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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - 11 N 90.12   

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https://dejure.org/2014,32797
OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - 11 N 90.12 (https://dejure.org/2014,32797)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 11 N 90.12 (https://dejure.org/2014,32797)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 11 N 90.12 (https://dejure.org/2014,32797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 86 Abs 2 VwGO
    Fällgenehmigung für eine Kiefer; Sachverständigenhinzuziehung bei unterstellten Schäden; Auswirkungen einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise bei Stagnation der Schäden

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Baumschutz; Fällgenehmigung; behauptete Schäden an Zaun und Hauswänden durch Wurzelwerk einer Kiefer; zukunftsbezogene Betrachtungsweise; Stagnation der Schäden; Aufklärungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - 11 N 90.12
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - 11 N 90.12
    Derartige Beweisangebote stellen lediglich Anregungen dar, die einen förmlichen, in der mündlichen Verhandlung zu stellenden (§ 86 Abs. 2 VwGO) Beweisantrag nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81/94 -, Juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - 11 N 90.12
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01-, NVwZ 2001, S. 922, Juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - 11 N 90.12
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
  • BVerwG, 18.12.2006 - 4 BN 30.06

    Ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge; Versäumnisse in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - 11 N 90.12
    Wie erörtert, rügt die Klägerin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ohne Erfolg, da die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse der Prozessbeteiligten durch das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30/06 -, NVwZ-RR 2007, 285, juris, Rn 2).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.06.2022 - 5 K 1122/19
    Insbesondere gehen von den fünf Kiefern keine Gefahren für Personen oder für bedeutende Sachwerte aus, welche nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden könnten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzsatzung; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - OVG 11 N 90.12 -, Rn. 9, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2022 - 5 K 1122/19

    Öffentliche Rechte kann nur der Verband geltend machen

    Insbesondere gehen von den fünf Kiefern keine Gefahren für Personen oder für bedeutende Sachwerte aus, welche nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden könnten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzsatzung; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - OVG 11 N 90.12 -, Rn. 9, juris).
  • VG Cottbus, 17.04.2018 - 3 K 1315/16

    Erteilung einer Ausnahme/Befreiung von einer Gehölzschutzverordnung

    Dies vorangestellt ist jedenfalls bezüglich der Risse in der Außenwand des Schuppens nicht ersichtlich, dass beim Fortbestand der Eiche mit einer Ausweitung bzw. einer Schadensvertiefung zu rechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - OVG 11 N 90.12 -, juris 2. Leitsatz).
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