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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 2 M 40.11   

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https://dejure.org/2011,6198
OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 2 M 40.11 (https://dejure.org/2011,6198)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2011 - 2 M 40.11 (https://dejure.org/2011,6198)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 2 M 40.11 (https://dejure.org/2011,6198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Familienangehörigen aus humanitären Gründen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 121 ZPO, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 25 Abs 3 AufenthG, § 29 Abs 3 S 1 AufenthG
    Prozesskostenhilfe (Stattgabe); hinreichende Erfolgsaussichten; summarische Prüfung; Visum; Albanien; Familiennachzug; Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Familienangehörigen aus humanitären Gründen; Feststellung eines Abschiebungshindernisses; Herstellung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art 3 Abs 1, GGArt 6, GG Art 19 Abs 4, VwGO § 166, ZPO § 114
    Familienzusammenführung, Prozesskostenhilfe, Visum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 2 M 40.11
    Dem liegt zu Grunde, dass Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt, die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, jedoch einen Anspruch des Trägers des Grundrechts darauf vermittelt, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 2 M 40.11
    Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung liegt u. a. vor, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 13 und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 2 M 40.11
    Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung liegt u. a. vor, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 13 und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 3 B 9.08

    Visa; Visum; Ehegattennachzug; Kindernachzug; Kamerun; Abschiebungshindernis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 2 M 40.11
    In Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass ein humanitärer Grund im Sinne dieser Vorschrift bereits dann anzunehmen sei, wenn der stammberechtigte Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt und deshalb die Herstellung der familiären Einheit im gemeinsamen Herkunftsland unmöglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - OVG 3 B 9.08 -, juris Rn. 28; Marx in: GK-AufenthG, Stand: November 2011, § 29 Rn. 166).
  • VG Bayreuth, 09.10.2012 - B 1 K 11.799

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Straftaten wegen Drogenabhängigkeit;

    Allerdings vermag das Gericht eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem derzeitigen Sachstand (noch) nicht zu erkennen, da gegebenenfalls dem Schutz der familiären Beziehung der Klägerin zu ihren Kindern nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht nur durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Rechnung getragen werden kann, sondern vielleicht auch durch Erteilung einer (hier nicht streitgegenständlichen, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 43.06 - InfAuslR 2008, 71) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491; OVG RhPf, U.v. 15.3.2012 - 7 A 11268/11 und U.v. 18.4.2012 - 7 A 10112/12; OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.12.2011 - OVG 2 M 40.11).
  • VGH Bayern, 06.11.2013 - 10 C 12.2355

    Möglicher Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken neben

    Hinsichtlich des Ermessens, das der Ausländerbehörde beim Absehen von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zustünde, ist wiederum auf die Tragweite des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG zu verweisen, so dass auch insoweit das Ermessen auf Null reduziert sein könnte (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.12.2011 - OVG 2 M 40.11 - juris).
  • VG Berlin, 29.10.2013 - 29 L 157.13

    Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland (früh)geborenes Kind einer

    Vielmehr muss er sich solange an der durch die Erteilung zum Ausdruck kommenden Feststellung, ein Abschiebungsverbot liege vor, festhalten lassen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 2 M 40.11 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.), bis das Gegenteil festgestellt wird und mit dieser Begründung die Aufenthaltserlaubnis befristet oder ihre Verlängerung versagt wird.
  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

    a) Solche humanitären Gründen sollen nach der Kommentarliteratur im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 81) vorliegen, wenn die familiäre bzw. eheliche Lebensgemeinschaft auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet gelebt werden kann (siehe Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 29 Rn. 37 m.w.N.; Eichhorn, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 29 AufenthG Rn. 8; Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Juni 2023 § 29 AufenthG Rn. 23; Müller, in: Hofmann, AusländerR, 3. Aufl. 2023, § 29 Rn. 20; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 38. Edition, Stand: 01.10.2021, § 29 Rn. 9; offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - OVG 2 M 40.11 -, juris Rn. 7).
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