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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11 (https://dejure.org/2012,1491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.02.2012 - 3 S 140.11 (https://dejure.org/2012,1491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Februar 2012 - 3 S 140.11 (https://dejure.org/2012,1491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 146 Abs 4 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 PartG
    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterhaltung eines Girokontos einer Partei

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 21 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 146 VwGO
    Girokonto; politische Partei; Beschwerde; Anordnungsgrund; kein Wahlkampf; bargeldloser Zahlungsverkehr; Pflicht zum Vorgehen gegen die Kündigung des bislang bestehenden Kontovertrags bei nicht staatlicher Bank (offen gelassen); Pflicht zur Bemühung um anderweitige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 21.04.2011 - 2 L 69.11

    Unwirksamkeit der Kündigung eines Girovertrages wegen Quasi-Monopolstellung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erfolgreich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe für ihren (sinngemäßen) Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das der Antragstellerin auf Grund der im vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 21. April 2011 - VG 2 L 69.11 -) erlassenen und vom Senat bestätigten (Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 3 S 45.11 -) einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten eingerichtete Girokonto bei der Berliner Sparkasse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nach einer Entscheidung der Kammer im zugehörigen Klageverfahren VG 2 K 118.11 weiter zu führen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Die Antragstellerin hat im vorangegangenen Verfahren (VG 2 L 69.11) durch eidesstattliche Versicherungen ihres Schatzmeisters vom 31. März 2011 und vom 20. April 2011 sowie durch Vorlage verschiedener Ablehnungsschreiben glaubhaft gemacht, dass sie sich im Juli 2010 bei der C..., der P... und der D... sowie erneut im März 2011 bei der D... und bei der H... vergeblich um die Eröffnung eines Girokontos bemüht hat.

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 397/02

    Mangels Substantiierung und Rechtswegerschöpfung unzulässige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    So ist etwa die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 15).

    Ob die Antragstellerin darauf verwiesen werden kann, zunächst - ggf. im Wege des Eilverfahrens gegen die Kontokündigung bei der B... vorzugehen, bei der es sich - anders als in dem der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Dezember 2003, a.a.O., Rn. 11 f., 14) zu Grunde liegenden Fall - nicht um ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut handelt, kann dahinstehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 3 S 45.11

    Wirksame fristgerechte Kündigung von Girokonten der NPD

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erfolgreich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe für ihren (sinngemäßen) Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das der Antragstellerin auf Grund der im vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 21. April 2011 - VG 2 L 69.11 -) erlassenen und vom Senat bestätigten (Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 3 S 45.11 -) einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten eingerichtete Girokonto bei der Berliner Sparkasse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nach einer Entscheidung der Kammer im zugehörigen Klageverfahren VG 2 K 118.11 weiter zu führen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    In seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 (OVG 3 S 45.11) hatte der Senat die Frage offen gelassen, ob die Antragstellerin über ihre bisherigen Anstrengungen hinaus versuchen müsse, bei anderen Instituten ein Konto zu eröffnen, weil ihr solche Bemühungen, deren Erfolg nicht kurzfristig absehbar sei, in der kurzen Zeit bis zu den am 18. September 2011 stattfindenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin nicht zuzumuten seien.

  • VG Berlin, 30.03.2012 - 2 K 118.11

    Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erfolgreich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe für ihren (sinngemäßen) Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das der Antragstellerin auf Grund der im vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 21. April 2011 - VG 2 L 69.11 -) erlassenen und vom Senat bestätigten (Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 3 S 45.11 -) einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten eingerichtete Girokonto bei der Berliner Sparkasse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nach einer Entscheidung der Kammer im zugehörigen Klageverfahren VG 2 K 118.11 weiter zu führen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
  • OLG Saarbrücken, 03.07.2008 - 8 U 39/08

