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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20   

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https://dejure.org/2020,35348
OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20 (https://dejure.org/2020,35348)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - 11 S 110.20 (https://dejure.org/2020,35348)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2020 - 11 S 110.20 (https://dejure.org/2020,35348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 GG, § 32 IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, § 12 SARS-CoV-2-EindV, § 38 IfSG
    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Teil-Lockdown im November 2020; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung des Sportbetriebs; Fitnessstudio; Rechtsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Eignung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, § 32 IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, § 12 SARS-CoV-2-EindV, § 38 IfSG, Art 80 GG, Art 12 GG
    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Teil-Lockdown im November 2020; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung des Sportbetriebs; Fitnessstudio; Rechtsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Eignung;Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit; Angemessenheit; hilfsweise ...

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Untersagung des Sportbetriebs und Fitnessstudio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fitnessstudio und der Teil-Lockdown im November 2020

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6).

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    Dies habe nunmehr auch das Verwaltungsgericht Hamburg durch Beschluss vom 10. November 2020 (13 E 4550/20) bestätigt.

    Die SARS-CoV-2-EindV ist auch nicht rechtswidrig, weil sie gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße (vgl. auch OVG Niedersachsen, zuletzt Beschluss vom 10. November 2020 - 13 MN 479/20 -, Rn. 14 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 B 144/20 -, Rn. 13, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, Rn. 36, juris, a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2020 - 13 E 4550/20 -).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rz. 10).

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 06. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, Rn. 54, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20
    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, Rn. 21 - 22, juris; vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und B vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 20 NE 20.1606

    Erfolgloser Eilantrag eines Clubbesitzers gegen Betriebsschließung nach der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • VerfG Brandenburg, 16.09.2022 - VfGBbg 92/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; Subsidiarität;

    11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 - § 12 Abs. 1 Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 103]).

    Mit ihrer am 30. November 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2020 (OVG 11 S 110/20).

    Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mitgeteilt, dass zu dem Eilrechtsschutzverfahren OVG 11 S 110/20 ein Hauptsacheverfahren zu dem Aktenzeichen OVG 5 A 12/22 anhängig ist.

    Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2020 (OVG 11 S 110/20) nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Dem trägt nicht nur die Untersagung der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Rechnung, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers durch die Reduzierung der Mobilität zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beiträgt (Ziff. 10 der Allgemeinen Begründung; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats, z.B. v. 14. April 2021 - OVG 11 S 49/21 -, juris Rn 20; v. 17. März 2021 - OVG 11 S 32/21 -, juris Rn 27 ), sondern auch die Einschränkung der Sportausübung (Ziff. 6 der Allgemeinen Begründung; vgl. auch Beschlüsse des Senats v. 16. April 2021 - OVG 11 S 47/21 -, juris Rn 47 ff., v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn 49, v. 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 -, juris Rn 35 ff.), die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Begründung) sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben (Ziff. 11 der Allgemeinen Begründung, vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 55 , v. 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 -, juris Rn 37 ff., v. 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, juris Rn 36 ff.), Schwimmbädern, Sport- und Freizeitbädern, Saunen, Dampfbädern, Thermen und Wellnesszentren (Ziff. 18 der Allg. Begründung; vgl. auch Beschlüsse v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn 10; v. 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn 40 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2021 - 11 S 5.21

    Untersagung des Aufenthalts im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport sowie zur

    Hintergrund der angegriffenen Verschärfung ist die (typisierende) Erwägung des Verordnungsgebers, dass Sport regelmäßig durch eine räumliche Nähe sowie zum Teil durch körperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet ist und infolgedessen in geschlossenen Sportanlagen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (vgl. Allgemeine Begründung der 4. SARS-CoV-2-EindV, dort Ziffer II.6.) Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die streitgegenständliche Untersagung des Individualsports in Sportanlagen allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts - die einen weiteren Baustein in dem Gesamtkonzept des Verordnungsgebers darstellt - geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich ist, zu einer Reduzierung von Kontakten in der Bevölkerung und auf diesem Wege zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist jedenfalls in Ansehung der auch derzeit noch unzureichenden Tatsachengrundlage und des dem Verordnungsgeber unter diesen Umständen zustehenden Einschätzungsspielraums (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 - Juris Rn. 37, 40) voraussichtlich nicht zu beanstanden.

    Denn grundsätzlich birgt jeder Kontakt das - nach den jeweiligen Umständen, getroffenen Hygienevorkehrungen und dem Ausmaß ihrer Befolgung mehr oder weniger große - Risiko einer Übertragung der Krankheit insbesondere durch bereits ein bis zwei Tage vor (oder sogar ohne) Symptomentwicklung ansteckende Personen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 - juris Rn. 40).

  • OVG Thüringen, 13.11.2020 - 3 EN 729/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios in Thüringen; CoronaVSonderV TH v.

    Dies legt weder der Vortrag der Antragstellerin nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 - BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris; zur aktuellen Rechtsprechung bei vergleichbarer Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - 11 S 110/20 - OVG Saarland, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 B 308/20 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss 10. November 2020 - 2 KM 768/20 OVG - OVG Bremen, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 B 339/20 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 MN 433/20 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE - alle juris oder Homepages der jeweiligen Gerichte).
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