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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05 (https://dejure.org/2006,10381)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 2 A 21.05 (https://dejure.org/2006,10381)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 2 A 21.05 (https://dejure.org/2006,10381)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer Veränderungssperre im Zeitpunkt des Bekanntmachung eines Planaufstellungsbeschlusses; Anforderungen an den Inhalt eines Bebauungsplans im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre; Berücksichtigung der Interessen des Weltkulturerbes; Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 1 Abs. 8; ; BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2; ; BauGB § 9 Abs. 1; ; BauGB § 14 Abs. 1; ; BauGB § 14 Abs. 2; ; BauGB § 14 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 1
    Anforderungen an eine Änderungsplanung und die Veränderungssperre zu deren Sicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel nur dann ungeeignet, wenn der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95, NVwZ 1994, 685, 686).

    Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre noch nicht gefordert werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, NVwZ 1994, 685, 686).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95 = NVwZ 1994, 685, 686, m.w.N. ) und dass schon ein einzelnes Bauvorhaben ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden kann, wenn es die Planung gefährdet (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - S. 15 und 22).

    Bei dem mit einer Veränderungssperre verbundenen zeitlich befristeten Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Eigentum, sondern um eine nach zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums, die verfasungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindesmaß an Konrektisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 136; Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128, und vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984, 985).

    Bei dem mit einer Veränderungssperre verbundenen zeitlich befristeten Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Eigentum, sondern um eine nach zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums, die verfasungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindesmaß an Konrektisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 136; Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128, und vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984, 985).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2004, BVerwGE 120, 138).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05

    Veränderungssperre für den Uferbereich des Griebnitzsees

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre insbesondere auch dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -) .

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95 = NVwZ 1994, 685, 686, m.w.N. ) und dass schon ein einzelnes Bauvorhaben ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden kann, wenn es die Planung gefährdet (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - S. 15 und 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05

    Veraenderungssperren fuer den Uferbereich des Griebnitzsees rechtmaessig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre insbesondere auch dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -) .
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    d) Es stehen auch keine dauerhaften Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art der Verwirklichung der durch die Veränderungssperre gesicherten Planung entgegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, BVerwGE 116, 144, 147).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, folgt nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeien Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben, sondern hängt weitgehend von Willensentscheidungen der Gemeinde ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 46 f.).
  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Als "Negativplanung" sind sie nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003, NVwZ 2004, 477, 479, und vom 27. Januar 1999, NVwZ 1999, 878).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2004, BVerwGE 120, 138).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05
    Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338, m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08

    Bebauungsplan der Landeshauptstadt Potsdam zur Verhinderung weiterer Bebauung des

    Zur Sicherung der Planung beschloss die Stadtverordnetenversammlung ferner eine Veränderungssperre; ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Eigentümer des Grundstücks I (Flurstück 788/14) blieb ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -, juris).

    Denn da die Entscheidung über planerische Zielsetzungen - wie oben dargelegt - eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung ist, kann es der Gemeinde auch nicht verwehrt sein, ihre planerischen Zielsetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet zu ändern und die abwägungserheblichen Belange zu einem späteren Zeitpunkt anders zu gewichten (vgl. bereits Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -, LKV 2007, 468, 469).

    Der Senat hält vielmehr auch nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheinseinnahme an der Feststellung in seinem die Veränderungssperre betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2006 (OVG 2 A 21.05) fest, dass es sich bei dem bisher unbebauten Bereich, der in südlicher und östlicher Richtung an die Havel grenzt, um den topografisch exponiertesten und dem Babelsberger Park am nächsten liegenden Teil der Landzunge handelt und dass das - laut Planbegründung - ca. 1 ha große Plangebiet nicht zuletzt wegen dieser exponierten Lage vom gegenüberliegenden Babelsberger Park aus gesehen nicht etwa nur als untergeordnete "Baulücke" zwischen der westlich gelegenen mehrgeschossigen Wohnbebauung und der nordöstlich gelegenen Villa K... erscheint, sondern als geschlossen wirkende, parkartige Grünfläche am Havelufer.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 14.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung

    Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel u.a. dann ungeeignet, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. Urteile des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - und vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige

    Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel jedoch dann ungeeignet, wenn der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 19. Dezember 2006, LKV 2007, 468 m. w. N.).

    Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. März 2009 - OVG 10 A 5.08 -, BA S. 4; Urteil vom 19. Dezember 2006, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 15.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung

    Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel u.a. dann ungeeignet, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. Urteile des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - und vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 4.06

    Normenkontrollverfahren: Veränderungssperre bei Windenergieanlagen

    Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre insbesondere auch dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Senats vom 20. September 2006 - 2 A 10.05 - und vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -).
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