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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20 (https://dejure.org/2021,14752)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2021 - 11 S 26.20 (https://dejure.org/2021,14752)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 11 S 26.20 (https://dejure.org/2021,14752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12 Abs 1 S 1 BImSchG, § 36 VwVfG
    Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG bezüglich Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermausarten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 BImSchG, § 20 BImSchG, § 42 VwGO, § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 36 VwVfG
    Windkraftanlagen; Klage gegen Nebenbestimmung; Abschaltzeiten Fledermausschutz; selbständige Anfechtbarkeit; aufschiebende Wirkung; Teilstilllegungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Thüringen, 10.02.2015 - 1 EO 356/14

    Nachträgliche Verschärfung von Nebenbestimmungen einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20
    Ebenso wenig führt sie zu einer unmittelbaren Festlegung des Genehmigungsgegenstands in räumlicher oder sachlicher Hinsicht (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14 -, Rn. 41, juris).

    Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung allein nicht entscheidend (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14 -, Rn. 41, juris).

    Ob in Fällen, in denen sich die an das jeweilige Vorhaben zu stellenden Anforderungen nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmungen oder als zur Genehmigung hinzutretende Nebenbestimmungen einordnen lassen, der Genehmigungsbehörde ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen und sie befugt ist, selbst zu entscheiden, mit welchen Mitteln sie die Einhaltung der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen gewährleisten will (so Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14 -, Rn. 44, juris, sowie sich dem anschließend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2016 - 2 L 64/14 -, Rn. 48, juris), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 20.98

    Rettungsdienst; Notfallrettung; qualifizierter Krankentransport; Berufsfreiheit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhaltskonstellationen, die den vom Verwaltungsgericht Cottbus in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (4 L 341/09) angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 - 6 C 8/07 - (unbedingte Begrenzung der waffenrechtlichen Erwerbserlaubnis auf nicht mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten) sowie vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 - (nicht an Bedingungen geknüpfte, nach Wochentag und Uhrzeit bestimmte Betriebszeitenregelungen für den Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen) sowie der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - 22 C 96.2688 - (allein nach Wochentag und Uhrzeit definierte Betriebszeitenregelung für Motorsportanlage) zugrunde lagen.
  • BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 8.07

    Beschränkung des Waffenerwerbs durch Sportschützen rechtmäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhaltskonstellationen, die den vom Verwaltungsgericht Cottbus in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (4 L 341/09) angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 - 6 C 8/07 - (unbedingte Begrenzung der waffenrechtlichen Erwerbserlaubnis auf nicht mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten) sowie vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 - (nicht an Bedingungen geknüpfte, nach Wochentag und Uhrzeit bestimmte Betriebszeitenregelungen für den Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen) sowie der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - 22 C 96.2688 - (allein nach Wochentag und Uhrzeit definierte Betriebszeitenregelung für Motorsportanlage) zugrunde lagen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 11 S 72.10

    Windkraftanlage; Betriebsgenehmigung; Anordung sofortiger Vollziehung; zeitliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20
    3.2.2 Auch der Verweis des Antragsgegners auf den Beschluss des Senats vom 15. März 2012 - 11 S 72.10 - (Rn. 8 ff., juris) rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17

    Windenergieanlagen; Windkraftanlagen; Nebenbestimmungen; isolierte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20
    Auch ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen, wenn die Nebenbestimmung erforderlich ist, um Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes herbeizuführen oder einen gesetzlichen Versagungsgrund auszuräumen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2020 - 11 N 39.17 -, Rn. 9 f., juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20
    Letzteres ist der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert oder modifiziert, sogenannte Inhaltsbestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 -, Rn. 5, juris, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2016 - 2 L 64/14

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen - Artenschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20
    Ob in Fällen, in denen sich die an das jeweilige Vorhaben zu stellenden Anforderungen nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmungen oder als zur Genehmigung hinzutretende Nebenbestimmungen einordnen lassen, der Genehmigungsbehörde ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen und sie befugt ist, selbst zu entscheiden, mit welchen Mitteln sie die Einhaltung der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen gewährleisten will (so Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14 -, Rn. 44, juris, sowie sich dem anschließend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2016 - 2 L 64/14 -, Rn. 48, juris), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 22 D 263/21

    Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung; Nebenbestimmung; Auflage;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 26/20 -, juris Rn. 37.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auflage, eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2021 - 11 S 26/20 - juris Rn. 37 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 22 D 80/22

    Genehmigung; Nebenbestimmung; Auflage; Hilfspflichten; Erforderlich; Überwachung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 26/20 -, juris Rn. 37.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.11.2022 - 5 KM 346/22

    Abschaltverpflichtung zum Schutz des Weißstorches beim Betrieb einer

    Mit der vorliegend bestimmten Abschaltverpflichtung sowie der Vorlage von Nachweisbelegen für erfolgte Abschaltungen sind Handlungspflichten geregelt, die typischerweise Auflagen i.S.v. § 36 Abs. 2 Punkt 4 VwVfG M-V kennzeichnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 26/20 -, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2019.
  • VG Magdeburg, 09.05.2023 - 4 A 20/21

    Vergrämung einer Saatkrähenkolonie auf einem Friedhof

    Ebenso wenig führt sie zu einer unmittelbaren Festlegung des Genehmigungsgegenstandes in räumlicher oder sachlicher Hinsicht (vgl. OVG BB, Beschluss vom 19.05.2021 - OVG 11 S 26/20 -, juris Rn. 44; Thür. OVG, Beschluss vom 10.02.2015, a.a.O., juris Rn. 41 m.w.N.).
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