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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2007 - 2 N 19.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2007 - 2 N 19.06 (https://dejure.org/2007,20626)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 N 19.06 (https://dejure.org/2007,20626)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 2 N 19.06 (https://dejure.org/2007,20626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Anbringung von Glasvordächern an der Fassade eines denkmalgeschützten Reihenhauses; Schlüssige Darlegung des Überwiegens von schutzwürdigen privaten Eigentumsinteressen gegenüber entgegenstehender ...

  • Judicialis

    DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 1; ; DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 275 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2007 - 2 N 19.06
    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit gebundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. dazu u.a. BVerfGE 100, 226 [240 f.], OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, NVwZ-RR 1993, S. 230).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1992 - 7 A 936/90

    Denkmalschutz; Denkmalrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung; Sinnvolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2007 - 2 N 19.06
    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit gebundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. dazu u.a. BVerfGE 100, 226 [240 f.], OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, NVwZ-RR 1993, S. 230).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 248/99

    Denkmalbereich, Veränderung eines Denkmals, Versagung einer denkmalrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2007 - 2 N 19.06
    Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, S. 473 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

    Hierbei ist davon auszugehen, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben dann entgegenstehen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 N 19.06 -, zitiert nach Juris; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, m.w.N.).

    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, NVwZ-RR 1993, 230, 231).

  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 171.14

    Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung und bauliche Änderungen

    Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG-Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 N 19.06 -, zitiert nach Juris; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. November 2002, LKV 2003, 473, m.w.N.).

    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1992, NVwZ-RR 1993, 230, 231).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.12.2011 - 2 N 104.09

    Denkmalschutz; Siedlung "Roter Adler"; Anbringung eines Vordaches und einer

    Soweit der Kläger darauf verweist, mit dem Vordach den Eingangsbereich seines Hauses vor Regen, Schnee und Vereisung zu schützen und mit der Anbringung einer Lampe Unfallgefahren zu minimieren, ist nicht ersichtlich, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anbringung eines Glasvordaches bzw. einer Lampe aus Edelstahl unter Inkaufnahme von negativen Veränderungen an dem Erscheinungsbild des Denkmals besteht (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit für die Anbringung eines Glasvordaches an einem denkmalgeschützten Reihenhaus: Beschluss des Senats vom 16. Mai 2007 - OVG 2 N 19.06 -, juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 249.15

    Verlängerung einer Baugenehmigung bei einem Bauherrenwechsel; Verstoß gegen

    33 Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 N 19.06 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Berlin, 19.02.2018 - 19 K 444.17

    Denkmalrechtliche Entscheidung zur Illumination eines Baudenkmals ist immer

    Auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist anerkannt, dass bei der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen" (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 DSchG Bln) eine Abwägung der Denkmalschutzinteressen mit den gegenläufigen privaten Interessen vorzunehmen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2007 - OVG 2 N 19.06 -, juris Rn. 3).
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