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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 10 N 33.09   

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https://dejure.org/2010,34134
OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 10 N 33.09 (https://dejure.org/2010,34134)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.04.2010 - 10 N 33.09 (https://dejure.org/2010,34134)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. April 2010 - 10 N 33.09 (https://dejure.org/2010,34134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG
    Beuth Hochschule (TFH); Studiengang Maschinenbau; Exmatrikulation wegen endgütig nicht bestandenem Leistungsnachweis; Klausur; Pflichtfach Technische Mechanik III; zulässige Hilfsmittel; selbst zusammengestellte Formelsammlung; (keine) Verletzung der Chancengleichheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 04.02.2008 - 7 CE 07.3468

    Nichtbestehen einer Hochschulprüfung; prüfungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 10 N 33.09
    Er hatte dieselben Erkenntnisquellen und -möglichkeiten wie seine Kommilitonen, so dass insoweit die Chancengleichheit gewahrt war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 7 CE 07.3468 -, juris, Rn. 26).

    Darauf, dass von Prüflingen eine eigenverantwortlich gestaltete Prüfungsvorbereitung einschließlich der Beschaffung etwaiger Hilfsmittel erwartet werden darf, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung (BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2008, a.a.O., Rn. 25) hingewiesen.

    Insoweit lag auch bei den Prüflingen, die die prüfungsrelevanten Formeln in ihre Sammlung aufgenommen hatten, keine reine "Abschreibleistung" vor, die nicht Gegenstand einer Prüfungsbewertung sein kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2008, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.09.1978 - 7 B 19.78

    Chancengleichheit im Prüfungsverfahren - Prüfungsbedingungen - Hilfsmittel -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 10 N 33.09
    Je stärker dabei die eingesetzten Hilfsmittel nach Art und Umfang zur Entfaltung des in der Prüfung zu messenden Leistungsvermögens des Prüflings beitragen, je größer also ihre Bedeutung für die Prüfung ist, um so strikter muss auf die gleichmäßige Verteilung gleichartiger oder jedenfalls gleichwertiger Hilfsmittel geachtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1978 - BVerwG 7 B 19.78 -, BayVBl. 1979, 58, zitiert nach juris, Rn. 7; BFH, Urteil vom 27. August 1980 - VII R 40.08 -, BSTBl II 1980, 760, zitiert nach juris, Rn. 8).

    Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Mitbringen bestimmter Hilfsmittel den Prüflingen freigestellt wird und diese im Falle eines Unterlassens die Nachteile im Vergleich zu denjenigen Prüflingen tragen müssen, die sich im Rahmen des Zulässigen ausgestattet haben (vgl. zu diesen Fallkonstellationen BVerwG, Beschluss vom 19. September 1978, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 1979 - Nr. 3.B - 324/79 -, BayVBl. 1980, 86).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1982 - IV 605/79

    Bezeichnung und Beschaffbarkeit zugelassener Hilfsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 10 N 33.09
    Zwar kann der Grundsatz der Chancengleichheit beispielsweise verletzt sein, wenn zugelassene Hilfsmittel unklar bezeichnet und auf dem üblichen Weg nicht beschaffbar sind (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23. März 1982 - IV 605/79 -, VBlBW 1983, 215, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71

    Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 10 N 33.09
    Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Prüfungsbehörde, für alle Prüflinge möglichst gleichmäßige Voraussetzungen zu schaffen und sie nicht unterschiedlichen Prüfungsbedingungen auszusetzen; dies betrifft auch die Auswahl der Hilfsmittel, deren Gebrauch dem Prüfling zugestanden wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1972 - BVerwG VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34, zitiert nach juris, Rn. 12).
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