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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20 (https://dejure.org/2020,9369)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2020 - 11 S 38.20 (https://dejure.org/2020,9369)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - 11 S 38.20 (https://dejure.org/2020,9369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 6 VwGO, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 7 Abs 4 S 1 CoronaV3V BB vom 24.04.2020, § 32 IfSG
    Beherbergungsverbot auf Campingplätzen zwecks Bekämpfung der Corona-Pandemie

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 6 VwGO, § 28 IfSG, § 7 Abs 4 SARS-CoV-2-EindV Bbg, § 32 IfSG
    Corona-Virus; SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg; Fassung vom 17./24. April 2020; Beherbergungsverbot; Campingplatz; Dauercamper; hinreichende Ermächtigungsgrundlage; keine Unverhältnismäßigkeit des Verbots; Zulässigkeit pauschalierender Regelungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper in Brandenburg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper in Brandenburg ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper - Privilegierung in Verordnung gilt nicht für Dauercamper

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 10, juris).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20
    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20
    Das in § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Verbot, Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen zu beherbergen, ist bei summarischer Prüfung auch gegenwärtig nicht unverhältnismäßig (vgl. auch Beschluss des Senats vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris, zur Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die pandemiebedingte Schließung von Schwimmbädern und dergleichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20) ebenso für rechtmäßig erachtet wie die Schließung von Spielhallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20, zur Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020) und von Campingplätzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20, zur auch hier in Rede stehenden Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020) sowie von Einzelhandelsgeschäften (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20, zur auch hier in Rede stehenden Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020) und von Hotels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - OVG 11 S 41/21 - vgl. zu der in der letztgenannten Entscheidung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als "offen" bezeichneten Frage der Notwendigkeit der Aufnahme einer Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz und/oder in die hierauf gestützten Rechtsverordnungen insbesondere a.a.O. Rdnr. 64 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - 1 BvR 2692/20 -, Rdnr. 10).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. mit zahlreichen Beispielen und weiteren Nachweisen: Senatsbeschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27), wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung gegenüber den Betreibern von Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen getroffen worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.5.2020 - OVG 11 S 38/20 -, juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 13 MN 393/20

    Außer-Haus-Verkauf; Corona; Erforderlichkeit; Gastronomie;

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. mit zahlreichen Beispielen und weiteren Nachweisen: Senatsbeschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27), wie sie in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gegenüber den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben getroffen worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.5.2020 - OVG 11 S 38/20 -, juris Rn. 26).
  • VG Berlin, 14.05.2020 - 14 L 97.20

    Berliner Hotels bleiben für Touristen bis zum 24. Mai 2020 geschlossen

    Dies beinhaltet nach Auffassung der Kammer jedoch im Umkehrschluss die Verlängerung der bis 8. Mai 2020 noch ausdrücklich in § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV a.F. vorgesehenen Beschränkung aller gewerblichen Beherbergungen auf die Unterbringung von Personen, deren Reisetätigkeit nicht touristische, d.h. vor allem berufliche Gründe hat (vgl. zu dieser Differenzierung in der Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23.04.2020 - 11 S 25/20 - und vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, beide in juris).

    Insbesondere dürfte sie entgegen der Ansicht der Antragstellerin derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. aber auch: BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45) und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sein (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20 und OVG 11 S 23/20 -, jeweils in juris; ferner die Beschlüsse vom 29.04.2020 - 11 S 30/20 und 11 S 31.20 -, jeweils S. 5 ff. in den Entscheidungsabdrucken, und den Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 26).

    Vor allem aber darf der Verordnungsgeber bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich eng befristeten Maßnahmen - nicht darauf abstellen, ob das mit der Nutzung von Beherbergungseinrichtungen generell verbundene erhöhte Infektionsrisiko aufgrund einer individuellen betrieblichen Ausgestaltung oder in bestimmten individuellen Konstellationen, wie z.B. bei Einhaltung eines bestimmten Hygienekonzepts, geringer ist (vgl. insoweit zum Brandenburgischen Beherbergungsverbot auf Campingplätzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