    Zur Kündigung eines Girokontos der Republikaner

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Auch wenn von ihr (wohl) nicht verlangt werden kann, die von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Listen von Kreditinstituten "abzuarbeiten", so wäre es ihr doch zumutbar gewesen, sich außerhalb ihres engeren "Umfelds" und bei anderen Banken, etwa auch bei Online-Banken, um eine Giroverbindung zu bemühen (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2008 - 8 U 39/08 u.a. -, juris, Rn. 30; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2000 - 13 W 69/00 -, juris, Rn. 30; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2000 - 13 W 89/00 -, juris, Rn. 13; die Verfassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 202/01 -, NJW 2001, 1413).
  • BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 202/01

    Wirksame fristgerechte Kündigung von Girokonten der NPD

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Auch wenn von ihr (wohl) nicht verlangt werden kann, die von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Listen von Kreditinstituten "abzuarbeiten", so wäre es ihr doch zumutbar gewesen, sich außerhalb ihres engeren "Umfelds" und bei anderen Banken, etwa auch bei Online-Banken, um eine Giroverbindung zu bemühen (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2008 - 8 U 39/08 u.a. -, juris, Rn. 30; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2000 - 13 W 69/00 -, juris, Rn. 30; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2000 - 13 W 89/00 -, juris, Rn. 13; die Verfassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 202/01 -, NJW 2001, 1413).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2000 - 13 W 69/00

    Konto; Girokonto; politische Partei; Beschwerde; Wahlkampf; Verwendung des Kontos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Auch wenn von ihr (wohl) nicht verlangt werden kann, die von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Listen von Kreditinstituten "abzuarbeiten", so wäre es ihr doch zumutbar gewesen, sich außerhalb ihres engeren "Umfelds" und bei anderen Banken, etwa auch bei Online-Banken, um eine Giroverbindung zu bemühen (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2008 - 8 U 39/08 u.a. -, juris, Rn. 30; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2000 - 13 W 69/00 -, juris, Rn. 30; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2000 - 13 W 89/00 -, juris, Rn. 13; die Verfassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 202/01 -, NJW 2001, 1413).
  • OLG Köln, 17.11.2000 - 13 W 89/00

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Auch wenn von ihr (wohl) nicht verlangt werden kann, die von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Listen von Kreditinstituten "abzuarbeiten", so wäre es ihr doch zumutbar gewesen, sich außerhalb ihres engeren "Umfelds" und bei anderen Banken, etwa auch bei Online-Banken, um eine Giroverbindung zu bemühen (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2008 - 8 U 39/08 u.a. -, juris, Rn. 30; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2000 - 13 W 69/00 -, juris, Rn. 30; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2000 - 13 W 89/00 -, juris, Rn. 13; die Verfassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 202/01 -, NJW 2001, 1413).
  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    So ist etwa die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 15).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
    Ob diese Auffassung zutreffend ist, dürfte unter anderem davon abhängen, inwieweit eine Unzumutbarkeit der Kontoführung auf in der Vergangenheit liegende Äußerungen gestützt werden kann, auch wenn sie - was jedenfalls für die Äußerung des früheren Landesvorsitzenden der Antragstellerin gelten dürfte - nicht die Schwelle der strafbaren Beleidigung erreichen, bzw. wenn sie - wie die beanstandeten Kommentare Dritter - der Antragstellerin nur als Verantwortliche für die Website zuzurechnen sein dürften (vgl. § 10 Telemediengesetz; s.a. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 -, juris).
  • VG Berlin, 30.03.2012 - 2 K 118.11

    Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten

    Anträge der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten zunächst Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. April 2011 - VG 2 L 69.11 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011 - OVG 3 S 45.11 - sowie Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2011 - VG 2 L 159.11 -) und die Berliner Sparkasse führte für die Klägerin vorübergehend ein Konto, das sie nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2012 (OVG 3 S 140.11) auflöste.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verfahrensakten in den Verfahren VG 2 L 69.11/OVG 3 S 45.11 und VG 2 L 159.11/OVG 3 S 140.11 Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • VG Hamburg, 01.08.2019 - 3 E 2759/19

