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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07 (https://dejure.org/2008,22410)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 11 A 5.07 (https://dejure.org/2008,22410)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2008 - 11 A 5.07 (https://dejure.org/2008,22410)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 11 A 7.05

    Gesamt- oder Teilnichtigkeit einer Verordnung aufgrund von Ausfertigungsmängeln;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Da die NSG-VO vom 26. Juli 2002 durch die Verordnung vom 22. Oktober 2008 nicht insgesamt ersetzt oder in sonstiger Weise für unwirksam erklärt, sondern lediglich in einzelnen Vorschriften geändert wurde, ist es nach § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, die Änderungsverordnung vom 22. Oktober 2008 im Wege der Antragserweiterung in das anhängige Normenkontrollverfahren einzubeziehen (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - 11 A 7.05 -, bei juris, dort Rn. 35).

    Das genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, weil die private Nutzung des Grundeigentums der Antragsteller nach den angegriffenen Vorschriften der NSG-VO einer Vielzahl von Beschränkungen unterliegt und die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung daher nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O., bei juris Rn. 39; OVG Saarlouis, a.a.O., bei juris Rn. 38).

    Auf diese Weise kann dem Umstand, dass einer Ausfertigung sämtlicher Karten durch den Minister Gründe der Verwaltungseffizienz entgegenstehen können, ausreichend Rechnung getragen werden, ohne dass die durch die Schlusszeichnung übernommene Verantwortung für alle Bestandteile der Verordnung eingeschränkt wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.).

    Hierfür bedurfte es nicht des Neuerlasses der NSG-VO, denn der Ausfertigungsmangel führte lediglich zu deren Teilnichtigkeit (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.).

    Damit ermöglichen es die zweifelsfrei vom zuständigen Fachminister ausgefertigten und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Teile der NSG-VO, jedenfalls einen "Kernbereich" festzulegen, der in jedem Fall zum Naturschutzgebiet gehört, und in dem die materiell-rechtlichen Regelungen der NSG-VO (rechtmäßiger und sinnvoller Weise) zur Anwendung gelangen können und von dem auch ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Verordnungsgeber ihn in jedem Falle unter Schutz stellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.; zur Teilnichtigkeit wegen unzureichender Bestimmung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608; wegen unbestimmter Festsetzungen bzw. Grenzen eines Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; wegen eines Ausfertigungsmangels eines Bebauungsplans: VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101, sowie bei Juris; wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntgabemangels einer Abgabensatzung: VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 -, bei Juris).

    Da die Ursprungsfassung der NSG-VO in Art. 1 der Änderungsverordnung vom 22. Oktober 2008 unter Angabe der Fundstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt II in Bezug genommen worden ist und damit für den Rechtsunterworfenen klar ist, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, genügt dies auch den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit (vgl. zur Bezugnahme auf in ihrer Gültigkeit zweifelhafte oder bereits außer Kraft getretene Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 -, BVerfGE 8, 274, 302; Entscheidung vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 2 BvL 20/64, 2 BvL 22/64 -, BVerfGE 22, 330, 346); der Sache nach kommt die Änderungsverordnung damit einer Neufassung der NSG-VO gleich (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 26.02.2004 - 3a D 25/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 - NuR 1998, 419; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004 - 3 a D 25/00.NE -, n.V.).

    Vielmehr ist es ausreichend, wenn durch eindeutige Angaben im Verordnungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen wird, diese also gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Verordnungstext verbunden sind, beispielsweise dadurch, dass im Verordnungstext auf bestimmte, genau bezeichnete Karten Bezug genommen wird (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2201, 426, m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204).

    Auf diese Weise kann dem Umstand, dass einer Ausfertigung sämtlicher Karten durch den Minister Gründe der Verwaltungseffizienz entgegenstehen können, ausreichend Rechnung getragen werden, ohne dass die durch die Schlusszeichnung übernommene Verantwortung für alle Bestandteile der Verordnung eingeschränkt wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.).

    d) Die Änderungsverordnung vom 22. Oktober 2008 hätte nach der Rechtsprechung des Senats aber selbst dann zur Heilung des Ausfertigungsmangels geführt, wenn dieser Mangel, anders als hier angenommen, die Gesamtnichtigkeit (so [ohne nähere Begründung] OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004 - 3a D 25/00 NE) bedingt hätte.

