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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2012 - 2 N 42.12   

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https://dejure.org/2012,19679
OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2012 - 2 N 42.12 (https://dejure.org/2012,19679)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.2012 - 2 N 42.12 (https://dejure.org/2012,19679)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 2 N 42.12 (https://dejure.org/2012,19679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 9 DSchG BB, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 GG
    Denkmalrecht: Umgebungsschutz bei einem baulichen Ensemble; grenzständige Garage; Sozialbindung des Eigentums; Situationsgebundenheit des Grundstücks

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 9 DSchG BB, Art 14 GG
    Denkmal; Umgebungsschutz; grenzständige Garage; Eigentumsgarantie; Sozialbindung; Situationsgebundenheit des Grundstücks; Zulassungsantrag; ernstliche Richtigkeitszweifel; Darlegungsanforderungen

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Sozialbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2012 - 2 N 42.12
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 2. März 1999 (- 1 BvL 7/91 -, NJW 1999, 2877 ff.) davon ausgegangen, dass Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen dürfen, als der Schutzzweck reiche, dem die Regelung diene, und dabei der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören, nicht ausgehöhlt werden dürfe.

    Die gesteigerte Sozialbindung ergibt sich in diesen Fällen aus der Situationsgebundenheit, z.B. der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 21.08.2019 - 1 KO 88/16

    Unvereinbarkeit einer Solaranlage mit einer gemeindlichen Gestaltungssatzung

    Diese baugestalterischen Regelungen gehören zu den Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Sozialgebundenheit des Eigentums konkretisieren, die den davon erfassten Grundstücken aufgrund ihrer Lage und ihres Zustandes bereits anhaftet und die es prägt (zu dieser "Situationsgebundenheit" des jeweiligen Grundstücks vgl. für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes etwa BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84 = juris, hier insb. Rdn. 11; für die Anwendung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungstatbestände etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.07.2012 - OVG 2 N 42.12 - juris, insb. Rdn. 4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • VG Cottbus, 06.10.2016 - 3 K 1095/13

    Photovoltaikanlage auf einem Haus, das Teil eines Denkmals mit Gebietscharakter

    Insoweit greift jedoch die Sozialbindung des Eigentums, aufgrund derer sie es hinnehmen muss, dass ihr eine möglicherweise rentablere Nutzung ihres Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 und juris, Rn. 84; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 - OVG 2 N 42.12 -, juris Rn. 4; vgl. auch Gesetzesbegründung zum BbgDSchG, Landtag Brandenburg, Drs. 3/7054, S. 51).
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