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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13 (https://dejure.org/2013,26711)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2013 - 2 S 60.13 (https://dejure.org/2013,26711)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2013 - 2 S 60.13 (https://dejure.org/2013,26711)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 1 S 2 Halbs 1 BauGB, § 6 BauO BB 2008, § 22 Abs 4 BauNVO
    Rechtsschutzbedürfnis bei Einwendungen gegen den Rohbau trotz Fertigstellung des Rohbaus; Zulässigkeit der geschlossenen und/oder offenen Bauweise im Innern eines geschlossenen Gevierts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 1 S 2 Halbs 1 BauGB, § 6 BauO BB, § 146 Abs 4 S 6 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzständige Innenbereichsbebauung und Einfügen von vier Stadtwohnhäuser in Reihenbauweise in die Eigenart der näheren Umgebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzständige Innenbereichsbebauung und Einfügen von vier Stadtwohnhäuser in Reihenbauweise in die Eigenart der näheren Umgebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an das "sich in die Umgebung einfügen"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • VG Potsdam - 4 L 279/13
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07

    Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    bb) Zur Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, juris).

    Denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren damit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris, m.w.N.; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, jeweils zu § 6 BauOBln).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2010 - 2 A 22.08

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Abwägungsausfall;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren damit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris, m.w.N.; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, jeweils zu § 6 BauOBln).
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    bb) Zur Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, juris).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Ihre Anwendung ist daher auf die Abwehr städtebaulicher Missstände i.S.v. § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beschränkt (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4C 40.87 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18/92 -, juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - 10 B 1053/00

    Ablehnung einer Baugenehmigung mangels Einhaltung von Grenzabständen; Abbruch für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Dies ist erfahrungsgemäß mit einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (z.B. Erlass von Duldungs- und Räumungsverfügungen) sowie Verzögerungen in der Durchsetzung (z.B. wegen Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist für die Mieter) verbunden (vgl. zum Vorstehenden: Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: August 2012, § 80 a Rn. 67; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; a.A. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 6 f; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, Rn. 1).
  • BVerwG, 23.02.2011 - 2 B 20.11

    Vereinbarkeit der § 6 , § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Laufbahnverordnung NRW ( LVO

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist jedoch nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2012 - OVG 2 S 25.12 - OVG Saarland, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 20.11 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177.06 -, BRS 71 Nr. 165).
  • BVerwG, 07.05.1997 - 4 B 73.97

    Bauplanungsecht - Widerspruch zum gemeindlichen Sanierungskonzept kein Gegenstand

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Schon deshalb kann mit einer Nachbarklage nicht geltend gemacht werden, ein Bauvorhaben widerspreche in einem Sanierungsgebiet dem Sanierungskonzept der Gemeinde (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 4 B 73/97 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - 10 S 21.05

    Rechtschutzbedürfnis eines Nachbarn bezüglich der Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Dies ist erfahrungsgemäß mit einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (z.B. Erlass von Duldungs- und Räumungsverfügungen) sowie Verzögerungen in der Durchsetzung (z.B. wegen Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist für die Mieter) verbunden (vgl. zum Vorstehenden: Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: August 2012, § 80 a Rn. 67; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; a.A. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 6 f; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, Rn. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2011 - 10 S 36.10

    Nachbarklage; unbeplanter Bereich; grenzständige rückwärtige Bebauung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Ein Bauherr ist weder gezwungen, sein Bauvorhaben in den Abstandsflächen eines anderen Gebäudes unterzubringen noch an einer auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Bebauung oder ein sonstiges Gebäude anzubauen, sondern kann den Standort in den vorgenannten rechtlichen Grenzen wählen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2011 - OVG 10 S 36.10 -, juris, Rn. 11).
  • VGH Bayern, 26.01.2000 - 26 CS 99.2723

    Gebäudehöhen bei Grenzbebauung)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13
    Denn selbst als abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO lässt diese Form der Bebauung in dem maßgeblichen Straßengeviert jedenfalls die Errichtung von Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand zu (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 26 CS 99.2723 -, BauR 2000, 1038 ff.).
  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

  • OVG Sachsen, 25.01.2012 - 1 B 231/11

    Baugenehmigung, Abstandsfläche, Abweichung, Rücksichtnahmegebot, Nachbar

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12

    Abstandsflächenberechnung bei Gitternetzturm einer Mobilfunkanlage

  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17

    Antragsbefugnis; Plannachbar; befürchtete Abwehransprüche gegen eigenes Baurecht;

    Denn eine Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlich geschützter Belange kann als Indiz für die Abwägungserheblichkeit grundsätzlich nur ausgeschlossen werden, wenn bei zwei einander gegenüberstehenden Gebäuden beide die notwendigen Abstandsflächen wahren (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 92; Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 28).

    Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BauGB, § 17 Abs. 2 BauNVO) werden in Bezug auf die Gewährleistung einer hinreichenden Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht durch die Abstandsflächenvorschriften der Bauordnung (§ 6 BauO Bln) sowie deren Bestimmungen über die Belichtung von Aufenthaltsräumen und deren Fenstergröße (§ 47 Abs. 2 BauO Bln) konkretisiert (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).

    Zum anderen stellen die Regelungen zum Abstandsflächenrecht auch in dem Sinne eine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar, dass eine Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände der Berliner Bauordnung grundsätzlich indiziert, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).

