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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13 (https://dejure.org/2014,14941)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2014 - 81 DB 2.13 (https://dejure.org/2014,14941)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2014 - 81 DB 2.13 (https://dejure.org/2014,14941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 39 Abs 1 DG BB, § 39 Abs 2 DG BB, § 58 Abs 1 DG BB, § 64 Abs 2 DG BB, § 43 Abs 1 S 2 aF BG BB
    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge; Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften (Bilddateien auf privatem Laptop)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 64 Abs 2 DG BB, § 39 Abs 1 DG BB, § 39 Abs 2 DG BB, § 58 Abs 1 DG BB, § 43 Abs 1 S 2 aF BG BB, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG
    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge; Beschwerde; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach aktueller Erkenntnislage nicht wahrscheinlich; Polizeivollzugsbeamter; Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, der im mittelschweren Bereich liegt, jedenfalls bei Fehlen eines Dienstbezuges als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris, Rn. 26; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris, Rn. 10), während bei Lehrern wegen des stets gegebenen engen dienstlichen Bezugs der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Pflichten, oder auf das Berufsbeamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 14 m.w.N.); letzteres ist bei einer Strafandrohung im mittleren Bereich regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 17), was hier zur Annahme eines Dienstvergehens durch das Verwaltungsgericht führt.

    Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - und - 2 C 13.10 -, jeweils juris, Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris, Rn. 5).

    Bezogen auf den Besitz kinderpornographischer Schriften begründet andererseits allein der Umstand, dass ein Zollinspektor als Beamter der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, keinen Dienstbezug, da aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten keine Rückschlüsse auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben gezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris, Rn. 15).

    Ist danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller außerdienstlich begangene Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften weise wegen der von ihm bei Tatbegehung innegehabten Dienstpostens als Sachbearbeiter IT beim ... keinen Dienstbezug auf, von der Beschwerde nicht mit Erfolg in Frage gestellt worden, so ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris, Rn. 10).

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, der im mittelschweren Bereich liegt, jedenfalls bei Fehlen eines Dienstbezuges als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris, Rn. 26; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris, Rn. 10), während bei Lehrern wegen des stets gegebenen engen dienstlichen Bezugs der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 11).

    Ist danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller außerdienstlich begangene Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften weise wegen der von ihm bei Tatbegehung innegehabten Dienstpostens als Sachbearbeiter IT beim ... keinen Dienstbezug auf, von der Beschwerde nicht mit Erfolg in Frage gestellt worden, so ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris, Rn. 10).

    Die weiteren Ausführungen zur Maßnahmebemessung, die der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung angreift, beziehen sich daher nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Festsetzung einer milderen als der nach der Schwere des Dienstvergehens eigentlich angemessenen Maßnahme, sondern betreffen die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage, ob besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, auf Grund derer voraussichtlich eine Überschreitung des bis zur Zurückstufung reichenden Orientierungsrahmens in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10).

    Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, es handele sich nicht um reine Posing-Bilder, sondern zumindest in zwei Fällen um Fotos, bei denen sexueller Missbrauch aufgenommen worden sei, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dieser Umstand könne sich nicht maßnahmeerhöhend auswirken, weil er bereits den Unrechtsgehalt der Tat kennzeichne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - und - 2 C 13.10 -, jeweils juris, Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris, Rn. 5).

    Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris, Rn. 7).

    So ist es nicht zu beanstanden, aus außerdienstlich begangenen Handlungen mit rechtsradikalem Hintergrund auf einen Persönlichkeitsmangel des Beamten zu schließen, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Polizeivollzugsbeamten auf jedem Dienstposten obliegenden Dienstpflicht, seine Aufgaben auf den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erfüllen, gerecht zu werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris, Rn. 8).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, der im mittelschweren Bereich liegt, jedenfalls bei Fehlen eines Dienstbezuges als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris, Rn. 26; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris, Rn. 10), während bei Lehrern wegen des stets gegebenen engen dienstlichen Bezugs der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 11).

    Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - und - 2 C 13.10 -, jeweils juris, Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris, Rn. 5).

    Ebenso indiziert der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 15).

  • BVerwG, 26.06.2012 - 2 B 28.12

    Kinderpornografische Schriften; außerdienstlicher Besitz; Zugänglichmachen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, der im mittelschweren Bereich liegt, jedenfalls bei Fehlen eines Dienstbezuges als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris, Rn. 26; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris, Rn. 10), während bei Lehrern wegen des stets gegebenen engen dienstlichen Bezugs der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 11).