    Der rechtlich nicht zu beanstandende, sachliche Grund für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Unterscheidung nach dem Anlass der jeweiligen Reise bzw. dem Motiv der Reisenden ist offensichtlich nicht der Grad ihrer potentiellen Infektiosität, sondern der Umstand, dass touristische Reisen - anders als geschäftliche oder dienstliche Reisen - der reinen Freizeitgestaltung zuzurechnen und daher eher verzichtbar sind (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

    Vor allem aber darf der Verordnungsgeber, wie oben bereits ausgeführt, bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich eng befristeten Maßnahmen - nicht darauf abstellen, ob das mit dem Betrieb von Speisegaststätten typischerweise einhergehende erhöhte Infektionsrisiko aufgrund der jeweiligen Ausgestaltung eines Restaurants oder in bestimmten anderen Konstellationen, wie z.B. bei Einhaltung eines individuellen Hygienekonzepts, geringer ist (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21

    Verbot der Beherbergung von Touristen auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen in

    Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen oder eine planungswidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte (vgl. bereits zu § 7 Abs. 4 der SARS-CoV-2-EindV vom 17. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 Senatsbeschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 -, Rn. 13-20, juris).

    Der Verordnungsgeber darf bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich eng befristeten Regelungen - nicht darauf abstellen, ob das mit der Nutzung von Beherbergungseinrichtungen generell erhöhte Infektionsrisiko in bestimmten individuellen Konstellationen geringer ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 -, Rn. 29, juris, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 MR 17/21 -, Rn. 26, juris).

    Dies ist bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die sich nicht in einer solchen Anlage befinden und zudem langfristig (mindestens ein Jahr) vermietet oder verpachtet sind, nicht in vergleichbarer Weise der Fall (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 -, Rn. 30, juris).

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 163.20

    Berliner Domina-Studio darf wieder öffnen

    Die Gleichbehandlung dürfte sich dabei auch nicht mehr im Rahmen der dem Verordnungsgeber grundsätzlich zustehenden Befugnis zu pauschalierenden und typisierenden Regelungen halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29, und vom 10.06.2020 - 1 S 58/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, jeweils m.w.N.), zumal auch ein "Vorgehen Schritt-für-Schritt" im Sinne eines übergreifenden Konzepts für die stufenweise Öffnung weiterer Geschäftsbereiche in diesem Zusammenhang nicht erkennbar ist.
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 436/20

    Beherbergung; Corona; Folgenabwägung; Normenkontrolleilantrag; touristische

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können, wie dargestellt, auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. mit zahlreichen Beispielen und weiteren Nachweisen: Senatsbeschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27), wie sie in § 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gegenüber gewerblichen oder privaten Vermietern einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses getroffen worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.5.2020 - OVG 11 S 38/20 -, juris Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rz. 8 und Beschluss des Senats vom 5. Mai 2020 - 11 S 38/20 -, juris Rz. 22 ff., jeweils m.w.N.).
  • KG, 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21

    Bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentli-chen

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 - und vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 41/20 - Urteil vom 1. Juni 2021 - 2 U 13/21 -, jeweils juris ).

    Bei einer übertragbaren Krankheit i. S. d. § 2 Nr. 3 IfSG (um eine solche handelt es sich bei dem sogenannten Corona-Virus zweifelsfrei) können nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG a.F. die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden, wobei sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20 -, juris und dessen Hinweis auf den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG).

  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

    (cc) Unabhängig davon gilt allerdings ohnehin, dass der Verordnungsgeber bei den von ihm im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums für erforderlich gehaltenen, generell-abstrakten Regelungen pauschalieren und typisieren darf und es aus diesem Grund nicht darauf ankommt, ob das von ihm für bestimmte Bereiche allgemein angenommene erhöhte Infektionsrisiko aufgrund eines individuellen betrieblichen Hygienekonzepts geringer ausfallen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 29, und vom 10.06.2020 - 1 S 58/20 -, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 18.06.2020 - 14 L 167.20

    Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

  • VG Berlin, 13.05.2020 - 14 L 101.20

    Corona: Erfolgloser Eilantrag zur Öffnung des Außenbereichs eines Restaurants

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20

    Seuchenrecht; Coronavirus; Prostitutionsgewerbe; Erotische Massagen;

  • VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20

    Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 14 L 177.20

    Tempelhof-Schöneberg: Bis zu den Sommerferien kein Handball in Hallen

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