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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17 (https://dejure.org/2017,42282)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2017 - 3 K 6.17 (https://dejure.org/2017,42282)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 3 K 6.17 (https://dejure.org/2017,42282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 165 VwGO, § 2 Abs 2 BRKG, § 3 Abs 1 S 1 BRKG
    Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten des Behördenvertreters zur mündlichen Verhandlung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § ... 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 165 VwGO, § 2 Abs 2 BRKG, § 3 Abs 1 S 1 BRKG, § 4 Abs 1 S 1 BRKG, § 4 Abs 1 S 2 BRKG, § 4 Abs 2 S 1 BRKG, § 7 Abs 1 S 2 BRKG, Nr 2.1.2 BRKGVwV, Nr 3.1.4 BRKGVwV, Nr 7.1.3 BRKGVwV, Art 11 Abs 4 S 2 EURL 92/2011
    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Außergerichtliche Kosten; Reise zur mündlichen Verhandlung; Reisekosten; Übernachtungskosten; Fahrtkosten; Anwaltliche Vertretung; Behördenvertreter; Besondere Sachkunde; Reisekostenrecht; Dienstreise; Bahnfahrt 1. Klasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten des Behördenvertreters zur mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Reisekosten für eine Behördenvertreterin; Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Entsendung eines weiteren Mitarbeiters zum Termin

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten eines Behördenvertreters für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung; Bemessung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Behördenvertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 164
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 6 A 11.14

    Abweichungsentscheidung; Altanerkennung; Befreiung; FFH-Prüfung; Flugroute;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. März 2016 - OVG 6 A 11.14 - geändert.

    Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Kostenbeamte als Teil der von dem Kläger zu erstattenden außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.570,57 Euro auch die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 566, 85 Euro festgesetzt hat, die dadurch entstanden sind, dass zwei Bedienstete des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung neben dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 in dem Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 11.14 - teilnahmen.

    Nur insoweit ist der Kostenbeamte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten ihrer Bediensteten erstatteten Reisekosten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen, die der Kläger auf der Grundlage des Kostenausspruchs in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 - zu tragen hat.

    Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Tatbestand seines Urteils vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 - ging das Vorbringen des Klägers deutlich über den nunmehr behaupten Themenkreis hinaus.

    Auf dieser Grundlage sind die Verfahrenskosten nicht unangemessen, zumal die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 -) und das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin keinen Klärungsbedarf sah (Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 B 50/15 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1990 - 8 S 2212/87

    Aufwendungen für Beteiligten-Vertreter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung (VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 9 M 15.254 - juris Rn. 11; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 162 Rn. 18 m.w.N.) und zwar auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 5).

    Allerdings wird es in der Regel ausreichen, dass neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der betreffenden Körperschaft an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2).

    Lediglich in Ausnahmefällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem beauftragten Rechtsanwalt noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde in die Sitzung entsandt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Insoweit führt auch der Hinweis auf die Entscheidungsbesprechung von Berkemann (jM 2014, 470 - 474) nicht weiter, da der hier in Rede stehende Geldbetrag von den dort genannten außergerichtlichen Kosten von 55.810 £ und 32.290 £ (jM 2014, 470; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-260/11 -, juris Rn. 17) weit entfernt ist.

    Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des EuGH entnehmen, dass die Kosten eines Verfahrens nicht in Einzelfällen objektiv unangemessen sein dürfen, wobei die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie der möglicherweise mutwillige Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten berücksichtigt werden können (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-260/11 - juris Rn. 40, 42).

  • BVerwG, 07.12.2015 - 4 B 50.15

    Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Festlegung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Auf dieser Grundlage sind die Verfahrenskosten nicht unangemessen, zumal die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 -) und das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin keinen Klärungsbedarf sah (Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 B 50/15 -).
  • OLG Braunschweig, 26.05.2015 - 3 U 31/14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Sofern zur pünktlichen Anreise zu einem Gerichtstermin ein Reisebeginn vor 6:00 Uhr morgens erforderlich wäre, sind daher Hotelübernachtungskosten aufgrund einer Anreise schon am Vortag und der daraus folgenden Notwendigkeit einer Übernachtung erstattungsfähig (VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AN 11 M 12.01704 - juris Rn. 26 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 3 U 31/14 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 9 M 15.254

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Gemeinderatsmitglieder an mündlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung (VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 9 M 15.254 - juris Rn. 11; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 162 Rn. 18 m.w.N.) und zwar auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 5).
  • VG Ansbach, 24.10.2012 - AN 11 M 12.01704

    Schriftform für Kostenerinnerung; Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Sofern zur pünktlichen Anreise zu einem Gerichtstermin ein Reisebeginn vor 6:00 Uhr morgens erforderlich wäre, sind daher Hotelübernachtungskosten aufgrund einer Anreise schon am Vortag und der daraus folgenden Notwendigkeit einer Übernachtung erstattungsfähig (VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AN 11 M 12.01704 - juris Rn. 26 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 3 U 31/14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 06.12.1983 - 4 A 1.78

    Anforderungen an die Bemessung erstattungsfähiger Parteireisekosten -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Die Auffassung, dass auch hinsichtlich der Reisekosten von Behördenvertretern über § 173 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO das ZSEG - nunmehr das JVEG - heranzuziehen sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 4 A 1/78 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Dezember 1988 - 1 A 23/85 - juris Rn. 3; offen: Beschluss vom 20. August 2014 - 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13) - juris Rn. 3 ff.) überzeugt nicht.
  • BVerwG, 03.07.2000 - 11 A 1.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Es ist deswegen ohne Belang, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 162 Rn. 18).
  • BVerwG, 03.08.1982 - 4 B 145.82

