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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16 (https://dejure.org/2017,19173)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2017 - 3 A 21.16 (https://dejure.org/2017,19173)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2017 - 3 A 21.16 (https://dejure.org/2017,19173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 GVG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 19 Abs 1 KAG BB, § 20 Abs 2 KAG BB, § 90 Abs 1 VwGO vom 19.03.1991
    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 GVG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 19 Abs 1 KAG BB, § 20 Abs 2 KAG BB, § 90 Abs 1 aF VwGO
    Entschädigungsklage; überlange Verfahrensdauer; Anschluss- und Beitragsrecht; Ex-ante-Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klärung der verfassungsrechtlichen Lage während des Verfahrens; unangemessene Dauer des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Verfassungsrechtliche Bedenken hätten spätestens seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - (juris) nicht mehr bestanden.

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht bereits durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) beseitigt worden, da aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) ersichtlich gewesen sei, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung in Parallelverfahren Gegenstand verfassungsgerichtlicher Prüfung sein werde und die Rechtsfrage somit nicht abschließend geklärt gewesen sei.

    (- OVG 9 N 69.14 - juris) nicht mehr überdurchschnittlich hoch.

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - juris Rn. 20, 24 f.) bestand aufgrund dieser ergänzenden Regelung, die ihrerseits verfassungskonform sei, die im verfassungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2013 angesprochene Problematik nicht mehr.

    In der Folgezeit bekräftigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 8. August 2011 - OVG 9 N 28.09 -, 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - juris und 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 -) diese Rechtsauffassung ausdrücklich und ließ die Berufung insoweit nicht zu, wodurch deutlich wird, dass es (erneuten) Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren nicht sah.

    Das Ausgangsverfahren war mit Bekanntwerden des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) entscheidungsreif.

    Diesen Bedenken hat der Landesgesetzgeber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - juris Rn. 25) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Schaffung von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KAG n.F. Rechnung getragen.

    Nach Eintritt der Entscheidungsreife mit Bekanntwerden des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) war das Verwaltungsgericht, vor allem weil das Ausgangsverfahren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt allenfalls durchschnittlich schwierig war, es für die Kläger andererseits auch lediglich eine durchschnittliche Bedeutung hatte, gehalten, bis Ende des Jahres 2014 eine Entscheidung herbeizuführen.

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Dies zeige der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) verfassungsrechtliche Bedenken an der Vorschrift geäußert, aber erst mit Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) entschieden, dass deren Anwendung in Fällen gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, in denen nach der Rechtslage, die bis vor dem 1. Februar 2004 gegolten habe, Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können.

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht bereits durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) beseitigt worden, da aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) ersichtlich gewesen sei, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung in Parallelverfahren Gegenstand verfassungsgerichtlicher Prüfung sein werde und die Rechtsfrage somit nicht abschließend geklärt gewesen sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris Rn. 6 f.) zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeführt, dass die Regelung, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach der Erlangung des Vorteils ermögliche, im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wobei es zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfe, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris) Rechnung getragen werden könne.

    Der Einwand des Beklagten, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris ) eine verfassungsgerichtliche Klärung zu erwarten gewesen sei, wie sie dann das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) herbeigeführt habe, greift nicht durch.

    Im Kammerbeschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils ermögliche.

    Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, war nicht Gegenstand des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) und des darin in Bezug genommenen Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Die Kläger rügten mit am 15. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Verfahrensdauer, wiederholten mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 ihre Rüge und erklärten, dass der Rechtsstreit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) entscheidungsreif sei.

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) verfassungsrechtliche Bedenken an der Vorschrift geäußert, aber erst mit Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) entschieden, dass deren Anwendung in Fällen gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, in denen nach der Rechtslage, die bis vor dem 1. Februar 2004 gegolten habe, Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können.

    Unerheblich ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris Rn. 39) festgestellt hat, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße.

    Der Einwand des Beklagten, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris ) eine verfassungsgerichtliche Klärung zu erwarten gewesen sei, wie sie dann das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) herbeigeführt habe, greift nicht durch.

    Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten diese Frage bis zum Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) auch nicht angesprochen.

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Gerichtsverfahren von der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D - juris Rn. 12).Die Verfahrensdauer ist unangemessen, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staats, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D - juris Rn. 15).

