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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20, 11 S 52.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20, 11 S 52.20 (https://dejure.org/2020,11445)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2020 - 11 S 49.20, 11 S 52.20 (https://dejure.org/2020,11445)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 11 S 49.20, 11 S 52.20 (https://dejure.org/2020,11445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 6 VwGO
    Die Schließung von Spielhallen zur Bekämpfung der Coronapandemie ist bei summarischer Prüfung verhältnismäßig und nicht gleichheitswidrig

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 6 VwGO, § 7 Abs 1 Nr 1 CoronaVV BE, Art 3 Abs 1 GG
    Coronapandemie; Eindämmungsmaßnahme; Lockerungsmaßnahmen; Schließung von Spielhallen; Verhältnismäßigkeit; Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers; allgemeiner Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Spielhallen dürfen in Brandenburg coronabedingt auch weiterhin nicht öffnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Spielhallen dürfen in Brandenburg coronabedingt auch weiterhin nicht öffnen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Spielhallen dürfen in Brandenburg coronabedingt auch weiterhin nicht öffnen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 9, juris).

    Dieses Moment der Prognoseunsicherheit und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer eventuellen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens lassen es als gerechtfertigt erscheinen, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen quasi gleichförmig zu lockern, sondern zunächst diejenigen Lebensbereiche auszuwählen, bei denen eine Lockerung der Einschränkungen nach der Beurteilung des Verordnungsgebers als besonders dringlich, aber gleichwohl vertretbar erscheint (amtliche Begründung der Verordnung, A Allgemeiner Teil, vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 19, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - 1 S 1244/20

    Frage, ob die Untersagung des Betriebs zu einem Entschädigungsanspruch nach § 56

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 1 S 1244/20 -, Rn. 21, juris).

    Das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs liegt bei Null, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen zumindest ein nicht nur unerhebliches Restrisiko verbleibt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 1 S 1244/20 -, Rn. 23, juris, für die entsprechende Rechtsvorschrift in Baden-Württemberg).

    Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 1 S 1244/20 -, Rn. 26, juris, mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 10, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2020 - 3 MR 10/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Spielhallen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Dadurch könnte durch eine höhere Virenkonzentration im geschlossenen Raum einer Spielhalle eine höhere Ansteckungsgefahr gegeben sein als in den derzeit (teilweise) geöffneten Betrieben und Einrichtungen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 MR 10/20 -, Rn. 23, juris).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Dem kann aber etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen ständig lockert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 10, juris).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 31.20

    Corona-Pandemie - Öffnung von Einzelhandelsgeschäften bei Reduzierung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Da die Lockerungen in ihren Folgen nicht zuverlässig abgeschätzt werden können und ihnen notgedrungen ein "experimentelles Moment" innewohnt, erfolgen sie schrittweise und unterliegen einer ständigen Evaluation, wie der (jeweils) kurze Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung wie auch der Vorgängerregelungen belegt (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - OVG 11 S 31/20 -, Rn. 29, juris).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 9, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20
    Die Antragstellerin ist als Betreiberin von Spielhallen im Land Brandenburg auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Verbot des Betriebs von Spielhallen sich jedenfalls auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit auswirken kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 -, Rn. 10, juris, zur Schließung von Verkaufsstellen).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die pandemiebedingte Schließung von Schwimmbädern und dergleichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20) ebenso für rechtmäßig erachtet wie die Schließung von Spielhallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20, zur Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020) und von Campingplätzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20, zur auch hier in Rede stehenden Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020) sowie von Einzelhandelsgeschäften (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20, zur auch hier in Rede stehenden Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020) und von Hotels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - OVG 11 S 41/21 - vgl. zu der in der letztgenannten Entscheidung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als "offen" bezeichneten Frage der Notwendigkeit der Aufnahme einer Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz und/oder in die hierauf gestützten Rechtsverordnungen insbesondere a.a.O. Rdnr. 64 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - 1 BvR 2692/20 -, Rdnr. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

    Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs bei Null liegt, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen der Studios zumindest ein Restrisiko verbleibt (i.d.S. auch Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20 -, S. 7 unter Verweis auf VGH Bad.-Wü, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 S 1244.20, juris Rz. 23 EA, zur andauernden Untersagung des Betriebs von Spielhallen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21

    Verbot der Beherbergung von Touristen auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen in

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20 und OVG 11 S 52/20 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 51.20

    Normenkontrolleilantrag gegen die Untersagung des Sportbetriebs u.a. in

    Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs bei Null liegt, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen der Studios zumindest ein Restrisiko verbleibt (i.d.S. auch Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20 -, S. 7 unter Verweis auf VGH Bad.-Wü, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 S 1244.20, juris Rz. 23 EA, zur andauernden Untersagung des Betriebs von Spielhallen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2020 - 11 S 124.20

    Pflicht zur Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts in Zeiten der Corona-Pandemie

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20 und OVG 11 S 52/20 -).
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