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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06   

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https://dejure.org/2006,22794
OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06 (https://dejure.org/2006,22794)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 S 29.06 (https://dejure.org/2006,22794)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 11 S 29.06 (https://dejure.org/2006,22794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Allein auf § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung und Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen wegen falscher Angaben über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Das ...

  • Judicialis

    AufenthG § 27 Abs. 1; ; AufenthG § ... 31 Abs. 1; ; AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 31 Abs. 2; ; AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1; ; AufenthG § 60a; ; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; AuslG § 19; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1684 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06
    Es verbiete sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sei und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171, 173).

    Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171, 174).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01

    Ehebestandszeit - Altfall; Härtefallregelung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06
    Die gewählte Formulierung "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung" bedeutet damit lediglich, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, InfAuslR 2003, 190, 192 ff.; OVG Münster, NVwZ 2001, Beilage Nr. 1 7, 83, 84 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38).
  • OVG Brandenburg, 24.10.2003 - 4 B 329/03

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Deutschverheiratung, Ehescheidung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06
    Die gewählte Formulierung "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung" bedeutet damit lediglich, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, InfAuslR 2003, 190, 192 ff.; OVG Münster, NVwZ 2001, Beilage Nr. 1 7, 83, 84 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2005 - 18 B 633/05

    Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsandrohung gegenstandslos Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06
    Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, InfAuslR 2006, 137 ff.) darauf abgestellt hat, dass die Beeinträchtigungen aus Umständen resultieren müssten, die während der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sein müssten oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung hätten erfahren müssen, kann dahinstehen, ob diese Formulierung zum Ausschluss unbeachtlicher Folgen der Rückkehrverpflichtung so allgemein zutreffend ist.
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, InfAuslR 1998, 279 ff.) hatte hierzu angemerkt: Solche Anhaltspunkte könnten im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen.
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06
    Diese Unterscheidung kann so nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122-126) jedoch nicht aufrecht erhalten bleiben.
  • VG Frankfurt/Oder, 09.05.2008 - 5 L 282/07

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 (2 BvR 1001/04 -, juris Rdnrn. 20 ff. vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - OVG 11 S 29.06) ausgeführt:.

    Eine unter dem Schutz von Art. 6 GG stehende Eltern-Kind-Gemeinschaft kann vielmehr auch außerhalb einer Hausgemeinschaft gelebt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, Juris; vgl. auch den bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2006, a. a. O.).

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2008 - 5 L 182/07

    Duldungsanspruch eines Ausländers im Spannungsfeld zwischen familiärer

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; in der Familie und der elterlichen Erziehung findet die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes eine wesentliche Grundlage (BVerfGE 80, 81 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, Juris; vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - OVG 11 S 29.06).

    Eine unter dem Schutz von Art. 6 GG stehende Eltern-Kind-Gemeinschaft kann vielmehr auch außerhalb einer Hausgemeinschaft gelebt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, Juris; vgl. auch den bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2006, a. a. O.).

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