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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06   

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https://dejure.org/2006,18465
OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06 (https://dejure.org/2006,18465)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 1 S 143.06 (https://dejure.org/2006,18465)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2006 - 1 S 143.06 (https://dejure.org/2006,18465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung mehrerer Auflagen hinsichtlich einer angemeldeten Versammlung; Praktische Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger in Bezug auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit; Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts des ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Demonstrationen in Halbe laufen wie geplant ab - Beschwerde der Rechten erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
    Wenn bei Durchführung der geplanten Versammlung den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit nicht hinreichend Rechnung getragen würde, kann die praktische Konkordanz zwischen den betroffenen Rechtsgütern durch versammlungsrechtliche Auflagen hergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - NVwZ 2005, 1055 (1056) unter Hinweis auf BVerfGE 104, 92 (111)).

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Staatsorgane handeln, die sich nicht auf Grundrechte berufen können (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a.a.O.).

    Durch eine formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder wird dem Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den Inhalten der Versammlungszwecke Rechnung getragen; auf diese Weise wird auch sichergestellt, dass die zuerst angemeldete Versammlung nicht allein deshalb zurückzutreten hat, weil ein anderer Veranstalter mit dem Ziel der Verhinderung der zuerst angemeldeten Versammlung für den vorgesehenen Zeitpunkt ebenfalls eine Versammlung anmeldet (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
    Die von ihm zitierten Erwägungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - (BVerwGE 82, 34 [40]) dienen der näheren Begründung der Rechtsauffassung, dass § 29 Abs. 2 StVO für öffentliche Versammlungen wegen des Vorrangs der §§ 14, 15 VersG nicht anzuwenden sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2006 - 1 S 65.06

    Keine Demonstration am 9. Juli 2006 parallel zum Fan-Fest der Fußball-WM

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
    So kann sich eine Abweichung vom Prioritätsprinzip etwa aus dem Zahlenverhältnis der Teilnehmer der betroffenen Veranstaltungen oder dem unterschiedlich starken Bezug der Veranstaltungsthemen zu dem gewählten Versammlungsort rechtfertigen (Beschlüsse vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -, vom 4. Mai 2005 - OVG 1 S 38.05 - und vom 7. Juli 2006 - OVG 1 S 65.06 -).
  • OVG Berlin, 29.04.2005 - 1 S 37.05

    Ausgestaltung der versammlungsrechtlichen Regulierung zweier kollidierender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
    So kann sich eine Abweichung vom Prioritätsprinzip etwa aus dem Zahlenverhältnis der Teilnehmer der betroffenen Veranstaltungen oder dem unterschiedlich starken Bezug der Veranstaltungsthemen zu dem gewählten Versammlungsort rechtfertigen (Beschlüsse vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -, vom 4. Mai 2005 - OVG 1 S 38.05 - und vom 7. Juli 2006 - OVG 1 S 65.06 -).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
    Wenn bei Durchführung der geplanten Versammlung den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit nicht hinreichend Rechnung getragen würde, kann die praktische Konkordanz zwischen den betroffenen Rechtsgütern durch versammlungsrechtliche Auflagen hergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - NVwZ 2005, 1055 (1056) unter Hinweis auf BVerfGE 104, 92 (111)).
  • OVG Berlin, 04.05.2005 - 1 S 38.05

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Verbot eines rechtsradikalen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
    So kann sich eine Abweichung vom Prioritätsprinzip etwa aus dem Zahlenverhältnis der Teilnehmer der betroffenen Veranstaltungen oder dem unterschiedlich starken Bezug der Veranstaltungsthemen zu dem gewählten Versammlungsort rechtfertigen (Beschlüsse vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 -, vom 4. Mai 2005 - OVG 1 S 38.05 - und vom 7. Juli 2006 - OVG 1 S 65.06 -).
  • BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvQ 33/06

    Anforderungen an die Darlegung in einem Eilantrag

    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2006 - 6 L 433/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2006 - StB 5 - bezüglich Punkt II 2 a wieder herzustellen.

    Auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06 - wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.

  • VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

    Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06, juris Rn. 11).

    Selbst bei von staatlichen Stellen initiierten und veranstalteten Versammlungen ist zu berücksichtigen, dass durch die staatliche Beteiligung der grundrechtliche Schutz der Bürger, die an diesen Versammlungen teilnehmen wollen, in gleicher Weise gegeben ist wie bei einer ausschließlich durch Private angemeldeten und getragenen Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a. a. O., juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 29.11.2013 - 4 Bs 327/13

    Keine "Lampedusa-Demonstration" auf Mönckebergstraße und Bergstraße

    Die Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz könnte im Übrigen dazu verleiten, Versammlungen an bestimmten Tagen und Orten frühzeitig - gegebenenfalls auf Jahre hinaus auf Vorrat - anzumelden und damit anderen potentiellen Veranstaltern die Durchführung von Versammlungen am gleichen Tag und Ort unmöglich zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.5.2005, 1 BvR 961/05, juris Rn. 25, 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.11.2006, OVG 1 S 143.06, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 28.10.2016 - 1 L 547.16
    In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - OVG 1 S 143.06, juris, Rn. 11).
  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01890

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen, Klimacamp, Christkindlesmarkt, Verlegung

    Jedoch können gewichtige Gründe eine Abweichung vom Prioritätsprinzip legitimieren, z.B. die besondere Bedeutung des Ortes und des Zeitpunkts für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks oder das Zahlenverhältnis der Teilnehmer der betroffenen Versammlungen (BVerfG, B.v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.11.2006 - OVG 1 S 143.06 - juris Rn. 14; Schneider in BeckOK, GG, 48. Ed. Stand: 15.08.2021, Art. 8 Rn. 55).
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