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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08 (https://dejure.org/2008,41127)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.10.2008 - 1 M 10.08 (https://dejure.org/2008,41127)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 1 M 10.08 (https://dejure.org/2008,41127)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2007 - 1 S 145.07

    Zur Aussagekraft gehäufter geringfügiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08
    Die Verstöße genügten auch von ihrer Anzahl her nicht den Maßgaben, wie sie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss OVG 1 S 145.07 aufgestellt habe und wonach im Sinne einer Faustformel auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein Verstoß gegeben sein müsse.

    Insofern ist der Hinweis des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wenig schlüssig, dass nämlich in anderen Entscheidungen des 1. und 5. Senats des OVG Berlin-Brandenburg bereits 45 Verstöße innerhalb von zwei Jahren bzw. 35 Verstöße in gut vier Jahren als ausreichend angesehen wurden, eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu tragen; in den genannten Fällen lagen jeweils auch Verstöße im fließenden Verkehr vor, teilweise war es bereits zu Verwarnungen nach dem Punktsystem gekommen, die bei den Betroffenen keine hinreichende Verhaltensänderung bewirkt hatten; deshalb lagen dort neben einer Anzahl geringfügiger Verkehrsverstöße weitere Indizien dafür vor, dass eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber den Regelungen der Straßenverkehrsordnung im Sinne eines charakterlichen Eignungsmangels anzunehmen war" (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - 1 S 145.07 -, S. 3 ff. des Entscheidungsabdrucks).

  • VGH Bayern, 02.06.2003 - 11 CS 03.743

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Erhebliche und wiederholte Verstöße gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08
    Die Ausnahme vom Punktsystem kann systematisch nur dahin verstanden werden, dass besondere Gründe dafür vorliegen müssen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch schon, bevor er 18 Punkte erreicht und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktesystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - OVG 1 S 55.07 - S. 5 des Abdrucks, juris Rn. 7 a.E., BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 11 CS 03.743 - zitiert nach Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 1 S 55.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholfahrt und anderer Verstöße

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08
    Die Ausnahme vom Punktsystem kann systematisch nur dahin verstanden werden, dass besondere Gründe dafür vorliegen müssen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch schon, bevor er 18 Punkte erreicht und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktesystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - OVG 1 S 55.07 - S. 5 des Abdrucks, juris Rn. 7 a.E., BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 11 CS 03.743 - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 57.75

    Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bleiben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08
    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602 [603]; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04; Beschluss vom 11. März 1997 - 1 S 75.96; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. August 2006 - 1 S 62.06 - und vom 10. Oktober 2005 - 1 S 42.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2006 - 1 S 62.06
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08
    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602 [603]; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04; Beschluss vom 11. März 1997 - 1 S 75.96; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. August 2006 - 1 S 62.06 - und vom 10. Oktober 2005 - 1 S 42.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2005 - 1 S 42.05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 1 M 10.08
    Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1976 - VII C 57.75 -, DÖV 1977, 602 [603]; OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 S 8.04; Beschluss vom 11. März 1997 - 1 S 75.96; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. August 2006 - 1 S 62.06 - und vom 10. Oktober 2005 - 1 S 42.05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - 10 S 1883/14

    Kraftfahrungeeignetheit aufgrund von nicht punktebewährten Parkverstößen;

    Dies schließt es aus, der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 -).

    Diese besonderen Gründe müssen sich aus der Art, der Häufigkeit und dem Tathergang der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 - juris; Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - 10 S 2234/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, - OVG 1 M 10.08 - juris).

    Danach lassen sich nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähige Aussagen zu der Frage aufstellen, unter welchen Umständen Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinreichend sichere Rückschlüsse auf die innere Haltung des Fahrerlaubnisinhabers auch gegenüber anderen Verkehrsvorschriften zulassen und damit Eignungsmängel oder jedenfalls Zweifel an der Kraftfahreignung begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2007 - 1 S 145.07 - juris m.w.N).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen ist, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 -a.a.O., ähnlich Beschluss vom 10.12.2007 - 1 S 145.07 - a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 16.12.2011 - 10 K 487/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen hartnäckiger Missachtung von

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, OVG 1 M 10.08, zitiert nach Juris.
  • VG Köln, 30.06.2016 - 23 K 2122/16

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund mehrerer begangener

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 - und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. März 2010 - 10 S 705/14 - und vom 22. November 2014 - 10 S 1883/14 -.
  • VG Cottbus, 22.10.2014 - 1 L 330/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Nur ausnahmsweise schließen auch geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere (im Punktesystem ohnehin nicht berücksichtigte) Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - VII C 57.75 - juris Rn. 34ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 - juris Rn. 9 ff. und Beschl. v. 05. März 2012 - OVG 1 S 19.12 - Beschlussabdruck S. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 16. Dezember 2011 - 10 K 487/11- juris Rn. 34 ff.).

    Daraus wird deutlich, dass im Einzelfall auch eine geringere Zahl geringfügiger Verstöße über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum genügen kann, um die Eignung nach § 3 Abs. 1 StVG als fehlend oder jedenfalls als klärungsbedürftig anzusehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 - juris Rn. 10).

  • VG Cottbus, 21.10.2019 - 1 L 496/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    So kann etwa eine auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVG gestützte Anordnung bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - insbesondere bei den im Punktesystem ohnehin nicht berücksichtigten Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs - gerechtfertigt sein, wenn sich aus deren Häufigkeit ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten (vgl. etwa Beschl. d. Kammer v. 22. Oktober 2014 - VG 1 L 330/14 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. [57 Parkverstöße in 19 Monaten mit steigender Tendenz] und nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Januar 2015 - OVG 1 S 103.14 -, n. v., Beschlussabdruck [BA] S. 3 ff.; vgl. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 -, juris Rn. 10).
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