    Kein Zugang der AfD-Fraktion zum Bürgerhaus Wilhelmsburg

    Die von der Beigeladenen angeführte Rechtsprechung, wonach kein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung, einer Partei oder ihren Unterorganisationen die Eröffnung eines bestimmten Bankkontos zu ermöglichen, bestehe, wenn diese sich nicht hinreichend um andere Bankkonten bemüht hätten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.2.2012, OVG 3 S 140.11, juris Rn. 2 f.; VG Arnsberg, Beschl. v. 5.4.2013, 12 L 139/13, juris Rn. 13 ff.), ist nicht ohne weiteres auf Räumlichkeiten für politische Versammlungen übertragbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 - 3 S 25.14

    Politische Partei; Kreisverband; Girokonto; Eröffnung; Anordnungsgrund

    Der von der Beschwerde angeführte Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2012 (OVG 3 S 140.11) enthält allgemeine Ausführungen zu der Teilnahme des Landesverbandes einer Partei am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die auch, aber nicht nur für den Wahlkampf gälten.
  • VG Berlin, 17.04.2014 - 2 L 49.14

    Geschäftsgirokonto bei der Sparkasse für Kreisverband der NPD

    Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Annehmlichkeit, sondern um eine wesentliche Voraussetzung für die - nicht nur im Wahlkampf - werbende Tätigkeit einer politischen Partei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2012 - OVG 3 S 140.11 -, juris Rdnr. 2).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21

    Vorläufige Fortführung eines Girokontos für einen Verein;

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Streitwert unabhängig vom Kontoguthaben auf sein Interesse an der Weiterführung des Kontos zu schätzen (s. Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, § 3 ZPO Rn. 30b; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2012 - OVG 3 S 140.11 = BeckRS 2012, 47509; VG Leipzig, Beschluss vom 26.08.2020, 1 K 1116/19, zit. nach juris, Rn. 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 3 N 109.12

    Girokonto für Landesverband einer politischen Partei; Beachtung des

    Nichts anderes lässt sich der im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 (- OVG 3 S 140.11 - juris, Rn. 4) formulierten Frage entnehmen, ob Verstöße gegen den bisherigen Kontovertrag bereits die Ablehnung der Kontoeröffnung oder nur eine zivilrechtliche Kündigung überhaupt rechtfertigen können.
  • VG Arnsberg, 05.04.2013 - 12 L 139/13

    "DIE RECHTE" bleibt im Streit mit der Sparkasse Hamm um Eröffnung eines

    Gerade bei kleineren Banken, Online- Banken oder Banken des europäischen Auslands kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ebenso wie die vom Kreisverband bisher allein angesprochenen größeren Banken die Kontoeröffnung von vorneherein ablehnen würden, vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2012 - OVG 3 S 140.11 -, JURIS.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2012 - 3 S 42.12

    Girokonto; politische Partei; Antrag auf einstweilige Anordnung; Zuständigkeit

    Für den Erlass der begehrten, die Hauptsache für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - insoweit endgültig - vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung fehlt es ungeachtet der hohen Bedeutung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für die Tätigkeit einer politischen Partei (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - OVG 3 S 140.11 -) jedenfalls derzeit an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2012 - 3 S 42.12

    Antrag auf Einrichtung eines Girokontos für die Tätigkeit einer politischen

    Für den Erlass der begehrten, die Hauptsache für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - insoweit endgültig - vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung fehlt es ungeachtet der hohen Bedeutung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für die Tätigkeit einer politischen Partei (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - OVG 3 S 140.11 -) jedenfalls derzeit an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
  • VG Schleswig, 23.08.2022 - 6 B 24/22

    Einstweilige Anordnung zur Eröffnung eines Girokontos

    Ebenfalls steht einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund entgegen, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie auch bei keinem anderen Geldinstitut ein Girokonto eröffnen kann (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 13. Februar 2012 - OVG 3 S 140.11 -, juris).
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