  • OVG Saarland, 07.03.2007 - 1 N 3/06

    Neubekanntmachung einer Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Grundsätzlich gilt für den Fall, dass eine im Wege der Normenkontrolle angegriffene Rechtsnorm, wie hier, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch eine Neuregelung modifiziert wird, dass Letztere durch einen eigenständigen Normenkontrollantrag oder im Wege der Klageänderung und unter Beachtung der prozessualen Anforderungen der Normenkontrolle unterzogen werden kann (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007 - 1 N 3/06 -, NVwZ-RR 2007, 582, sowie bei juris, dort Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE - BauR 2007, 525, sowie bei juris, dort Rn. 47).

    Der Verordnung muss eine § 2 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 1 BbgNatSchG 1992 genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659 sowie bei Juris, dort Rn. 54; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, NuR 1998, 366 sowie bei Juris, dort Rn. 26), wobei die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen ist.

    Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Bestandsaufnahme und Bewertung der fraglichen Flächen zu dem Ergebnis kommt, dass eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rn. 60).

  • BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88

    Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes nach § 21 BbgNatSchG 1992 ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020).
  • BVerwG, 04.01.1994 - 4 NB 30.93

    Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Damit ermöglichen es die zweifelsfrei vom zuständigen Fachminister ausgefertigten und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Teile der NSG-VO, jedenfalls einen "Kernbereich" festzulegen, der in jedem Fall zum Naturschutzgebiet gehört, und in dem die materiell-rechtlichen Regelungen der NSG-VO (rechtmäßiger und sinnvoller Weise) zur Anwendung gelangen können und von dem auch ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Verordnungsgeber ihn in jedem Falle unter Schutz stellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.; zur Teilnichtigkeit wegen unzureichender Bestimmung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608; wegen unbestimmter Festsetzungen bzw. Grenzen eines Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; wegen eines Ausfertigungsmangels eines Bebauungsplans: VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101, sowie bei Juris; wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntgabemangels einer Abgabensatzung: VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 -, bei Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 5 S 1765/95

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: Verbot von Hängegleitern und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Der Verordnung muss eine § 2 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 1 BbgNatSchG 1992 genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659 sowie bei Juris, dort Rn. 54; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, NuR 1998, 366 sowie bei Juris, dort Rn. 26), wobei die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 5 S 800/92

    Zur Ausfertigung von Bebauungsplänen - weitere Unterlagen als Bestandteile des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Damit ermöglichen es die zweifelsfrei vom zuständigen Fachminister ausgefertigten und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Teile der NSG-VO, jedenfalls einen "Kernbereich" festzulegen, der in jedem Fall zum Naturschutzgebiet gehört, und in dem die materiell-rechtlichen Regelungen der NSG-VO (rechtmäßiger und sinnvoller Weise) zur Anwendung gelangen können und von dem auch ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Verordnungsgeber ihn in jedem Falle unter Schutz stellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.; zur Teilnichtigkeit wegen unzureichender Bestimmung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608; wegen unbestimmter Festsetzungen bzw. Grenzen eines Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; wegen eines Ausfertigungsmangels eines Bebauungsplans: VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101, sowie bei Juris; wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntgabemangels einer Abgabensatzung: VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 -, bei Juris).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes nach § 21 BbgNatSchG 1992 ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98

    Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Der Verordnung muss eine § 2 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 1 BbgNatSchG 1992 genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659 sowie bei Juris, dort Rn. 54; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, NuR 1998, 366 sowie bei Juris, dort Rn. 26), wobei die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 14.04.1997 - 7 B 329.96

    Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung - Randzonen - Teilbereiche -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
    Damit ermöglichen es die zweifelsfrei vom zuständigen Fachminister ausgefertigten und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Teile der NSG-VO, jedenfalls einen "Kernbereich" festzulegen, der in jedem Fall zum Naturschutzgebiet gehört, und in dem die materiell-rechtlichen Regelungen der NSG-VO (rechtmäßiger und sinnvoller Weise) zur Anwendung gelangen können und von dem auch ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Verordnungsgeber ihn in jedem Falle unter Schutz stellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.; zur Teilnichtigkeit wegen unzureichender Bestimmung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608; wegen unbestimmter Festsetzungen bzw. Grenzen eines Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; wegen eines Ausfertigungsmangels eines Bebauungsplans: VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101, sowie bei Juris; wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntgabemangels einer Abgabensatzung: VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 -, bei Juris).
  • VG München, 14.12.2006 - M 10 K 06.415
  • VGH Hessen, 23.11.2000 - 3 N 2513/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes

