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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14 (https://dejure.org/2014,18430)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2014 - 9 N 69.14 (https://dejure.org/2014,18430)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 (https://dejure.org/2014,18430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 19 Abs 1 KAG BB, § 20 Abs 2 KAG BB
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Altanschließer; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Festsetzungsverjährung; Verfassungsmäßigkeit des geänderten Kommunalabgabengesetzes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 19 Abs 1 KAG BB, § 20 Abs 2 KAG BB
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Altanschließer; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Festsetzungsverjährung; Verfassungsmäßigkeit des geänderten Kommunalabgabengesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 74 ff.).

    Vielmehr gilt für den Bereich des Abgabenrechts, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 74 ff., 81 ff.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff. m.w.N. sowie hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).

    Dies gilt hier im Besonderen vor dem Hintergrund der vielfältigen und langwierigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der neu geschaffenen kommunalen Versorgungs- bzw. Entsorgungsträger, mit Blick auf die Konzeption des Kommunalabgabengesetzes, kommunale Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KAG) sowie angesichts der Möglichkeiten des Kommunalabgabengesetzes, auch besonderen Fallgestaltungen wie Härtefällen durch Billigkeitsentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 82 ff.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff.).

    Aber auch wenn man den Fall der Klägerin als Beispiel für eine Vielzahl von vergleichbaren Fallgestaltungen ansieht, würde dies der Zulässigkeit der Gesetzesänderung nicht entgegenstehen.Die Klägerin verkennt, dass die nach § 8 KAG beitragsrelevante Vorteilslage in Bezug auf die Möglichkeit, die kommunale zentrale Abwasserentsorgungsanlage dauerhaft in Anspruch zu nehmen, nicht vor dem Jahr 1990 geschaffen worden sein kann, weil erst in diesem Jahr die Kommunen und die kommunale Selbstverwaltung auf dem Gebiet der früheren DDR wiedererrichtet worden sind und eine Kontinuität und Identität hinsichtlich früherer Kommunen und früherer Abwasserentsorgungsanlagen nicht besteht (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 53 ff.); mit dieser auch vom Verwaltungsgericht (S. 21 UA m.w.N.) vertretenen Ansicht setzt sich das Zulassungsvorbringen zudem nicht auseinander.

    Die Klägerin kann beim Beklagten einen Antrag auf Billigkeitsentscheidung (z.B. teilweise Stundung) stellen; auf die durch das Urteil bejahte Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides wirkt sich dies indessen ebenso wenig aus wie auf die Zulässigkeit der Gesetzesänderung (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 90).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war und damit weder die sachliche Beitragspflicht entstehen noch Festsetzungsverjährung eintreten konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.).

    Eine solche zeitlich unbegrenzte Beitragserhebungsmöglichkeit verstößt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 34 ff.) zwar gegen das Rechtsstaatsprinzip.

    Bis zu diesem Zeitpunkt hat auch der brandenburgische Landesgesetzgeber den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O., Juris Rn. 49 f.) aufgestellt hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 74 ff.).

    Vielmehr gilt für den Bereich des Abgabenrechts, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 74 ff., 81 ff.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff. m.w.N. sowie hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).

    Dies gilt hier im Besonderen vor dem Hintergrund der vielfältigen und langwierigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der neu geschaffenen kommunalen Versorgungs- bzw. Entsorgungsträger, mit Blick auf die Konzeption des Kommunalabgabengesetzes, kommunale Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KAG) sowie angesichts der Möglichkeiten des Kommunalabgabengesetzes, auch besonderen Fallgestaltungen wie Härtefällen durch Billigkeitsentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 82 ff.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff.).

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 74 ff.).

    Vielmehr gilt für den Bereich des Abgabenrechts, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 74 ff., 81 ff.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff. m.w.N. sowie hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Der Hemmungszeitraum ist vor dem genannten Hintergrund nicht unangemessen lang, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten oder deren Auswirkungen vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht (vgl. zum Ganzen: u.a. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, Juris Rn. 15).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 306; Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.), bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 80; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401).
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; zum Erschließungsbeitragsrecht in Bayern: BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, Juris Rn. 22) sind im öffentlichen Recht nicht selten.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 306; Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.), bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 80; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
    Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 43 ff. dahin ausgelegt, dass die erste Beitragssatzung auch im Falle ihrer Unwirksamkeit insofern für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich blieb, als die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Unabhängig davon seien auch insoweit die in Betracht kommenden Rechtsfragen geklärt (Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht verweist insoweit - trotz des fehlenden Vorbringens der Beschwerdeführerin zu 1) hierzu im Zulassungsantrag - auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 21 ff.).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    (b) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg dürfen Anschlussbeiträge nach Vollendung des 15. Kalenderjahres, das - ungeachtet einer wirksamen Satzungslage - auf den Eintritt der (tatsächlichen) Vorteilslage, das heißt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die leitungsgebundene Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg, folgt (vgl. zB OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2014, 54103 unter II 2 b bb; Herrmann in Becker, aaO, § 19 Rn. 17, 28, 31), nicht mehr festgesetzt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens

    Verfassungsrechtliche Bedenken hätten spätestens seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - (juris) nicht mehr bestanden.

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht bereits durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) beseitigt worden, da aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) ersichtlich gewesen sei, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung in Parallelverfahren Gegenstand verfassungsgerichtlicher Prüfung sein werde und die Rechtsfrage somit nicht abschließend geklärt gewesen sei.

    (- OVG 9 N 69.14 - juris) nicht mehr überdurchschnittlich hoch.

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - juris Rn. 20, 24 f.) bestand aufgrund dieser ergänzenden Regelung, die ihrerseits verfassungskonform sei, die im verfassungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2013 angesprochene Problematik nicht mehr.

    In der Folgezeit bekräftigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 8. August 2011 - OVG 9 N 28.09 -, 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - juris und 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 -) diese Rechtsauffassung ausdrücklich und ließ die Berufung insoweit nicht zu, wodurch deutlich wird, dass es (erneuten) Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren nicht sah.

    Das Ausgangsverfahren war mit Bekanntwerden des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) entscheidungsreif.

    Diesen Bedenken hat der Landesgesetzgeber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - juris Rn. 25) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Schaffung von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KAG n.F. Rechnung getragen.

    Nach Eintritt der Entscheidungsreife mit Bekanntwerden des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) war das Verwaltungsgericht, vor allem weil das Ausgangsverfahren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt allenfalls durchschnittlich schwierig war, es für die Kläger andererseits auch lediglich eine durchschnittliche Bedeutung hatte, gehalten, bis Ende des Jahres 2014 eine Entscheidung herbeizuführen.

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