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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13   

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https://dejure.org/2016,33847
OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13 (https://dejure.org/2016,33847)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 10 N 24.13 (https://dejure.org/2016,33847)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 10 N 24.13 (https://dejure.org/2016,33847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 3 BevBauwV, § 6 Abs 1 S 1 BauO BB, § 6 Abs 2 S 1 BauO BB, § 6 Abs 5 S 1 BauO BB, § 6 Abs 12 S 1 BauO BB
    Beurteilungszeitpunkt für Beseitigungsanordnung; Untergang der Baugenehmigung für Bevölkerungsbauwerk; Erlöschen der Baugenehmigung durch Dachveränderungen; Umfang einer Beseitigungsanordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 3 BevBauwV, § 6 Abs 1 S 1 BauO BB, § 6 Abs 2 S 1 BauO BB, § 6 Abs 5 S 1 BauO BB, § 6 Abs 12 S 1 BauO BB, § 74 Abs 1 BauO BB
    Beseitigungsanordnung; Verordnung über Bevölkerungsbauwerke; Untergang der Rechtsposition durch wesentliche Veränderungen des Gebäudes; Veränderung der Dachkonstruktion; rechtmäßig errichtetes Gebäudes i.S.v. § 6 Abs. 12 Satz 1 BbgBO; vollständige Beseitigung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gartenhaus mit Attika aufgepeppt: Bestandsschutz entfällt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Wiederaufleben eines einmal untergegangenen Bestandsschutzes im öffentlichen Baurecht

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Umgebautes Gartens: Wegfall des Bestandschutzes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gartenhaus umgebaut: Bestandsschutz entfällt, Abriss droht! (IBR 2016, 730)

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Eine solche Identitätsänderung liegt insbesondere vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des Gebäudes erforderlich macht (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 27. Mai 2016 - OVG 10 S 17.16 - jeweils m.w.N.).

    Ist die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, durch eine nachträgliche wesentliche Veränderung des Gartengebäudes untergegangen, kann sie nicht durch einen nach der behördlichen Beseitigungsanordnung erfolgten Teilrückbau der Veränderungen in Form der Entfernung des Attikaaufbaus wiederhergestellt werden (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 43).

    Keine rechtmäßige Errichtung liegt nämlich bei Gebäuden - wie dem hiesigen - vor, deren Schutz allein durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelt wird, weil durch diese Vorschrift dem Bauwerk keine (nachträgliche) Legalität vermittelt wird, sondern sie dem Betroffenen nur eine verfahrensrechtliche Rechtsposition vermittelt, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtswidrige Maßnahmen, insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung bewahrt (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl., § 6 Rn. 58; OVG, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2015 - 10 B 6.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung nach dem Recht der DDR; Unterbrechung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Die Bauaufsichtsbehörde ist deshalb regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines die Abstandsflächen nicht einhaltenden Gebäudes anzuordnen (Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl., § 74 Rn. 12 m.w.N.; vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 70).

    Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings anzumerken, dass es den Klägern überlassen ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen auch noch im Vollstreckungsverfahren - geeignete Austauschmittel als konkrete (Teil-) Rückbaumaßnahmen vorzuschlagen, die das Gartengebäude der materiellen Rechtslage anpassen würden (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 70; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Auflage, § 74 Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.08.1992 - 4 B 161.92

    Bauen ohne Baugenehmigung - Beseitigungsanordnung - Bauordnungsrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (stRsp., BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. August 2015 - OVG 10 N 17.14 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 10 N 111.11

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (stRsp., BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 10 S 7.05

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Auch soweit die Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 14. März 2006 (- OVG 10 S 7.05 -, LKV 2006, 469, juris Rn. 18) aus der Regelung über die Privilegierung der Änderung bestandsgeschützter baulicher Anlagen des § 6 Abs. 12 BbgBO herleiten wollen, dass die "zusätzlichen Gebäudeflächen" unbeachtlich seien, weil die für den Gebäudebestand ermittelte zulässige Abstandsfläche nicht überschritten worden sei, legen sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2015 - 10 N 17.14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegungsanforderungen; Bezeichnung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. August 2015 - OVG 10 N 17.14 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 23.83

    Berücksichtigung des bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzgl.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem von den Klägern angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1985 (- BVerwG 4 C 23.83, 4 C 24.83 -, NJW 1986, 1186, juris Rn. 10), wonach von dem vorgenannten Grundsatz eine Ausnahme bei der Anfechtung einer rechtmäßig erlassenen Abbruchanordnung zuzulassen sei, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung - z.B. durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans, also einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - rechtmäßig geworden sei.
  • BVerwG, 08.12.1964 - I B 208.64

    Außenbereichsvorhaben; Begriff der "natürlichen Eigenart der Landschaft";

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Eine Teilbeseitigung ist nur geboten, wenn sich die materielle Rechtswidrigkeit auf ohne weiteres abtrennbare Teile der baulichen Anlage beschränkt und sich deren alleinige Beseitigung daher anbietet oder gar aufdrängt, also kein baurechtswidriger Torso zurückgelassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1964 - BVerwG I B 208.64 -, BRS 15 Nr. 118).
  • OVG Berlin, 21.08.1992 - 2 B 12.89

    Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Privilegierte Vorbauten, Anbau, Verlängerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 10 N 24.13
    Unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahre 1992 (Urteil vom 21. August 1992 - OVG 2 B 12.89 -, BRS 54 Nr. 93, juris zum Bestandsschutz eines genehmigten Gebäudes, dem ein Anbau hinzugefügt wird), meinen sie, dass das bestehende Gartenhaus den Bestandsschutz nicht verloren habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - 10 N 27.14

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung - formelle und materielle Illegalität

    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 2).

    Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 -, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 - 10 N 64.13

    Zulässigkeit der Änderung eines bereits gestellten Bauantrags während des

    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 2).
  • VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 2208/16

    Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung

    Gleiches gilt für einen eventuellen Schutz vor bauordnungsrechtlichem Einschreiten nach § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris).

    Ein Bestandsschutz entfällt im Umkehrschluss, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk ("aliud") erscheint (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 7 m.w.N).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 B 2.15

    Baunachbarstreit; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Anbau; Abstellraum (frühere

    Ein Bestandsschutz entfällt, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk ("aliud") erscheint (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2018 - 2 N 70.16

    Grenze für die Annahme eines Ortsteils; Notwendigkeit einer Baugenehmigung bei

    Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht hierzu zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine (Teil-)Erneuerung einer Dachkonstruktion unter Veränderung der Dachneigung über eine bloße Instandhaltung hinausgehen und als solches eine wesentliche Veränderung des Gebäudes darstellen kann (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 20.09.2018 - 3 K 1273/16

    Vorbescheid für den Umbau und die Umnutzung eines ehemaligen Schlosserei-Gebäudes

    Keine rechtmäßige Errichtung liegt dagegen bei Gebäuden vor, deren Schutz allein durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung vermittelt wird, weil durch diese Vorschrift - anders als etwa durch Erteilung einer Baugenehmigung - dem Bauwerk keine (nachträgliche) Legalität vermittelt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 - juris Rn. 10).
  • VG Cottbus, 11.05.2017 - 3 K 523/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Keine rechtmäßige Errichtung liegt dagegen bei Gebäuden vor, deren Schutz allein durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung vermittelt wird, weil durch diese Vorschrift - anders als etwa durch Erteilung einer Baugenehmigung - dem Bauwerk keine (nachträgliche) Legalität vermittelt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 - juris Rn. 10).
  • VG Stuttgart, 19.04.2017 - 2 K 4541/15

    Rechtmäßigkeit einer umweltrechtlichen Beseitigungsanordnung

    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bau- oder umweltrechtlicher Beseitigungs- oder Sanierungsanordnungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, Beschl. v. 11.08.1992 - 4 B 161.92 - NVwZ 1993, 476; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2016 - 10 N 24.13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455).
  • VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 1608/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Ein Bestandsschutz entfällt im Umkehrschluss, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk ("aliud") erscheint (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 7 m.w.N).
  • VG Schwerin, 18.09.2020 - 2 A 602/19

    Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines zerstörten Bootsschuppens;

    Denn eine rechtmäßige Errichtung liegt bei Gebäuden nicht vor, deren Schutz allein durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung vermittelt wird, weil durch diese Vorschrift - anders als etwa durch Erteilung einer Baugenehmigung - dem Bauwerk keine (nachträgliche) Legalität vermittelt wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 - amtl. Umdruck S. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 - Juris Rn. 10).
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