  • OVG Sachsen, 23.10.2000 - 1 D 33/00
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2000 - 3 K 3042/00

    Keine erneute Anhörung nach unwesentlicher Veränderung eines Verordnungsentwurfs

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

  • BVerwG, 30.04.1998 - 2 B 36.98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Auslegung und Anwendung von

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

  • VGH Bayern, 22.11.2001 - 9 N 98.3640
  • BVerwG, 27.01.1998 - 4 NB 3.97

    "Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; flächenbezogener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2005 - 10 D 27/03

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • VG Gießen, 12.05.2010 - 8 K 4071/08

    Marburger Solarsatzung und Solarthermiepflicht

    Denn die zahlreichen oben dargestellten unwirksamen Satzungsregelungen lassen in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nur die Gesamtnichtigkeit der Satzung zu, weil die übrigen Bestimmungen ohne die nichtigen nicht mehr sinnvoll anzuwenden sind und anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Restbestimmungen ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (vgl. Bayer.VGH, U.v. 11.03.2010 - 20 B 09.1890 -, juris, Rdnr. 42; VGH Bad.-Württ., U.v. 16.09.2009 - 2 S 1466/07 -, DVBl. 2010, 192, 196 Rdnr. 60 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenb., U.v. 13.11.2008 - 11 A 5.07 -, juris, Rdnr. 27 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2017 - 4 KN 318/13

    Befreiung; Schutzzweck, besonderer; Düngung; FFH-Gebiet; Fischotter; Biotope,

    Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist bereits dadurch indiziert, dass es bis auf einige kleine Bereiche Teil des ausgewiesenen FFH-Gebietes "Schwingetal" ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2008 - OVG 11 A 5.07 - Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn. 36).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2021 - 8 C 10349/20

    Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim

    Die Auslegung soll nämlich gewährleisten, dass Betroffene sich zu möglichen Beeinträchtigungen durch die Verordnung äußern können und der Behörde damit das für die von ihr zu treffende Abwägung erforderliche Material an die Hand geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 11 A 5.07 -, NuR 2009, 485 und juris, Rn. 35; BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 14 N 09.229 -, BayVBl. 2011, 18 und juris, Rn. 37).

    Einer erneuten Auslegung bedarf es daher, wenn durch die Änderung der Verordnung neue Betroffenheiten entstehen, also insbesondere, wenn weitere Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden oder wenn sich hinsichtlich der Verordnung in nicht unerheblichem Umfang Veränderungen an ihrem Inhalt ergeben, die zu zusätzlichen Beschränkungen der Betroffenen führen und deren rechtlich geschützte Interessen berühren, ohne dass hierzu bislang die Möglichkeit einer Äußerung bestand (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 14 N 09.229 -, BayVBl. 2011, 18 und juris, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 11 A 5.07 -, NuR 2009, 485 und juris, Rn. 36; zum Verfahren über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes: OVG RP, Urteil vom 29. September 2020 - 1 C 10840/19.OVG -, juris, Rn. 71; zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 -, BRS 86, 22 und juris, Rn. 6; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 4a BauGB, Rn. 20).

    Hiernach ist ausreichend, wenn durch eindeutige Angaben oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zum Regelwerk ausgeschlossen wird und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt wird (vgl. zur Ausfertigung von Satzungen nach dem BauGB: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204 und juris, Rn. 12; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 11 A 5.07 -, NuR 2009, 485 und juris, Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Die Antragsteller haben die nach Stellung ihres Normenkontrollantrags von der Antragsgegnerin beschlossenen 3. Änderungssatzung mit Schriftsatz vom 30. Juni 2018 binnen der Jahresfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Verfahren einbezogen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - OVG 11 A 5.07 -, juris Rn. 15 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2016 - 3 KN 1/15 -, juris Rn. 30. Die Antragsgegnerin hat in die damit verbundene Klageänderung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - OVG 11 A 5.07 -, juris Rn. 16 (Klageänderung); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2016 - 3 KN 1/15 -, juris Rn. 33 (keine Klagänderung)) eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    Mit Bundesrecht ist ferner vereinbar, wenn nicht jeder Bestandteil einer Satzung, zum Beispiel ein Text und eine zeichnerische Darstellung, gesondert ausgefertigt werden, sondern durch eindeutige Angaben, tatsächliche Feststellungen oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 31.01.2001 - 6 CN 2.00 -, Rn. 10, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 03.02.2011 - 4 KN 1/10 -, Rn. 47 ff., juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 10349/20 -, Rn. 53, juris, zum Abgrenzungsplan einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2021 - 1 ZB 20.409 -, Rn. 8, juris, zum nicht gesondert ausgefertigten Planteil eines Bebauungsplans; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13.11.2008 - 11 A 5/07 -, Rn. 25 f., juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - 11 A 4.06

