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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14 (https://dejure.org/2015,1931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2015 - 4 S 46.14 (https://dejure.org/2015,1931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - 4 S 46.14 (https://dejure.org/2015,1931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 S 3 RiG BB 2011, § 3 Abs 2 RiG BB 2011, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
    Verfassungsmäßigkeit der absoluten Ruhealtersgrenze für vor 1950 geborene Richter; Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 123 VwGO, § 3 Abs 1 S 3 RiG BB, § 3 Abs 2 RiG BB, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
    Richter; Eintritt in den Ruhestand; einstweilige Anordnung auf Fortdauer des aktiven Richterverhältnisses; Regelaltersgrenze; Übergangsregelung; antragsabhängiger gebundener Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Gleichbehandlungsgrundsatz; sachliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand mit der Vollendung des 65. Lebensjahres

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BbgRiG § 3 Abs. 1 S. 3; LBG § 45 Abs. 3 S. 1
    Erforderlichkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand mit der Vollendung des 65. Lebensjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 4 S 21.14

    Landesbeamter; Eintritt in den Ruhestand; einstweilige Anordnung auf weitere

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Dafür, dass der brandenburgische Landesgesetzgeber mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenzen hiervon abweichende Ziele verfolgt haben könnte, ist nichts ersichtlich (vgl. zu alledem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - OVG 4 S 21.14 -, juris Rn. 11).

    Aus Sicht des Senats können diese Leitlinien für die Entwicklung des Beamtenrechts für die vorliegende Regelung nutzbar gemacht werden, auch wenn der Gesetzgeber zu jener Zeit eine Erhöhung der Altersgrenzen noch nicht vorgesehen hatte (s. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 11).

    Soweit der Antragsteller meint, in diesem Zusammenhang sei allein auf die für die betrachtete Regelung vorhandene Gesetzesbegründung abzustellen, geht seine Auffassung fehl, weil es bei der Prüfung der Verfassungsgemäßheit einer Norm auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte ankommt, auch wenn sie in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -, juris Rn. 30 m.w.N.); ohnehin ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9; im Anschluss daran Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 9).

    ... Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - OVG 4 S 21.14 -, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9).

    Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 14) bezogen auf die Stufenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG ausgeführt (insoweit wiedergegeben im Senatsbeschluss vom 25. September 2014, a.a.O., S. 5 f. EA):.

  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG lasse sich nicht entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angebe, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen sei, und zur Feststellung der Ziele dieser Regelung an das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren angeknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 -, Kommission/Ungarn -, juris Rn. 58 f.).".

    Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für alle Personen des öffentlichen Dienstes stellt ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel dar (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 61).

    Die vorgenommene Abstufung des Eintritts in den Ruhestand schützt das berechtigte Vertrauen der Betroffenen (vgl. zu Übergangsmaßnahmen durch zeitliche Staffelung bei Veränderung von Altersgrenzen EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 68, 73) und dient dem gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen.

    Ein legitimes Ziel ergibt sich zudem aus der Erwägung, durch ein gestaffeltes Umsetzen der neuen Regelaltersgrenzen auch in der Übergangszeit Beförderungen und ggfs. Einstellungen jüngerer Bewerber zu ermöglichen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 62).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Der Antragsteller weist zwar in der Beschwerde wie auch in seiner Antragsschrift unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2011 (- C-159/10, C-160/10 -, Fuchs und Köhler, juris Rn. 78) zutreffend darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG den Mitgliedstaaten die Beweislast dafür auferlegt, dass das zur Rechtfertigung angeführte Ziel legitim ist, und an diesen Beweis hohe Anforderungen stellt.

    Zusammenfassend formuliert der Gerichtshof, dass ... die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme nachgewiesen ist, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. Rn. 80 - 83).

    "In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die zuständigen Stellen die Möglichkeit haben, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen zu verlängern oder zu verkürzen (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. Rn. 65 m.w.N.).

    Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber neben diesen Gründen auch Haushaltserwägungen - Verringerung der Versorgungsausgaben - berücksichtigt hat, steht der Regelung nicht entgegen, da es sich nicht um deren alleiniges Ziel handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. Rn. 73 f.).".

  • VGH Bayern, 01.07.2014 - 6 CE 14.1024

    Richterrecht; Regelaltersgrenze; Altersdiskriminierung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, das etwaige Aufkommen an Anträgen auf ein Hinausschieben der Altersgrenze zu gewichten und gegenüber den weiteren verfolgten Zielen abzuwägen (vgl. zu entsprechenden Erwägungen unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Senatsbeschluss vom 25. September 2014, a.a.O., S. 7 f. EA; vgl. ferner VGH München, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 6 CE 14.1024 -, NVwZ-RR 2014, S. 853 Rn. 10).

