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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12 (https://dejure.org/2013,10389)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2013 - 9 S 82.12 (https://dejure.org/2013,10389)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 (https://dejure.org/2013,10389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 146 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 133 Abs 3 BauGB, § 129 Abs 2 BauGB
    Erschließungsbeitragsrecht: nichtiger Erschließungsvertrag; Vorausleistungsbescheid gegenüber einem Grundstückserwerber; Absehbarkeit von der endgültigen Herstellung; Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 133 Abs 3 BauGB, § 129 Abs 2 BauGB, § 131 HGB
    Erschließungsvertrag; nichtig; Erschließungsbeitrag; Grundstückserwerber; Vorausleistungsbescheid; Absehbarkeit der endgültigen Herstellung; offene Handelsgesellschaft; Auflösung; Beendigung; Rechtsnachfolge; Leistungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05

    Heranziehung als Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden (einschließlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
    Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. September 2005 (OVG 9 S 10.05) für seine entgegenstehende Auffassung auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1994 (5 TH 1485/93) berufen habe, belege dieser Beschluss nicht, wofür er bemüht werde, weil er selbst verfahrensfehlerhaft ergangen sei; der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei mit seinem Beschluss von einer anderslautenden Entscheidung des 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1993 (11 TH 1563/92) abgewichen, ohne, wie notwendig, zuvor den Großen Senat anzurufen.

    Abgesehen davon, dass Säumniszuschläge nicht festgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 1 AO), sondern dass hier - ausnahmsweise - ein Leistungsgebot auch in Bezug auf Säumniszuschläge ergangen ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 KAG), hält der Senat an der im Beschluss vom 25. September 2005, OVG 9 S 10.05, juris, Rdnr. 6 ff. geäußerten Auffassung fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 10 S 21.08

    Erhebung von Vorausleistungen bei nichtigem Erschließungsvertrag, bei Zahlungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
    Das erscheint unangemessen, weil die aktuellen Grundstückseigentümer berechtigt sind, sich in diesem Fall mit einem Rückforderungsverlangen an ihren Rechtsvorgänger zu wenden (vgl. wiederum zum vorliegenden Erschließungsgebiet: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2008, OVG 10 S 21.08, juris, Rdnr. 22).

    Das bedeutet nicht unbedingt, dass ein Vorausleistungsbescheid schon dann als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn anzunehmen ist, dass immerhin im Erlasszeitpunkt eines noch ausstehenden Widerspruchsbescheides zu erwarten sein wird, dass jedenfalls gerechnet ab dann eine endgültige Herstellung binnen vier Jahren prognostiziert werden kann; eine solche Sichtweise (so noch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2008, OVG 10 S 21.08, juris, Rdnr. 37 f.) würde die Vier-Jahres-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB deutlich entwerten.

  • VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92

    Unanwendbarkeit des GVG § 17a auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
    Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. September 2005 (OVG 9 S 10.05) für seine entgegenstehende Auffassung auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1994 (5 TH 1485/93) berufen habe, belege dieser Beschluss nicht, wofür er bemüht werde, weil er selbst verfahrensfehlerhaft ergangen sei; der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei mit seinem Beschluss von einer anderslautenden Entscheidung des 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1993 (11 TH 1563/92) abgewichen, ohne, wie notwendig, zuvor den Großen Senat anzurufen.
  • VGH Hessen, 27.09.1994 - 5 TH 1485/93

    Säumniszuschläge sind öffentliche Abgaben iSd VwGO § 80 Abs 2 Nr 1

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
    Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. September 2005 (OVG 9 S 10.05) für seine entgegenstehende Auffassung auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1994 (5 TH 1485/93) berufen habe, belege dieser Beschluss nicht, wofür er bemüht werde, weil er selbst verfahrensfehlerhaft ergangen sei; der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei mit seinem Beschluss von einer anderslautenden Entscheidung des 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1993 (11 TH 1563/92) abgewichen, ohne, wie notwendig, zuvor den Großen Senat anzurufen.
  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 114.83

    Vorausleistungen - Erschließungsaufwand - Höhe - Eigentümer - Mehrfache

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
    Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, dass es für die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides ausreicht, wenn die endgültige Herstellung zwar nicht im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides, wohl aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, 8 C 114.83, juris, Rdnr. 22).
  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
    Allerdings ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass § 129 Abs. 2 BauGB auch dann greift, wenn diese Aufwendungen letztlich überhaupt nicht bei der Gemeinde "angekommen" sind, weil sie wegen Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages ohne Wenn und Aber gehalten gewesen ist, dem Rechtsvorgänger des Grundstückseigentümers dessen Aufwendungen für die Erschließungsanlage zu erstatten, und zwar einschließlich derjenigen Aufwendungen, hinsichtlich derer der Rechtsvorgänger des Grundstückseigentümers auch schon Mittel von den aktuellen Grundstückseigentümern erhalten hat (vgl. zu einer entsprechend weitreichenden Erstattungspflicht gerade in Bezug auf das vorliegende Erschließungsgebiet: BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007, 9 B 36.07, juris, Rdnr. 22 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18

    Erlass von Säumniszuschlägen

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 14, m. w. N.) und in diesem Fall auch bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris Rn. 48).