    Ist danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller außerdienstlich begangene Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften weise wegen der von ihm bei Tatbegehung innegehabten Dienstpostens als Sachbearbeiter IT beim ... keinen Dienstbezug auf, von der Beschwerde nicht mit Erfolg in Frage gestellt worden, so ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris, Rn. 10).

  • BVerwG, 11.02.2014 - 2 B 37.12

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Maßnahmebemessung; Orientierung am Strafrahmen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Dass insoweit die Voraussetzungen für eine Lösung von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 38 m.w.N.) - und ggf. eine Beweiserhebung durch Sachverständigen im Hauptsacheverfahren - vorliegen würden, legt der Antragsgegner nicht dar.
  • OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst - Besitz kinderpornographischer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Wollte man dem folgen, wäre der Dienstbezug jeglicher von einem Polizeivollzugsbeamten außerdienstlich begangener Straftat, unabhängig von ihrer Art und der durch den Strafrahmen indizierten Schwere und unabhängig von dem konkreten Dienstposten, zu bejahen (so SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2004 - D 6 B 871/03 -, juris, Rn. 36; bezogen auf den Besitz kinderpornographischer Schriften: ThürOVG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 8 DO 472/11 - juris, Rn. 33, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 - 6 LD 4/11 -, juris, Rn. 48; s.a. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Februar 2013 - 3 A 11032/12 -, juris, Rn. 68; a.A. BayVGH, Urteil vom 17. April 2013 - 16a D 12.1440, juris, Rn. 46; OVG NW, Urteil vom 21. September 2011 - 3d A 147/10.O -, juris, Rn. 73).
  • OVG Sachsen, 06.07.2004 - D 6 B 871/03

    Entfernung aus dem Dienst, Polizeivollzugsbeamter, Aussagedelikt,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Wollte man dem folgen, wäre der Dienstbezug jeglicher von einem Polizeivollzugsbeamten außerdienstlich begangener Straftat, unabhängig von ihrer Art und der durch den Strafrahmen indizierten Schwere und unabhängig von dem konkreten Dienstposten, zu bejahen (so SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2004 - D 6 B 871/03 -, juris, Rn. 36; bezogen auf den Besitz kinderpornographischer Schriften: ThürOVG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 8 DO 472/11 - juris, Rn. 33, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 - 6 LD 4/11 -, juris, Rn. 48; s.a. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Februar 2013 - 3 A 11032/12 -, juris, Rn. 68; a.A. BayVGH, Urteil vom 17. April 2013 - 16a D 12.1440, juris, Rn. 46; OVG NW, Urteil vom 21. September 2011 - 3d A 147/10.O -, juris, Rn. 73).
  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 B 31.12

    Disziplinarverfahren; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, es sei angesichts des Zeitraums der Downloads ... "lebensnah" davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bilder angesehen und um den Inhalt der betreffenden Dateien gewusst, aber gleichwohl weitere Downloads veranlasst habe, berücksichtigt nicht die in § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG normierte Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, die auch die Feststellung umfasst, dem Antragsteller sei nur bedingter Vorsatz zur Last zu legen (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 3 A 11032/12

    Disziplinarrechtliche Behandlung der Besitzverschaffung kinderpornographischer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13
    Wollte man dem folgen, wäre der Dienstbezug jeglicher von einem Polizeivollzugsbeamten außerdienstlich begangener Straftat, unabhängig von ihrer Art und der durch den Strafrahmen indizierten Schwere und unabhängig von dem konkreten Dienstposten, zu bejahen (so SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2004 - D 6 B 871/03 -, juris, Rn. 36; bezogen auf den Besitz kinderpornographischer Schriften: ThürOVG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 8 DO 472/11 - juris, Rn. 33, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 - 6 LD 4/11 -, juris, Rn. 48; s.a. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Februar 2013 - 3 A 11032/12 -, juris, Rn. 68; a.A. BayVGH, Urteil vom 17. April 2013 - 16a D 12.1440, juris, Rn. 46; OVG NW, Urteil vom 21. September 2011 - 3d A 147/10.O -, juris, Rn. 73).
  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11

    Außerdienstlich begangener Besitz von kinderpornografischen Bilddateien und

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2013 - 6 LD 4/11

    Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber einem Polizeibeamten nach Begehen eines

  • BVerwG, 30.01.2014 - 2 B 83.13

    Polizeibeamter; Besitz kinderpornographischer Schriften; dienstlicher Bezug;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2011 - 3d A 147/10

    Grundsätze zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bei Einstellung eines

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 16a D 12.1440

    Polizeivollzugsbeamter im Innendienst; außerdienstliches Herunterladen von

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