    Ebenso wenig wie der Bundesgesetzgeber (vgl. die sachgleiche Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 DRiG) war der Landesgesetzgeber durch die Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, für die Richter der von der Übergangsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG betroffenen Jahrgänge die Möglichkeit vorzusehen, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als der "neuen" Regelaltersgrenze hinauszuschieben (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 6 CE 14.1024 -, juris Rn. 6 zu § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 DRiG).".

  • VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13

    Fortdauer des Richterverhältnisses nach Überschreiten der gesetzlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Soweit der Antragsteller meint, in diesem Zusammenhang sei allein auf die für die betrachtete Regelung vorhandene Gesetzesbegründung abzustellen, geht seine Auffassung fehl, weil es bei der Prüfung der Verfassungsgemäßheit einer Norm auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte ankommt, auch wenn sie in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -, juris Rn. 30 m.w.N.); ohnehin ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9; im Anschluss daran Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 9).

    ... Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - OVG 4 S 21.14 -, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 1 B 653/09

    Weiterbeschäftigung als Richterin an einem Landgericht; Weiterbeschäftigung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Auch dann, wenn sich der Dienstherr auf sonstige Gründe stützte, bliebe häufig zumindest der Anschein bestehen, dass die Entscheidung auch (mit) aus solchen Motiven erwachsen könnte, welche die richterliche Unabhängigkeit tangieren (s. OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 B 653/09 -, juris Rn. 9).

    Unter Beachtung dieser für Beamte und Richter unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslage war der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht darauf reduziert, für Richter die von dem Antragsteller vermisste Regelung treffen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2014 - OVG 4 S 28.14 -, S. 8 EA; s. ferner OVG Münster, Beschlüsse vom 26. Mai 2009, a.a.O., und vom 12. Januar 2012 - 1 A 1799/11 -, juris Rn. 16).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05, Palacios -, juris Rn. 68).
  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Hierbei lässt er sich von folgenden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen zur Bewertung von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. dazu mit Blick auf die Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.) leiten: Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln.
  • OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12

    Zu den Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandes einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Die hier angenommene Bewertung der Rechtfertigungsgründe für die von dem Antragsteller kritisierten Regelungen der Altersgrenzen für Richter wird mit dem Hinweis des Rechtsbehelfs auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 (- 1 Bs 98/12 -, juris) nicht in Frage gestellt.
  • VG Potsdam, 05.06.2014 - 2 L 330/14

    Recht der Landesbeamten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14
    Daneben zielt die Altersgrenze in ihrer historischen Überlieferung ersichtlich auf eine Optimierung der Personalplanung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VG 2 L 330/14 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - 1 A 1799/11

    Rechtmäßigkeit einer unverrückbaren Altersgrenze für Richter nach Maßgabe des § 3

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2015 - 4 S 17.15

    Richter; Eintritt in den Ruhestand; Abänderungsantrag; einstweilige Anordnung auf

    Diese Beurteilung ist jedoch im Wesentlichen deshalb Bedenken ausgesetzt, weil der für den Bereich der Justiz für die kommenden Jahre vorgesehene Stellenabbau - wenn auch zugegebenermaßen nicht in dem neuerlich bekannt gewordenen Umfang - bereits in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 (a.a.O.) und in dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 (- OVG 4 S 46.14 -, juris) - als allen Verfahrensbeteiligten geläufiges Faktum - berücksichtigt worden ist.

    Seiner maßgeblichen Argumentation legt der Antragsteller - wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2015 (a.a.O., Rn. 17 ff.) - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12, Kommission/Ungarn -, juris Rn. 60 ff.) zum Gehalt des in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG verwendeten Rechtsbegriffs des "legitimen Ziels" zugrunde und stellt auch grundsätzlich nicht in Frage, dass es sich bei den vom Landesgesetzgeber mit § 3 Abs. 1 und 2 BbgRiG verfolgten Zielen, die Altersstruktur zu verbessern, Einstiegs- und Beförderungsmöglichkeiten für jüngere Juristen zu schaffen und eine verlässliche Personal- und Personalentwicklungsplanung zu sichern, um entsprechende Ziele handelt.

    Demgemäß hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2015 (a.a.O., Rn. 18) - und dabei seinen weiteren Beschluss vom 25. September 2014 (- OVG 4 S 28.14 -) zitierend - ausgeführt, das Ziel einer verlässlichen Personal- und Personalentwicklungsplanung, die auch die Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur durch die Ermöglichung von Einstellungen umfasse, verliere seine Fähigkeit zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht dadurch, dass wegen bestehender Einsparvorgaben Einstellungen zur Schaffung einer ausgewogeneren Altersstruktur nicht in dem angestrebten Umfang realisiert werden könnten; der ausnahmslose Ausschluss des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ermögliche es im Wege sukzessive planbarer Einstellungen, während der langjährigen Übergangsregelung die Altersstruktur des richterlichen Personals zu verändern.

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