Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 47.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12689
OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 47.11 (https://dejure.org/2011,12689)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2011 - 2 S 47.11 (https://dejure.org/2011,12689)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 2 S 47.11 (https://dejure.org/2011,12689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,12689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 34 BauGB, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
    Wirkungen des Eintritts der Rechtskraft eines den Bebauungsplan aufhebenden Normenkontrollurteils; identischer Prüfungsmaßstab bei fehlendem Nachbarschutz in dem dem nichtigen Bebauungsplan vorausgegangenen Bebauungsplan im Verhältnis zu BauGB § 34; kein ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, § ... 80 Abs 5 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO, § 133 Abs 4 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 30 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 34 BauGB, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 6 Abs 8 BauO BE, § 63 Abs 2 Nr 1 BauO BE, § 68 BauO BE, § 74 Abs 1 BauO BE, § 1 Abs 2 WoEigG, § 13 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 2 WoEigG
    Vorläufiger Rechtsschutz; Befreiung; Ausnahme; Errichtung einer Wohnanlage; Nachbar; Wohungseigentümer; Sondereigentum; gemeinschaftliches Eigentum; Rechtsverletzung; Genehmigungsfreiheit; Regelungsanordnung; Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; ...

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 123; BauGB § 30; BauGB § 31; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1; WEG § 13
    Vorrang des speziellen Bauordnungsrechts gegenüber allgemeinem Rücksichtnahmegebot; Antragsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer bei Bauvorhaben auf Nachbargrundstück

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtschutz der Wohnungseigentümer im Gebäude eines Grundstücks gegen Befreiungsbescheide und Ausnahmebescheide für Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück; Berücksichtigung der Verschattungssituation auf dem Nachbargrundstück i.R.d. Realisierung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtschutz der Wohnungseigentümer im Gebäude eines Grundstücks gegen Befreiungsbescheide und Ausnahmebescheide für Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück; Berücksichtigung der Verschattungssituation auf dem Nachbargrundstück i.R.d. Realisierung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 47.11
    Ist mangels entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan IX-46 mithin davon auszugehen, dass sich der Nachbarschutz der außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümer nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme richtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 6), entspricht dies im Ergebnis dem vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 34 BauGB herangezogenen Prüfungsmaßstab.
  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 11.05

    Stellplätze; zugelassene Nutzung; allgemeines Wohngebiet; Fremdkörper; Gebot der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 47.11
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus tatsächlichen Gründen regelmäßig kein Raum bleibt, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11/05 - BVerwGE 127, 231, 236; Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2010 - OVG 2 S 37.10 -).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 47.11
    Lediglich ergänzend ist daher zu bemerken, dass die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme der Funktionslosigkeit des früheren Bebauungsplans IX-46 zutreffend sein dürfte, da spätestens mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans IX-46-1, der den Geltungsbereich des früheren Bebauungsplans IX-46 in dessen nördlichen Teilbereich überplant hat, und der auf dieser planungsrechtlichen Grundlage erfolgten, u.a. das Gebäude der Antragsteller umfassenden Wohnbebauung die Verhältnisse, auf die sie sich die Festsetzungen des Bebauungsplans IX-46 beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben dürften, der eine Verwirklichung dieser Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht haben dürfte, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 4 B 94.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Baurecht:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 47.11
    Dass der Nachbar mit der Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle weitergehenden Rechtsschutz erlangen kann als im Verfahren der Anfechtung einer auf einen Bebauungsplan gestützten Baugenehmigung, deren Erfolg eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn voraussetzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, NVwZ 1995, 598), der der Senat folgt, grundsätzlich hinzunehmen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2010 - 2 A 15.09

    Bebauungsplan für Grundstücke an der Württembergischen Straße im Bezirk

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - 2 S 47.11
    Soweit sie geltend machen, in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt zu sein, da der Antragsgegner und die Beigeladene sie durch ein "einvernehmliches Zusammenwirken" unter Ausnutzung der durch die Nichtzulassungsbeschwerden nach § 133 Abs. 4 VwGO eingetretenen Hemmung der Rechtskraft des Normenkontrollurteils des Senats vom 19. Oktober 2010 - OVG 2 A 15.09 - "um den Erfolg ihres mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand betriebenen Normenkontrollverfahrens" brächten und "vollendete Tatsachen" schüfen, übersehen sie die unterschiedlichen Gegenstände und Voraussetzungen der Rechtsschutzverfahren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

    Übereinstimmend mit der gefestigten Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4; ebenso Beschluss des Senats vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, juris Rn. 6) ist es weiter davon ausgegangen, dass die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in der Regel indiziert, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange nicht verletzt ist, und ein Vorhaben, das die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben wahrt, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
  • VG Berlin, 08.12.2011 - 13 K 81.10

    Nachbarlicher Abwehranspruch einer Wohneigentümergemeinschaft; Baugenehmigung und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist regelmäßig nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2009, S. 491, vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, S. 3 EA und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris, Rn. 6).
  • VG Berlin, 08.12.2011 - 13 K 205.11

    Klopfer; Vorbecheid

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist regelmäßig nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2009, S. 491, vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, S. 3 EA und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris, Rn. 6).
  • VG Berlin, 26.04.2019 - 19 L 297.19

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen bauaufsichtlichen Einschreitens aufgrund

    Soweit die Antragstellerin ihren Anspruch auf bauordnungsrechtliches (bauaufsichtliches) Einschreiten gegen die Beigeladene darauf stützt, dass durch die Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen mit Schäden an ihrem Eigentum zu rechnen sei, weil die Arbeiten die Statik der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude und Gebäudeteile gefährde, bleibt bereits gänzlich offen, inwieweit dies mit einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften einhergehen könnte, die - zumindest auch - die Rechte der Antragstellerin als Nachbarin schützen, also drittschützend sind (vgl. zu dieser Grundvoraussetzung für einen Anspruch des durch ein Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. September 2019 - VGH 15 ZB 15.780 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2018 - OVG 10 A 965/16 -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2018 - VG 19 K 526.17 -, juris Rn. 31 m.w.Nachw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht