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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07 (https://dejure.org/2009,15974)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 61 PV 1.07 (https://dejure.org/2009,15974)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 61 PV 1.07 (https://dejure.org/2009,15974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) i.V.m. § 9 Personalvertretungsgesetz (PersVG) begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Unmittelbarer Geltungsbereich des § 9 Abs. 2 BPersVG für die Länder; Zurverfügungstehen eines geeigneten ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9; ; BPersVG § ... 9 Abs. 2; ; BPersVG § 9 Abs. 3; ; BPersVG § 9 Abs. 4; ; BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1; ; BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; BPersVG § 107 Satz 2; ; BBiG § 21 Abs. 2; ; HSichG 2003 § 3 Abs. 1; ; HSichG 2003 § 3 Abs. 1 Satz 1; ; HSichG 2003 § 3 Abs. 2; ; HSichG 2003 § 3 Abs. 3; ; HSichG 2003 § 5; ; HSichG 2003 § 5 Abs. 1; ; HSichG 2003 § 5 Abs. 3; ; HSichG 2003 § 5 Abs. 3 S. 1; ; HSichG 2003 § 5 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 2; PersVG § 9; BBiG § 21 Abs. 2
    Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz ( BPersVG ) i.V.m. § 9 Personalvertretungsgesetz ( PersVG ) begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Unmittelbarer Geltungsbereich des § 9 Abs. 2 BPersVG für die Länder; Zurverfügungstehen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 -, BA S. 5 f. und vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 - Juris Rn. 10 je m.w.N. sowie § 9 PersVG Brandenburg).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Juris Rn. 3, m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, Juris Rn. 22), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, Juris Rn. 25 f.).
  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Hinzu kommt, dass das Merkmal gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, da insoweit eine Prognose erforderlich ist, für die der Verwaltung eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist (vgl. dazu z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 -, Juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 114 Rn. 37; Kuntze, in Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 38 f.), so dass effektiver Rechtsschutz von Jugendvertretern im personalrechtlichen Beschlussverfahren nicht erreichbar wäre (zu diesem Kriterium vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, Juris Rn. 10).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Die Gründe, die eine Unzumutbarkeit belegen sollen, müssen vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (zur materiellen Beweislast vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174 und Juris Rn. 22).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkbereich eindeutig definiert worden sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, Juris Rn. 33).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 -, BA S. 5 f. und vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 - Juris Rn. 10 je m.w.N. sowie § 9 PersVG Brandenburg).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05

    Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Juris Rn. 3, m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, Juris Rn. 22), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, Juris Rn. 25 f.).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Juris Rn. 3, m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, Juris Rn. 22), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, Juris Rn. 25 f.).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich; ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (so bereits Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 -, Juris Rn. 19).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
    Hinzu kommt, dass das Merkmal gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, da insoweit eine Prognose erforderlich ist, für die der Verwaltung eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist (vgl. dazu z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 -, Juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 114 Rn. 37; Kuntze, in Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 38 f.), so dass effektiver Rechtsschutz von Jugendvertretern im personalrechtlichen Beschlussverfahren nicht erreichbar wäre (zu diesem Kriterium vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, Juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

    Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies der Beteiligte zu 1. (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses seiner Ausbildung am 24. Juni 2011 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.

    Mit den Zielsetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ebenso unvereinbar ist im Übrigen der Umstand, dass es im freien Ermessen des Ministeriums der Finanzen steht, eine Ausnahme zu erteilen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 1 § 5 Abs. 3 Haushaltssicherungsgesetz 2003 Senatsbeschluss vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

    Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies die Beteiligte zu 1 (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung am 31. August 2009 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.

    Das als Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung des Landeshaushalts und zur Modernisierung der Landesverwaltung (Haushaltssicherungsgesetz 2003 - HSichG 2003) vom 10. Juli 2003 (GVBl. S. 194) am 15. Juli 2003 in Kraft getretene Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben - FinanzpolLVG - enthält zwar selbst keine direkte gesetzliche Wiederbesetzungssperre, bildet jedoch eine geeignete Grundlage für einen administrativen Einstellungsstopp (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 34 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13

    Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur

    Denn sie trägt unwidersprochen vor, das befristete Arbeitsverhältnis nur unter Vorbehalt und mit der ausdrücklichen Erklärung eingegangen zu sein, nicht auf ihren gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch verzichten zu wollen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 26).
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