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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 44.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14662
OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 44.11 (https://dejure.org/2012,14662)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 10 S 44.11 (https://dejure.org/2012,14662)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 10 S 44.11 (https://dejure.org/2012,14662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 BauO BB, § 55 Abs 3 Nr 10 BauO BB, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1 BauO BB, § 35 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 146 Abs 4 S 3 VwGO
    Genehmigungspflicht für großflächige Photovoltaikanlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 BauO BB, § 55 Abs 3 Nr 10 BauO BB, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1 BauO BB, § 35 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 146 Abs 4 S 3 VwGO
    Baueinstellung; genehmigungsbedürftiges Vorhaben; genehmigungsfreies Vorhaben; gebäudeintegrierte Photovoltaikanlage; Gebäude; technische Gebäudeausrüstung; Anlagen an Dachflächen; Gebäudeabhängigkeit der Photovoltaikanlage; Ermessen; formelle Illegalität; (keine) ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig? (IBR 2012, 540)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 709
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin, 19.11.1996 - 2 S 23.96

    Sofortvollzug; Baueinstellungsanordnung; Formelle Illegalität; Bodenverhältnisse;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 44.11
    Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung reicht die formelle Illegalität der Baumaßnahme grundsätzlich aus, weshalb es in der Regel keiner Prüfung bedarf, ob das formell illegal verwirklichte Vorhaben genehmigt werden kann (vgl. u.a. OVG Bln, Beschluss vom 19. November 1996 - OVG 2 S 26.96 -, LKV 1997, 366, juris Rn. 20; Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 73 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09

    Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 44.11
    Bestätigt wird diese Auslegung von § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO in der Tendenz auch durch die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der für die Einspeisevergütung für Strom aus PV-Anlagen entschieden hat, dass dem Vorhandensein einer erforderlichen Überdeckung auch dann genügt ist, wenn eine als Dach vorgesehene Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit ihrer Ausbildung als Dach eine zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiert (Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09 -, BGHZ 187, 311, juris Ls. 3 und Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 4a N 34.11

    Rücknahme von Trennungsgeldbewilligungen; Umzugswilligkeit; angemessene Wohnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 44.11
    Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als möglich erscheinen lassen, läge ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn sie diese nicht erwogen hätte (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Mai 2011 - OVG 4a N 34.11 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2010 - 7 B 985/10

    Nutzungsänderung eines Gebäudes im Falle der Errichtung einer Solarenergieanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 44.11
    Da das Vorhaben des Antragstellers bereits nicht genehmigungsfrei ist, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie der Antragsgegner vorgetragen hat - die Errichtung der Anlage auf der Metallständerkonstruktion der Gewächshäuser darüber hinaus auch eine nach § 54 BbgBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 7 B 985/10 -, ZUR 2011, 23, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13

    Baueinstellung; Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Technische

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 -, NVwZ-RR 2012, 709, juris Rn. 13 f.) ausgeführt hat, erfüllt die geplante PV-Anlage nicht das Erfordernis der (funktionalen) Gebäudeabhängigkeit.

    Dabei geht es vorrangig nicht um die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Genehmigungsfreiheit das Anbringen der Anlage an bestehende Außenwand- oder Dachflächen voraussetzt oder ob diese Flächen auch durch die Module der Solaranlage im Sinne einer gebäudeintegrierten Anlage gebildet werden können (in diesem Sinne etwa Dirnberger in: Jäde/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 55 Rn. 98; vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 11).

    Die Genehmigungsfreiheit einer gebäudeabhängigen Solaranlage rechtfertigt sich daraus, dass durch die Errichtung auf oder in den Wand- oder Dachflächen eines vorhandenen Gebäudes, das seinerseits unabhängig von der Solaranlage den Vorschriften über die baurechtliche Genehmigung unterliegt, kein zusätzlicher Flächenbedarf entsteht und zudem das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes und damit das Orts- bzw. Landschaftsbild in der Regel nicht wesentlich berührt wird, weshalb eine zusätzliche präventive Prüfung und Kontrolle in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren entbehrlich erscheint (vgl. näher Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 10 S 42.15

    Anordnung der Baueinstellung; Abgrenzung von genehmigungsfreien

    Die Baueinstellungsverfügung soll vor allem das formelle Baurecht durchsetzen (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2012 - 9 ZB 10.1503 -, juris Rn. 18), für ihren Erlass genügt daher regelmäßig die formelle Illegalität der Baumaßnahme bzw. des verwirklichten Vorhabens (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 - juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - OVG 2 S 53.87 -, DÖV 1988, 841; VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 8 S 93/11 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 10 N 76.19

    Bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung für eine Photovoltaikanlage;

    Auf dem 47.666 m² großen Grundstück des Klägers befanden sich neben Lagerhäusern eine große Anzahl von Gewächshäusern eines ehemaligen Gemüsekombinats, deren Nutzung 1994 eingestellt worden war und die seitdem dem Verfall preisgegeben gewesen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 - juris Rn. 1).

    Dagegen begehrte der Kläger erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.) und die Aufhebung der Baueinstellungsverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 - juris).

    Schon im ersten Beschluss zum Vorhaben des Klägers heißt es dazu, bei solchen gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen "ersetzt die PV-Anlage die Dacheindeckung, es werden also Dachelemente eines Gebäudes durch die PV-Anlage ersetzt" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 10 N 57.17

    Baurechtliche Ordnungsverfügung auf vollständige Beseitigung eines illegalen

    Soweit die Kläger einen Widerspruch des erstinstanzlichen Urteils zu dem Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012 (- OVG 10 S 44.11 -, juris; vgl. dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris) zur Frage der Baugenehmigungsfreiheit einer Photovoltaikanlage nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO a.F. geltend machen, legen sie schon keinen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz dar, mit dem die Vorinstanz von der vorgenannten Entscheidung entscheidungserheblich abgewichen sein soll.
  • VG Potsdam, 23.11.2022 - 4 K 101/22
    Eine hinreichende Ermessensbetätigung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf den formellen Baurechtsverstoß hinweist und das Einschreiten zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts als geboten ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 -, juris Rn. 17; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 79 Rn. 7).
  • VG Cottbus, 25.09.2019 - 3 K 51/18

    Beseitigungsanordnung bzgl. einer Photovoltaik-Anlage auf Gewächshaus ohne Dach;

    Hingegen ist dann, wenn es sich um eine gebäudeunabhängige Solaranlage handelt und diese nicht wegen der geringen Flächeninanspruchnahme von der Genehmigungspflicht freigestellt ist, regelmäßig eine präventive Prüfung und Kontrolle des Vorhabens in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 10 S 44.11 -).
  • VG Potsdam, 13.07.2021 - 4 L 292/21
    Eine hinreichende Ermessensbetätigung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf den formellen Baurechtsverstoß hinweist und das Einschreiten zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts als geboten ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 -, juris Rn. 17; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 79 Rn. 7).
  • VG Potsdam, 13.04.2022 - 4 K 240/22
    Eine hinreichende Ermessensbetätigung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf den formellen Baurechtsverstoß hinweist und das Einschreiten zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts als geboten ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 -, juris Rn. 17; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 79 Rn. 7).
  • VG Cottbus, 27.02.2020 - 3 L 522/19
    Eine hinreichende Ermessensbetätigung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf den formellen Baurechtsverstoß hinweist und das Einschreiten zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts als geboten ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 -, juris, Rn. 17, m. w. N).
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