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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20, 11 S 51.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20, 11 S 51.20 (https://dejure.org/2020,11668)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2020 - 11 S 41.20, 11 S 51.20 (https://dejure.org/2020,11668)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2020 - 11 S 41.20, 11 S 51.20 (https://dejure.org/2020,11668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 GG, § 28 IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, § 6 Abs 1 S 1 CoronaV4V BB, § 32 IfSG
    Untersagung des Sportbetriebs eines Fitnessstudios aufgrund der Corona-Pandemie

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, § 28 IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, § 6 Abs 1 CoronaVV BE, § 32 IfSG, Art 12 GG
    Coronapandemie; Verordnung; Eindämmungsmaßnahme; Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios; Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers; Konzept stufenweiser Lockerungen; Verhältnismäßigkeit; (keine) willkürliche Ungleichbehandlung

  • RA Kotz

    Coronapandemie - Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rz. 8 und Beschluss des Senats vom 5. Mai 2020 - 11 S 38/20 -, juris Rz. 22 ff., jeweils m.w.N.).

    Der brandenburgische Verordnungsgeber ist aufgrund des ihm einzuräumenden Einschätzungsspielraums auch weder rechtlich gehalten, Lockerungsmaßnahmen anderer Bundesländer zeitgleich zu übernehmen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rz. 39 m.w.N.), noch ist seine Entscheidung quasi rechnerisch durch einen Vergleich der aktuellen Infektionszahlen mit denen anderer Bundesländer vorgezeichnet.

    2.4 Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Öffnung von Gaststätten, Frisörsalons, Kadersportstätten und den Einzelhandel mit der Begründung geltend macht, der Betrieb eines Fitnessstudios sei "aufgrund der bisherigen (nicht vorhandenen) Kenntnisse zu Aerosolen" zu beanstanden, ist das nach den obigen Ausführungen unzutreffend (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rz. 37).

    Ein mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandender sachlicher Differenzierungsgrund ergibt sich für den genannten eng umgrenzten Personenkreis an den genannten Stützpunkten daraus, dass dessen Trainingsbetrieb besser zu überwachen ist und im eigenen Interesse auch besser überwacht wird, es sich - anders als bei Mitgliedern in Fitnessstudios - um eine vergleichsweise geringe Zahl betroffener Personen handelt, so dass ein deutlich geringeres Infektionsrisiko für die Gesellschaft besteht, und dass sich dieser Personenkreis - zusätzlich zum Schutz nach Art. 2 Abs. 1 GG - noch auf den Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rz. 38).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Dass die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck dienen, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ändert nichts daran, dass Ziel der Verordnung "namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit" ist, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Dass die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck dienen, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ändert nichts daran, dass Ziel der Verordnung "namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit" ist, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6).

  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Fitnessstudio lege seinen Schwerpunkt auf den Gesundheitssport und fördere damit, auch durch die Stärkung des Immunsystems der Trainierenden, die Volksgesundheit, ist das - wie bereits dargelegt - wegen der für alle Fitnessstudios geltenden Regelung der Verordnung vorliegend ohne Bedeutung (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 -, juris Rz. 18 a.E.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20

    OVG bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rz. 8 und Beschluss des Senats vom 5. Mai 2020 - 11 S 38/20 -, juris Rz. 22 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - 11 S 49.20

    Spielhallen dürfen in Brandenburg coronabedingt auch weiterhin nicht öffnen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs bei Null liegt, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen der Studios zumindest ein Restrisiko verbleibt (i.d.S. auch Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20 -, S. 7 unter Verweis auf VGH Bad.-Wü, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 S 1244.20, juris Rz. 23 EA, zur andauernden Untersagung des Betriebs von Spielhallen).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Dass die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck dienen, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ändert nichts daran, dass Ziel der Verordnung "namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit" ist, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Dass die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck dienen, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ändert nichts daran, dass Ziel der Verordnung "namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit" ist, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - 1 S 1244/20

    Frage, ob die Untersagung des Betriebs zu einem Entschädigungsanspruch nach § 56

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 1 S 1244/20 -, Rn. 21, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20
    Dieses Moment der Prognoseunsicherheit einerseits und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer eventuellen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens andererseits rechtfertigen es auch aus Sicht des Senats, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen in gleicher Weise zu lockern, sondern zunächst diejenigen Lebensbereiche auszuwählen, bei denen eine Lockerung der Einschränkungen nach der Beurteilung des Verordnungsgebers als besonders dringlich, aber gleichwohl vertretbar erscheint, und die Maßnahmen im Übrigen in kurzzeitigen Abständen auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen (Amtliche Begründung der Verordnung, A Allgemeiner Teil, vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 19, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 162/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag; Schutzmaßnahme, notwendige

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • LG Berlin, 13.10.2020 - 2 O 247/20