    Maßgeblich ist, wie das mit dem Vorprozess befasste Gericht die Sach- und Rechtslage aus seiner damaligen Sicht (ex ante) einschätzen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D - juris Rn. 24).

    Die Entschädigung beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), wobei für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D - juris Rn. 47).

  • VG Kassel, 27.03.2014 - 1 K 1306/13

    Dienstliche Beurteilung; hier: Erstellung durch Ankreuzen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens erhoben die Kläger am 9. November 2013 gegen die Heranziehungs- und die Widerspruchbescheide Klage (VG 1 K 1306/13).

    den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger eine angemessene Entschädigung, die 1.400 Euro nicht unterschreiten sollte, für die überlange Verfahrensdauer des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geführten Rechtsstreits - VG 1 K 1306/13 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens sowie des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit dem Geschäftszeichen - VG 1 K 1306/13 - geführten Verfahrens Bezug genommen.

    Die Kläger haben einen Anspruch auf Ausgleich ihres immateriellen Schadens wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geführten Verfahrens VG 1 K 1306/13 in Höhe von jeweils 1.600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Oktober 2016.

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris Rn. 6 f.) zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeführt, dass die Regelung, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach der Erlangung des Vorteils ermögliche, im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wobei es zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfe, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris) Rechnung getragen werden könne.

    Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, war nicht Gegenstand des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) und des darin in Bezug genommenen Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 12/15

    Gestaltungsspielraum des Gerichts während des Zeitraums gerichtlicher Untätigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Dies gilt unabhängig davon, ob man für den Fristbeginn auf den Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen beim Ausgangsgericht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 - L 37 SF 247/14 EK KR - juris Rn. 30; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., 2015, § 198 Rn. 42; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 257) oder die Übermittlung des auf die Erledigungserklärungen hin ergangenen unanfechtbaren Beschlusses (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO) abstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 - juris Rn. 25).

    Unangemessen lang war das Ausgangsverfahren von Anfang Januar 2015 bis zum Abschluss im Mai 2016, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beendigung durch den Eingang der zweiten Erledigungserklärung beim Verwaltungsgericht am 17. Mai 2016 (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., 2015, § 198 Rn. 7; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 54) oder erst durch die Übermittlung des am gleichen Tag vom Verwaltungsgericht gefassten Einstellungsbeschlusses (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 - juris Rn. 37 f.) eingetreten ist, da der Zeitraum von 16 vollen Monaten, Januar 2015 bis April 2016, entschädigt wird.

  • BVerwG, 11.01.2008 - 9 B 54.07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung zu einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungen umfassend zu prüfen, da die Beitragsbemessung zwischen den Beteiligten nicht im Streit war und eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes eine "ungefragte" Fehlersuche einem Gericht nicht abverlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 9 B 54/07 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 - juris Rn. 50 ff.) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 - juris Rn. 51 ff.) waren bereits zuvor davon ausgegangen, dass es auch unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. die Inanspruchnahme derjenigen erlaube, die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) - a.F. - nach der Auslegung dieser Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE - juris Rn. 43) nicht mehr hätten herangezogen werden können.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16
    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 - juris Rn. 50 ff.) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 - juris Rn. 51 ff.) waren bereits zuvor davon ausgegangen, dass es auch unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. die Inanspruchnahme derjenigen erlaube, die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) - a.F. - nach der Auslegung dieser Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE - juris Rn. 43) nicht mehr hätten herangezogen werden können.
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 C 2.92

    Revision - Beschwerde - Rechtskraft - Wiederaufnahme - Ausschlußfrist -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 247/14

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Kostengrundverfahrens

  • BVerwG, 18.03.2013 - 9 B 35.12

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18

    Entschädigungsverfahren gemäß GVG §§ 198 ff; materieller Bezugsrahmen eines

    Die Streitigkeit aus dem Anschlussbeitragsrecht ist nicht den Fallgruppen zuzuordnen, für die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig eine besondere Bedeutung für die Betroffenen annimmt, wie etwa bei Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder Statussachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 47; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. März 2017 - OVG 3 A 21.16 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Ebenso wenig ist dargetan (vgl. § 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG), dass das Verfahren, solange es anhängig war, unter anderen Gesichtspunkten gravierende Auswirkungen für den Kläger hatte (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. März 2017, a. a. O. m. w. N.).

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