    Diese Indizwirkung greift nicht nur in Fällen, in denen gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften der Landesbauordnung verstoßen worden ist, sondern ebenso, wenn das Bauplanungsrecht geringere Abstandsflächen zulässt (§ 6 Abs. 8 BauO Bln a.F., § 6 Abs. 5 Satz 4 BauOBln; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O., Rn. 28).

    Ziel der Regelung der Abstandsflächentiefe ist nach der Gesetzesbegründung der Berliner Bauordnung eine Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich (bis etwa 2, 5 m Tiefe), die Lesen und Schreiben bei bedecktem Himmel gestattet (vgl. AbgH-Drs. 15/3926, S. 68 f.; ebenso Musterbauordnung [MBO] - Begründung der Fassung November 2002 -, S. 18; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).

    Dies bedeute, dass die der Tabelle zu entnehmenden Fensterbreiten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unterschritten werden dürften (vgl. AbgH-Drs. 15/3926 S. 94 zu § 48 Abs. 2 BauO Bln a.F.; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O., Rn. 28).

    So ist z.B. denkbar, dass ein zu geringer Gebäudeabstand durch eine Öffnung der zwischen den Gebäuden liegenden Freifläche, z.B. nach Süden oder Westen, und eine sich daraus ergebende bessere Ausleuchtung der Innenräume, die Errichtung eines Solitärs, eine das bauordnungsrechtliche Mindestmaß überschreitende Fenstergröße oder eine die Beleuchtungssituation berücksichtigende Grundrissgestaltung kompensiert wird (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Zwar indiziert die mit der dargelegten Überdeckung der Abstandsflächen im Hofbereich (s.o. unter 1.a.bb) einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (vgl. zu § 17 Abs. 2 BauNVO - Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn 94; Urteil vom 22. September 2011 - OVG 2 A 8.11 -, juris Rn. 71; vgl. ferner Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).

    b) Das auf die Abwehr städtebaulicher Missstände gerichtete Gebot der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O. Rn. 22 ff.) ist ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin verletzt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17

    Wege zur zuverlässigen Verhinderung einer Brandübertragung; Anforderungen an die

    Eine Verfestigung des möglicherweise nachbarrechtswidrigen Zustandes war danach nicht mehr zu befürchten (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 3 f.).

    Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 7).

    Der Bundesgesetzgeber hat dem "Bauen auf eigenes Risiko" in dem Bereich den Vorrang eingeräumt und in diesen Fällen den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 7, m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

    Soweit das Erfordernis, wonach Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, neben dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 -, juris Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2015 - 2 S 28.15

    Baugenehmigung; Nachbarrechtsschutz; Abstandsflächenrecht; wechselseitiger

    Insbesondere lässt sich dem Gebot der Rücksichtnahme kein Optimierungsgebot in dem Sinne ableiten, dass ein Vorhaben, für das ein alternativer Standort in Betracht kommt, an dem es die Nachbarschaft weniger belastet, nur dort errichtet werden dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.; zu § 15 Abs. 1 BauNVO Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 51).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2018 - 2 S 48.17

    Nachbarklage gegen den Anbau einer Doppelhaushälfte; Verletzung des Gebots des

    Das ist indes nicht der Fall (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Mai 2015 - 2 N 9.14 -, BA S. 3, und vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 17; zu § 15 Abs. 1 BauNVO Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Rn. 51).
  • OVG Sachsen, 26.07.2017 - 1 B 191/17

    Nachbarantrag, Eilantrag, ; Rechtsschutzbedürfnis; Rohbaufertigkeit

    Es ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller ihre Rechtsstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch verbessern könnten (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 4) noch kann der nach Auffassung der Antragsteller nicht zulässigen Geschosszahl in diesem Verfahren noch entgegengewirkt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

    Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem "Bauen auf eigenes Risiko" insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache - mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren - verwiesen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 7 m.w.N., u.a. auf OVG Saarland, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 20.11 -, juris Rn. 11).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2013 - 3 M 147/13

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines

    Im Rahmen der nach § 161 Abs. VwGO nur möglichen und gebotenen überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Berichterstatter muss offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B.v. 18.09.2013 - 2 S 60/13, juris unter Hinweis auf OVG Münster B.v. 17.10.2000 - 10 B 1053/00, juris).
  • VG Cottbus, 16.02.2016 - 3 L 193/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 7, und vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, LKV 2007, 322, juris Rn. 18; s. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 3 B 85/99 - und vom 8. September 2000 - 3 B 122/00 - differenzierend: Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2015 - VG 3 L 174/15 -, vom 21. Juli 2004 - 3 L 338/04 - und vom 16. Juli 2003 - 3 L 322/03 -), entfällt zwar mit der Rohbaufertigstellung eines Vorhabens regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag, mittels dessen der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die erteilte Baugenehmigung erreichen will, soweit er sich allein gegen Wirkungen, welche vom Baukörper ausgehen, wendet, da die begehrte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann.
  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 286.20

    Rechtschutz gegen Bau einer Flüchtlingsunterkunft

  • VG Potsdam, 11.07.2022 - 4 K 573/19
  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 85/18

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen

  • VG Schwerin, 01.09.2014 - 2 B 395/14

    Zulässigkeit eines Nachbarantrags gegen eine Baugenehmigung

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