    Kein Anspruch auf Fortführung eines Planaufstellungsverfahrens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 3 K 6.17
    Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen bemisst sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. Januar 1989 - F 4471/88 - AgrarR 1989, 256; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 1982 - 14 N 81 A.272 - BayVBl 1983, 56; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 51; A. Neumann, DÖV 2012, 510 - 517).
  • VGH Hessen, 25.01.1989 - F 4471/88

    REISEKOSTEN; FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 21 W 12/03

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Im Ausgangspunkt gilt, dass Reisekosten eines Beteiligten, auch einer Behörde, für die Teilnahme an einem vom Gericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung regelmäßig erstattungsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten wird und ob das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten zum Termin angeordnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 6; VGH München, Beschluss v. 2. April 2019 - 21 C 17.1425 , BeckRS 2019, 7786 Rz. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 3; BeckOK-VwGO- Kunze , VwGO § 162 Rzn. 62.1, 62.5; Schoch/Schneider/Bier- Olbertz , VwGO § 162 Rz. 18; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. [2019], VwGO § 162 Rzn. 11 f.).

    Lediglich in Ausnahmefällen kann es im Sinne des Gebots zur möglichst wirtschaftlichen Prozessführung gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde entsandt werden (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 4; VGH München, Beschluss v. 8. Mai 2015 - 9 M 15.254 , NVwZ-RR 2015, 717 Rz. 11; VGH Mannheim, Beschluss v. 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 , Rz. 2 bei juris; Eyermann- Schübel-Pfister , VwGO § 162 Rz. 12).

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 KSt 1.19

    Aufwendung; Bahnfahrkarte; Behördenvertreter; Deutsche Bahn; Einsparmöglichkeit;

    Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 11 - 12 m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 des früheren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - (vgl. dafür BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 4 A 1.78 - Rpfleger 1984, 158) bzw. nunmehr i.V.m. § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (vgl. dafür VG Gießen, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 O 188/09.GI - juris Rn. 13 f. m.w.N.) oder nach den §§ 3 und 4 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - bzw. nach dem jeweiligen Landesreisekostengesetz richtet (vgl. dafür OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 - juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Januar 1989 - F 4471/88 - AgrarR 1989, 256; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510 ), hat die Beklagte im vorliegenden Fall Anspruch auf volle Erstattung der beantragten Reisekosten für die Fahrkarten der Deutschen Bahn (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG).

  • VG Würzburg, 11.01.2024 - W 8 M 23.1552

    Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher

    Eine Auffassung will insoweit auf die Reisekostengesetze des Bundes und der Länder zurückgreifen, soweit es um die Behördenvertreter geht (so etwa OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2017 - OVG 3 K 6.17 - juris Rn. 6; Kunze in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Ed. Stand 1.10.2023, § 162 Rn. 62.5 bei Nutzung eines Privat-Kfz, anders bei Nutzung eines Dienstwagens; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 44. EL März 2023, § 162 Rn. 19; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021 Rn. 19; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 57; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 162 Rn. 51; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im (verwaltungs-)gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510 ff., 517; jeweils m.w.N.).

    Soweit die Gegenseite argumentiert, dass reisekostenrechrechtlich geregelt sei, welcher konkrete Aufwand der Behörde entstehe und welche Reisekosten sie ihrem Mitarbeiter zu erstatten habe (vgl. etwa OVG BBG, B.v. 12.10.2017 - OVG 3 K 6.17 - juris Rn. 6), überzeugt dies nicht, weil insofern für einen Teilbereich der Beteiligten eine Sonderregelung geschaffen würde, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist.

  • VG Freiburg, 18.12.2020 - 6 K 1684/20

    Reisekosten zweier Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung

    Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist, sowie im Falle anwaltlicher Vertretung (BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 - 2 KSt 1/19 -, Rn. 6, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 02.04.2019 - 21 C 17.1425 -, Rn. 13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017 - OVG 3 K 6.17 -, Rn. 3, juris; Schoch/Schneider, VwGO [39. EL Juli 2020], § 162 Rn. 18; Eyermann, VwGO [15. Aufl. 2019], § 162 Rn. 12).

    Eine (dem Gebot der Kostenminimierung widersprechende) Teilnahme zweier Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 - 9 KSt 3.14 -, Rn. 2 - 4, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017, a.a.O., Rn. 4) lag nicht vor.

  • VG Gießen, 14.03.2019 - 4 K 2427/16

    Fahrtkosten für Terminsvertreter im Verwaltungsprozess II

    Daher vermag das Gericht der gegenteiligen Auffassung der zweiten Kammer in dem zitierten Beschluss ebenso wenig zu folgen, wie dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2017, OVG 3 K 6.17; des VG Köln, Beschluss vom 08.04.2015, 10 K 5603713; des VG Ansbach, Beschluss vom 24.10.2012, AN 11 M 12.01704 und der von der zweiten Kammer in ihrem Beschluss zitierten Kommentarliteratur.
  • VG München, 03.08.2023 - M 17 M 23.1371

    Kostenerinnerung, Kostenerstattung Anfahrt, Behördenvertreter, Kostenerstattung

    Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.10.2017 - OVG 3 K 6/17 - NVwZ-RR 2018, 164 Ls.).
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