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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 11 M 9.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 11 M 9.15 (https://dejure.org/2015,8200)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2015 - 11 M 9.15 (https://dejure.org/2015,8200)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2015 - 11 M 9.15 (https://dejure.org/2015,8200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Nichtentstehung von Prozesskosten; Rundfunkgebührenbefreiung bei Verzicht auf ALG II-Leistungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 RGebStV, § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 RBStV
    Befreiung von den Rundfunkgebühren / Rundfunkbeiträgen; angebliches Gesamteinkommen aus ALG I und Wohngeld unterhalb des ALG II-Satzes; Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe erfolglos; keine relevanten Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 11 M 9.15
    Auch liegt nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin gerade nicht die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -) beanstandete und nunmehr in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich geregelte Konstellation vor, dass ihr Einkommen die Leistungen nach dem SGB II um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als die von ihr zu zahlenden Rundfunkgebühren bzw. -beiräge.
  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 11 M 9.15
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe (bzw. hier kein ALG II) erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV (bzw. nunmehr § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, bei Juris, Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, bei Juris, Rz. 21, 25).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - 11 M 9.15
    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe (bzw. hier kein ALG II) erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV (bzw. nunmehr § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, bei Juris, Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, bei Juris, Rz. 21, 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 - 11 M 5.16

    § 4 Abs 6 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BE) als Härte-Auffangregelung

    Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt nichts anderes (vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rz. 52, sowie st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse v. 13. April 2015 - OVG 11 M 9.15 -, juris Rz. 5, und v. 1. Dezember 2015 - OVG 11 M 11.15 -, S. 2 EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 M 34.15

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringer finanzieller Mittel

    Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt nichts anderes (vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rz. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. April 2015 - OVG 11 M 9.15 -, juris Rz. 5).
  • OVG Sachsen, 06.07.2015 - 3 D 36/15

    Prozesskostenhilfe; Gerichtskostenfreiheit; Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht

    Auf die Verpflichtung, im Fall des Unterliegens die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 123 ZPO keinen Einfluss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. April 2015 - OVG 11 M 9.15 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2010 - 1 D 39/10 - n.v.).
  • VG Cottbus, 27.04.2023 - 6 K 1549/20
    Da das Verfahren gerichtet auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 - juris, Rz. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 - OVG 11 M 9.15 - juris, Rz. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 6 K 1046/21 -, Rn. 4, juris), bedurfte es vorliegend keiner Streitwertfestsetzung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - 11 M 36.16

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gerichtskostenfreiheit

    Es besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil für die Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden und die Prozessführung daher zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO relevanten Kosten führt (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2015 - OVG 11 M 9.15 - juris, Rz. 2; BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 - juris, Rz. 3).
  • VG Cottbus, 20.06.2023 - 6 K 1046/21
    Bei Klagen auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - wie vorliegend -, bei denen gemäß § 188 Satz 2 VwGO bereits Gerichtskosten nicht erhoben werden und die Prozessführung daher zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO relevanten Kosten führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 - OVG 11 M 9.15 - juris, Rz. 2; BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 - juris, Rz. 3), besteht somit zunächst ein solches Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 11 M 36.16 -, Rn. 2, juris).
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