8.11 - juris Rn. 41).
  • VG Berlin, 03.09.2014 - 26 K 381.13

    Klage gegen eine Zurruhesetzung

    Die Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten ist als Begründung dann ausreichend, wenn dem Beamten der Inhalt des Gutachtens in seinem vollen Wortlaut vorher oder als Beilage zu dem Schreiben bekannt gegeben worden ist (vgl. Summer, in: GKÖD Band I, L § 47 BBG Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2013 - OVG 4 B 8.11 - juris, Rn. 19).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.11.2014 - 2 K 730/11

    Recht der Landesbeamten

    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2013 - OVG 4 B 8.11 -, juris), hier des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011.
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