    Amtspflichtverletzung: Schließung einer Gaststätte aufgrund der

    Es dürfte anerkannt und auch heute noch in breiten Schichten allgemeiner Konsens sein, dass die Voraussetzungen für ein weitgehendes Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen des damaligen Lock Down genau deswegen vorlagen, weil die Ausbreitung der Pandemie durch den unmittelbaren Kontakt der Menschen gefördert wurde und sich diese Ausbreitung - zumindest erst einmal - nur durch Verhinderung vermeidbarer Kontakte eindämmen ließ (z.B. VG Berlin Beschluss vom 13. Mai 2020, 14 L 101/20, Rdnrn. 16, 24 VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020, 19 K 1731/20, Rdnrn. 50 ff.; OVG NRW Beschluss vom 25. Juni 2020, 13 B 800/20.NE, Rdnrn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020, 13 MN 229/20, Rdnr. 39 f.; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2020, 14 L 166/20, Rdnrn. 22 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 5. Juni 2020, 3 EN 369/20, Rdnrn. 102 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020, OVG 11 S 41/20, Rdnrn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2020, 3 R 78/20, Rdnrn. 42 ff.; jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - 13 B 1657/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

    vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 41/20 -, juris Rn. 32, m. w. N.
  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20

    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg;

    Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie des ihm auch bei noch unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraums ist der Verordnungsgeber danach keineswegs von vornherein gehalten, von "maximalinvasiven" Anordnungen wie denen zur Schließung (u.a.) von Fitnessstudios abzusehen oder sich gar auf "Gefahrerforschungseingriffe" zu beschränken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, juris Rn. 23 f.).

    Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs bei Null liegt, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen der Studios zumindest ein Restrisiko verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20

    Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der

    vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 41/20 -, juris, Rn. 32, m. w. N.
  • VGH Hessen, 08.06.2020 - 8 B 1446/20

    Bordelle in Hessen bleiben weiterhin geschlossen

    Im Rahmen eines Konzepts der stufenweisen Lockerungen, dem angesichts der Prognoseunsicherheiten notgedrungen ein "experimentelles Moment" innewohnt, ist die Einschätzung des Verordnungsgebers deshalb nicht zu beanstanden, dass Prostitutionsstätten derzeit noch geschlossen bleiben müssen (vgl. dazu OVG der Länder Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 41/20 -, Rdnr. 36).
  • VG Berlin, 18.06.2020 - 14 L 167.20

    Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

    Sie dürfte insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 in Verbindung mit § 28 IfSG gedeckt (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 - und - 11 S 23/20 -, jeweils juris; ferner Beschlüsse vom 28.04.2020 - 11 S 28/20 -, juris Rn. 15; vom 29.04.2020 - 11 S 30.20 -, juris Rn. 17, und - 11 S 31.20 -, juris, Rn. 16; vom 05.05.2020 - 11 S 38/20 -, juris Rn. 26; vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 und 11 S 51/20 -, jeweils Entscheidungsabdruck, S. 5) und ohne Verfahrensfehler zustande gekommen sein.

    (1) Allerdings ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass die durch § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten strengen Hygieneanforderungen für ihn als Betreiber einer gewerblichen Tanzschule einen Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und möglicherweise auch in sein Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellen (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.05.2020, a.a.O., S. 13 [11 S 41/20] bzw. S. 14 [11 S 51/20]).

    Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die zahlenmäßige Begrenzung auf Trainingsgruppen von maximal acht Personen (§ 5 Abs. 13 Nr. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV: sieben Teilnehmende und ein/e Trainer/in) und das Abstandsgebot von drei Metern (§ 5 Abs. 13 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV) auch weiterhin erforderlich sind, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166/20 -, Entscheidungsabdruck, S. 10 f., bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2020 - 1 S 58/20 -, Entscheidungsabdruck).

  • VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20

    Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich

    Insbesondere dürfte die Vorschrift derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 und 11 S 23/20 -, jeweils in juris; zuletzt auch: Beschlüsse vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, Entscheidungsabdrucke, jeweils S. 5 f.; einschränkend: BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 45).

    (1) Allerdings ist der wegen Artikel 19 Abs. 3 GG insoweit als Grundrechtsträgerin anzusehenden Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die durch § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordnete Beschränkung von größeren Veranstaltungen in Innenräumen auf eine Personenanzahl von maximal 150 für sie als Organisatorin von größeren Festveranstaltungen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und wohl auch in ihr Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellt (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22.05.2020, a.a.O., S. 13 [11 S 41/20] bzw. S. 14 [11 S 51/20]).

    Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die beanstandete zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen auch weiterhin erforderlich ist, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 27.05.2020, a.a.O., S. 10 f.).

  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

    Insbesondere dürfte die Vorschrift derzeit noch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.04.2020 - 11 S 22/20 und 11 S 23/20 -, jeweils juris; zuletzt auch: Beschlüsse vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 - und - 11 S 51/20 -, jeweils S. 5 f. der amtlichen Entscheidungsabdrucke).

    Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in dem in Rede stehenden Zusammenhang diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz vielfach noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41/20 -, a.a.O., S. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 36; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 50; ebenso bereits: VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2020 - 14 L 166/20 -, S. 10 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2020 - 1 S 58/20 -, amtlicher Entscheidungsabdruck).

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1731/20

    Corona-bedingte Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren

    Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs bei Null lag, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen der Studios zumindest ein Restrisiko verblieben wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - 13 B 617/20

    Coronabedingte Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport gelten weiterhin

    vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris, Rn. 38, und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 41/20 -, juris, Rn. 42, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios.
  • VG Berlin, 11.02.2021 - 14 L 18.21

    Covid-19: Berliner Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfallkrankenhäusern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1847/20

    Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios

  • KG, 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21

    Bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentli-chen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1855/20

    Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - 13 B 235/21

    Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung eines EMS-Studios durch die

  • VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Cafés gegen die zeitlich begrenzte

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige

  • VG Berlin, 11.02.2021 - 14 L 20.21

    Covid-19: Berliner Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfallkrankenhäusern

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