    Der Senat hat aber ebenfalls bereits entschieden, dass bei einem Erfolg des Eilantrags "regelmäßig" die aufschiebende Wirkung rückwirkend anzuordnen ist (vgl. Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris Rn. 48) und der Sanktionscharakter der Säumniszuschläge einer rückwirkenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegensteht (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - OVG 9 S 34.07 -, juris Rn. 9).

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 307/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Der Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012, mit dem die Antragstellerin durch isoliertes Leistungsgebot im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (dort als "Leistungsbescheid" bezeichnet, wobei der "Leistungsbescheid" nach dem VwVG Bbg dem "Leistungsgebot" i.S.d. Abgabenordnung entspricht; vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, S. 19 f. des E.A.; ferner Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 - zit. nach juris und vgl. zu diesem Begriff im VwVG des Bundes: Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, § 254 Rz. 4) lediglich zur Zahlung eines noch offenen Teilbetrages von 3.342,58 Euro des mit Bescheid vom 5. August 2009 bereits bestandskräftig festgesetzten Schmutzwasserbeitrags in Höhe von 4.178,22 Euro aufgefordert wurde, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

    Dass der Antragsteller sie mit diesem Bescheid zugleich nur zu einer Zahlung von 835, 64 Euro heranzog, hat hingegen keine Auswirkungen auf die umfänglichere Beitragsfestsetzung; denn die Abgabenfestsetzung und das Leistungsgebot sind zwei voneinander unabhängige und eigenständige Verwaltungsakte, die lediglich miteinander verbunden werden können, aber nicht müssen (vgl. zur Eigenständigkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013, a.a.O.).

    9 Soweit die Antragstellerin gegen die Höhe des Heranziehungsbetrages einwendet, der von ihr geleistete Betrag von 835, 64 Euro sei ausreichend, da ihr Grundstück unbebaut sei, verkennt sie, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im Rahmen der Überprüfung des Leistungsgebotes nicht relevant sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013, a.a.O. m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010 a.a.O. und Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler [HHSp], § 254 AO Rz. 55).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 9 S 53.13

    Erschließungsvertrag; nichtig; Erschließungsbeitrag; Grundstückserwerber;

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2012 hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris).

    Verbleibenden Härten ist durch Anwendung der Härtefallregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Rechnung zu tragen (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, und vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48).

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
    Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte Antrag ist zunächst zulässig, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - wozu auch Mahngebühren und Säumniszuschläge gehören (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 - VG 1 L 154/13; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17, Rn. 2, juris) - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.
  • VG Cottbus, 31.05.2017 - 6 L 247/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Der Regelungsinhalt von Beitragsbescheiden kann - wie vorliegend der Fall, da einerseits ein Betrag von 44.422,60 Euro festgesetzt und andererseits ein Betrag von 26.120,17 Euro angefordert wurde - zwei verschiedene Gegenstände haben, die mit einander verbunden werden können, aber nicht müssen: Die Festsetzung des Beitrags einerseits und die Zahlungsaufforderung, das sogenannte Leistungsgebot andererseits (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -, juris Rn. 69; Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2013 - 6 L 307/12 -, juris Rn. 7; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand März 2007, Rn. 32 zu § 254 AO; zu dieser Terminologie ferner Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 ff.).
  • VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17

    Festsetzung von Säumnisgebühren und Stundungszinsen bei Änderung des

    Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - sowohl die Stundungszinsen als auch die Säumniszuschläge gehören zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben (hinsichtlich der Stundungszinsen vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 60; hinsichtlich der Säumniszuschläge vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 - VG 1 L 154/13) - der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13

    Änderungsantrag; Anschlussbeitrag; veränderte oder im ursprünglichen Verfahren

    Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, und vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18

    Erschließungsbeiträge

    Denn bei den mit der "Mahnung" vom 7. Oktober 2016 angeforderten Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - und OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.), weshalb der Widerspruch des Antragstellers nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsgegner hat in der "Mahnung" bezogen auf diese Säumniszuschläge ein Leistungsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erlassen, das einen - aussetzungsfähigen - Verwaltungsakt darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 9 S 27.14

    Haftung für Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Gesellschaftsliquidation;

    Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48 und vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - 9 S 28.14

    Gemeindesteuer; Entstehung; Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung; Grundlagenbescheid;

    Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48, und vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66/13, juris Rn. 9).
  • VG Cottbus, 23.02.2021 - 6 L 443/20

    Gebühren

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