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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 6 L 14.18   

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https://dejure.org/2018,3104
OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 6 L 14.18 (https://dejure.org/2018,3104)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 6 L 14.18 (https://dejure.org/2018,3104)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 6 L 14.18 (https://dejure.org/2018,3104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 6 Abs 1 VwVG, § 12 VwVG
    Richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers - fehlende Ermächtigungsgrundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 6 Abs 1 VwVG, § 12 VwVG, § 8 Abs 1 VwVfG BE, § 1 UZwG BE, § 7 UZwG BE, § 36 SOG BE, § 37 Abs 1 SOG BE, § 62 AufenthG, § 62b AufenthG
    Beschwerde; richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung; Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers; fehlende Ermächtigungsgrundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 13
    Wohnungsdurchsuchung, vollziehbar ausreisepflichtig, Abschiebung, Gesetzesvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Berlin, 12.04.2017 - 10 M 308.17

    Inverwahrungnahme eines gültigen Russischen Nationalpasses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 6 L 14.18
    Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2017 - VG 10 M 308.17 - stützen, da sich dieser zu der hier inmitten stehenden Frage nach der Rechtsgrundlage für eine Durchsuchungsanordnung nicht näher verhält.
  • VG Berlin, 08.09.2011 - 6 M 2.11

    Rechtsschutz gegen Durchsuchung von Wohnräumen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 6 L 14.18
    Soweit das Verwaltungsgericht Berlin eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Land Brandenburg nach § 26 Abs. 1 VwVG Bbg in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GG für zulässig gehalten hat, da die Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht (§ 40 VwVG Bbg) zitiert sei (VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2011 - VG 6 M 2.11 - NVwZ-RR 2012, 167, juris Rn. 9), bedarf dies keiner näheren Betrachtung, da das Berliner Landesverwaltungsvollstreckungsrecht eine solche Einschränkung nicht vorsieht.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Insbesondere wurden die Vorschriften über das Festhalten von Personen und die Durchsuchung von Wohnungen zum Zwecke der Abschiebung in § 58 Abs. 4 bis 9 AufenthG n.F. erst durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) mit Wirkung vom 21.08.2019 und damit nach der im vorliegenden Fall streitbefangenen Abschiebung vom 20.06.2018 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt (vgl. zu dem nach Ansicht des Bundesgesetzgebers wegen Regelungslücken vor allem im Berliner Landesverwaltungsvollstreckungsrecht damals bestehenden Regelungsbedarf, BT-Drs. 19/10706, S. 14, und OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 19.02.2018 - OVG 6 L 14.18 - juris).
  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

    In Anwendung dieses Maßstabs stellt das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG dar (so auch VG Berlin, Beschl. v. 16.2.2018, 19 M 62.18, juris Rn. 9, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2018, OVG 6 L 14.18, juris Rn. 2; LG Verden, Beschl. v. 25.8.2004, 6 T 120/04, InfAuslR 2004, 453, Leitsatz in juris; vgl. AG Kerpen, Beschl. v. 22.1.2004, 68 XIV 3/04, juris Rn. 3).
  • VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18

    Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung; Durchsuchung; fehlende

    (1) Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich um eine Durchsuchung, wenn Vollstreckungspersonen eine Wohnung öffnen und betreten, um darin bestimmte Personen aufzufinden und zu ergreifen (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2018, OVG 6 L 14.18, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschl. v. 16.2.2018, 19 M 62.18, juris Rn. 9; VG Bremen, Urt. v. 13.1.2012, 2 K 2625/08, www.asyl.net; Herrmann, ZAR 2017, 201 (204); Zeitler, ZAR 2014, 365 (367); LG Verden, Beschl. v. 25.8.2004, 6 T 120/04, BeckRS 2004, 31369220).
  • KG, 20.03.2018 - 1 W 51/18

    Verwaltungsvollstreckung in Berlin: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 16. Februar 2018 - 19 M 62.18 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 6 L 14.18 - jew. juris) verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
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