    Naturschutzgebiet "Dünen Dabendorf"; teilweise Ausweisung als FFH-Gebiet; Umfang

    Darüber hinaus müssen die einzelnen Regelungen der NSG-VO, namentlich die in § 4 genannten Verbote und die in § 5 für die Ausnahmen vorgesehenen Maßgaben, verhältnismäßig, d.h. zur Erreichung des Schutzzwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (Urteil des Senats vom 13. November 2008 zu 11 A 5.07 - NSG E. -, juris Rz. 46).

    Schließlich mussten die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag - vgl. nur Urteil des Senats vom 13. November 2008 zu 11 A 5.07, S. 7 f. - "weder inhaltlich auf einzelne Vorschriften der NSG-VO noch territorial auf den in ihrem Eigentum stehenden Teil des Naturschutzgebiets beschränken.

    Jener bestimmt sich nach Maßgabe eines nicht unerheblichen Handlungsspielraumes in Form eines Gestaltungsermessens in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundstückseigentümer auf der anderen Seite (vgl. auch Urteil des Senats vom 13. November 2008 - OVG 11 A 5.07 - zum Naturschutzgebiet E. m.w.N., juris Rz. 45 und 46).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13

    (Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung;

    Eine solche Umstellung des Klageantrags in dem Fall, dass eine Rechtsvorschrift im Laufe des Normenkontrollverfahrens durch eine andere ersetzt wird, ist analog § 91 VwGO zulässig (vgl. Schenke in: Kopp, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, § 47 Rz. 90; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. November 1988 - 1 S 274/87 -, NVwZ-RR 1989, 443, 445; für den Fall der Einbeziehung einer modifizierenden Änderungsverordnung vgl. auch Urteil des Senats vom 13. November 2008 - OVG 11 A 5.07 -, juris Rz. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08

    Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für

    Schließlich müssen Antragsteller ihren Normenkontrollantrag auch nicht inhaltlich auf einzelne Normen der Gehölzschutzsatzung oder territorial auf ihr Grundstück beschränken (vgl. bezüglich einer Naturschutzgebietsverordnung: Urteil des Senats vom 13. November 2008 - 11 A 5.07 -, juris Rz. 18).
  • VG Hamburg, 24.02.2010 - 5 K 122/08

    Verbot maschinenangetriebenen Schiffsverkehrs auf der Hamburger Alster und ihren

    Auch danach kommt eine Gesamtnichtigkeit nur in Betracht, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem restlichen Normengefüge dergestalt verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann, die Gesamtregelung also nicht teilbar ist (vgl. HmbOVG, Urt. v. 07.04.1992 - Bf VI 21/88 - , JURIS Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2008 - 11 A 5.07 - , JURIS Rn. 49; Urt. v. 18.11.2009 - 1 B 24.08 - , JURIS Rn. 65).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07

    Landschaftsschutzgebiet "Ruppiner Wald- und Seengebiet"; LSG-VO vom 10. Dezember

    Schließlich muss der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag - vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2008 zu 11 A 5.07, juris Rz. 18, betreffend eine Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) nach § 21 BbgNatSchG - "weder inhaltlich auf einzelne Vorschriften der NSG-VO noch territorial auf den in seinem Eigentum stehenden Teil des Landschaftsschutzgebiets beschränken.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelunternehmen; Jahresbeitrag 2001;

  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2012 - 9 K 2713/09

    Einzelhandelsauschluss; Einzelhandelskonzept; DIN-Norm

  • VG Stade, 27.10.2016 - 1 A 2200/14

    Düngung; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Gärreste; Gülle; Naturschutzgebiet;

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