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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07 (https://dejure.org/2008,18919)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2008 - 5 B 7.07 (https://dejure.org/2008,18919)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2008 - 5 B 7.07 (https://dejure.org/2008,18919)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Adoption; Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Voraussetzungen für einen Annahmebeschluss zum Staatsangehörigkeitserwerb bei einer Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 S. 1 Buchst. d BGB

  • Judicialis

    StAG § 6; ; BGB § 1741 Abs. 2; ; BGB § 1752 Abs. 1; ; BGB § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Adoption; Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Voraussetzungen für einen Annahmebeschluss zum Staatsangehörigkeitserwerb bei einer Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 S. 1 Buchst. d BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 C 20.02

    Adoption; Kindesadoption; Minderjährigenadoption; Annahme als Kind; Annahme eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07
    Bereits die Vorstellungen und Motive des Gesetzgebers bei Einführung der parallelen Begünstigungsvorschrift des § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB, die auch bei der Regelung des § 6 StAG mit maßgebend gewesen sein dürften (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19), deuten in eine andere Richtung.

    Die Regelung soll "ersichtlich verhindern, dass der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 23); dem Minderjährigen soll mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung der ihm gewährte Rechtsvorteil ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19).

    Wollte man entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass ein Adoptionsantrag nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch die im späteren Beschluss des Vormundschaftsgerichts genannten Adoptiveltern gestellt worden sein muss und zudem die Voraussetzungen des § 6 StAG selbst dann als erfüllt ansehen, wenn der vor dem achtzehnten Geburtstag des Kindes gestellte Antrag von vornherein nicht rechtliche Grundlage einer Adoption hätte werden können, ergäbe dies die Gefahr der Manipulation des Staatsangehörigkeitsrechts durch eine Antragstellung auf Vorrat (vgl. dazu schon VGH München, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 5 B 97.560 - FamRZ 1999, 91; ferner den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 27).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- BVerwG 1 C 20.02 - a. a. O.) im Zusammenhang mit den dort vor und nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Adoptivkindes beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Adoptionsanträgen angemerkt hat (vgl. a. a. O. Rn. 25), für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs sei nach dem Gesetz zunächst nur entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen sei, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten.

  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98

    Adoption; Annahme als Kind; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07
    Zeitpunkt des Annahmeantrags ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 15).

    Die Regelung soll "ersichtlich verhindern, dass der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 23); dem Minderjährigen soll mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung der ihm gewährte Rechtsvorteil ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19).

    Die bezüglich des Vorliegens dieser Voraussetzung abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Bindungswirkung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 30.04.1971 - VI C 35.68

    Zulässigkeit der Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage - Besoldung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07
    Die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage ist ausnahmsweise gegeben, sofern sich das Verfahren - wie vorliegend - gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet und nicht damit zu rechnen ist, dass mit der Sachentscheidung über die isolierte Anfechtungsklage neue Streitpunkte auf dem Wege zu dem vom Kläger letztlich erstrebten Ziel heraufbeschworen werden und dass sich deshalb eine neuerliche Inanspruchnahme des Gerichts abzeichnet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG VI C 35.68 - E 38, 99, 101 ff.).
  • VGH Bayern, 30.10.1997 - 5 B 97.560
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07
    Wollte man entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass ein Adoptionsantrag nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch die im späteren Beschluss des Vormundschaftsgerichts genannten Adoptiveltern gestellt worden sein muss und zudem die Voraussetzungen des § 6 StAG selbst dann als erfüllt ansehen, wenn der vor dem achtzehnten Geburtstag des Kindes gestellte Antrag von vornherein nicht rechtliche Grundlage einer Adoption hätte werden können, ergäbe dies die Gefahr der Manipulation des Staatsangehörigkeitsrechts durch eine Antragstellung auf Vorrat (vgl. dazu schon VGH München, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 5 B 97.560 - FamRZ 1999, 91; ferner den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 18.10.1995 - 5 B 94.2049
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07
    Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen die sich vorliegend nicht stellende Problematik, dass Vormundschaftsgerichte vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes eingehende, auf Minderjährigenadoption gerichtete Anträge regelmäßig als erledigt betrachten oder ablehnen, sofern das Kind zwischenzeitlich, vor der Entscheidung über die Adoption, achtzehn Jahre alt geworden sein sollte, so dass danach ein zweiter Antrag, gerichtet auf Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB), eingereicht werden muss (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 25; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 3 Bf 380.99 - juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 5 B 94.2049 - juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1999 - 11 Wx 113.99 - FamRZ 2000, 768; VG Minden, Urteil vom 3. April 2008 - 2 K 785.07 - juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 6. November 1996 - 7 K 1495.95 - FamRZ 1997, 1144, 1146; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1741 Rn. 2 ).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 11 Wx 113/99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07
    Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen die sich vorliegend nicht stellende Problematik, dass Vormundschaftsgerichte vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes eingehende, auf Minderjährigenadoption gerichtete Anträge regelmäßig als erledigt betrachten oder ablehnen, sofern das Kind zwischenzeitlich, vor der Entscheidung über die Adoption, achtzehn Jahre alt geworden sein sollte, so dass danach ein zweiter Antrag, gerichtet auf Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB), eingereicht werden muss (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 25; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 3 Bf 380.99 - juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 5 B 94.2049 - juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1999 - 11 Wx 113.99 - FamRZ 2000, 768; VG Minden, Urteil vom 3. April 2008 - 2 K 785.07 - juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 6. November 1996 - 7 K 1495.95 - FamRZ 1997, 1144, 1146; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1741 Rn. 2 ).
  • VG Stuttgart, 06.11.1996 - 7 K 1495/95
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 5 B 7.07
    Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen die sich vorliegend nicht stellende Problematik, dass Vormundschaftsgerichte vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes eingehende, auf Minderjährigenadoption gerichtete Anträge regelmäßig als erledigt betrachten oder ablehnen, sofern das Kind zwischenzeitlich, vor der Entscheidung über die Adoption, achtzehn Jahre alt geworden sein sollte, so dass danach ein zweiter Antrag, gerichtet auf Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB), eingereicht werden muss (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 25; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 3 Bf 380.99 - juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 5 B 94.2049 - juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1999 - 11 Wx 113.99 - FamRZ 2000, 768; VG Minden, Urteil vom 3. April 2008 - 2 K 785.07 - juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 6. November 1996 - 7 K 1495.95 - FamRZ 1997, 1144, 1146; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1741 Rn. 2 ).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 5 B 46.11

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind

    Überdies lässt die Beschwerde auch jegliche Auseinandersetzung mit der Behandlung der genannten Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vermissen, wo - ohne dass Gegenstimmen ersichtlich sind - in der Sache ausnahmslos der von den Vorinstanzen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2003 (a.a.O.) vertretenen Auffassung gefolgt wird (vgl. Marx, in: GK-StAR, Stand 2009, Teil IV-2, § 6 Rn. 112 ff.; Bülow, in: Blechinger/Bülow, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 2011, Teil 8/2.4, S. 32; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. September 2008 - OVG 5 B 7.07 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 23.06.2010 - 1 K 424/09

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis; Staatsangehörigkeitserwerb;

    Eine hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d.) BGB abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den Verwaltungsrechtsstreit keine Bindungswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.9.2008 - 5 B 7.07 - juris).
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