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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09 (https://dejure.org/2009,1350)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2009 - 1 S 11.09 (https://dejure.org/2009,1350)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 (https://dejure.org/2009,1350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter im Land Berlin; Vereinbarkeit der Neuregelung des Glücksspielwesens mit den Anforderungen des sog. Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts und denjenigen des europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter im Land Berlin; Vereinbarkeit der Neuregelung des Glücksspielwesens mit den Anforderungen des sog. Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts und denjenigen des europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu Sportwetten: Sportwetten privater Anbieter in Berlin weiterhin verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten weiterhin verboten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. 360/04 - Placanica u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).

    Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 6. März 2007 a.a.O., Rn. 48).

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 6. März 2007 a.a.O, Rn. 49 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Die Neuregelung verfolgt damit ordnungspolitische Zielsetzungen und kann nicht auf die Verfolgung fiskalischer Zwecke in einem nicht als förderungs- und ausbaufähig angesehenen Wirtschaftszweig gerichtet angesehen werden (vgl. zu dieser Bewertung des Wirtschaftszweiges: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - ZfWG 2009, 99 unter Bezugnahme auf S. 307 des Sportwettenurteils).

    Der Senat folgt der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -).

    In Verbindung mit den genannten Regelungen der Vertriebs- und Werbemodalitäten könne ein insoweit bestehendes etwaiges Regelungsdefizit jedenfalls im Eilverfahren als unerheblich angesehen werden (vgl. Beschluss vom 20. März 2009 a.a.O., Rn. 29-33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Diesen Anforderungen werden die hier vorgelegte Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und die übrigen damit in Bezug genommenen Urteile der betreffenden Kammer nicht gerecht (vgl. auch dazu bereits: Beschlüsse des Senats vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 und OVG 1 S 203.07), wie das Beschwerdevorbringen zutreffend aufzeigt.

    Hiervon ausgehend sind mit der neuen Rechtslage zwar geänderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO gegeben; denn auch nach der Auffassung des Senats ist die Rechtmäßigkeit der unbegrenzt in die Zukunft wirkenden Untersagungsverfügung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. dazu bereits Senatsbeschlüsse vom 27. November 2008 a.a.O.).

    Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Auch in der jüngsten Rechtsprechung des EuGH werden die Besonderheiten von Internetangeboten hervorgehoben (vgl. Urteil vom 8. September 2009 - Rs C-42/07 - Liga Portuguesa, zit. nach http://curia.europa.eu, Rn. 70).

    Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 a.a.O., Rn. 63).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Für die Lage nach Inkrafttreten der Neuregelung des Glücksspielrechts ist in der Abwägung von zusätzlichem Gewicht, dass damit zwar in Anknüpfung an den im Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276) enthaltenen Neuregelungsauftrag eine auf die Vermeidung der bisher bestehenden, zur Verfassungswidrigkeit führenden Mängel ausgerichtete Neuorientierung dieses Regelungsbereichs erfolgt ist, der Gesetzgeber sich aber in diesem Rahmen für die Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols und eines staatlichen Wettangebots über die Deutsche Klassenlotterie Berlin als Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Zusammenarbeit mit privaten Annahmestellen entschieden hat, weil er diesen Weg als den geeigneten angesehen hat, um die mit der Neuregelung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen verfolgten Ziele unmittelbar und mittelbar möglichst weitgehend durchzusetzen.

    Vielmehr verlangt das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von (Sport-)Wetten und (Zahlen-)Lotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit mit Inkrafttreten der Neuregelung nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71.08 - GewArch 2009, 76; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 S 3069.07 - ZfWG 2008, 131, und vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288.08 - VwBlBW 2009, 57; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - ZfWG 2008, 197; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215.07 - ZfWG 2008, 122 und vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056.07 - ZfWG 2008, 264 alle veröffentlicht in juris), nicht zu folgen sein wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06

    Untersagung des Betriebs von Annahmestellen für Sportwetten ohne Erlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    Auf das Erfordernis der Frage nachzugehen, ob die dem Wettanbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Konzession diesen auch in Malta zu entsprechendem Tätigwerden berechtigt, hat der Senat bereits in einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (Beschlüsse vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - ZfWG 2006, 318, juris Rn. 24, und vom 24. November 2006 - OVG 1 S 122.06 - OVGE 27, 301).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 B 19.09

    Aufenthalt - Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08

    Ordnungsverfügung gegen das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in zahlreichen gleichgelagerten Entscheidungen, an denen er auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 -, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV einen eigenständigen "gestuften" Gehalt besitzt, der sich von der Frage des staatlichen Veranstaltungsmonopols trennen lässt; die durch die Bestimmung konstituierte generelle Erlaubnispflicht bezweckt, dass keine Glücksspielangebote ohne vorherige Kontrolle eröffnet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 15.04.2011 - 35 L 177.11

    Vermittlung von Sportwetten

    Zum einen würde ein Erlaubnisverfahren, das auch die Zulassung privater Vermittler einbezieht, weitere grundlegende gesetzliche Regelungen erfordern, die das Gericht nicht eigenmächtig fingieren kann (zum Gebot richterlicher Zurückhaltung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 -, juris, Rn. 14).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09) die Auffassung vertritt, dass das Erwerbsinteresse der Antragstellerin nicht schutzwürdig sei und von vornherein kein Vertrauen verdiene, lässt es unberücksichtigt, dass die private Vermittlung von Sportwetten unstreitig in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit fällt und dass mit der Untersagung wirtschaftlich häufig vollendete Tatsachen geschaffen werden, während sich das Interesse des Antragsgegners an der Umsetzung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages einerseits durch konsequente Handhabung der Monopolregelungen im staatlichen Bereich sowie andererseits durch gezielte Verbotsverfügungen in Bezug auf Internetwetten und Live-Wetten sowie durch eine Zuverlässigkeitskontrolle erfüllen ließe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2010 - 1 S 204.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in zahlreichen gleichgelagerten Entscheidungen, an denen er auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 -, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV einen eigenständigen "gestuften" Gehalt besitzt, der sich von der Frage des staatlichen Veranstaltungsmonopols trennen lässt; die durch die Bestimmung konstituierte generelle Erlaubnispflicht bezweckt, dass keine Glücksspielangebote ohne vorherige Kontrolle eröffnet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

    Zugleich wäre er jedoch darauf hingewiesen worden, dass diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ebenso ständiger Rechtsprechung nicht geteilt wird, sondern dort die Ansicht vertreten wird, dass "Sportwetten entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen im Land Berlin weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet oder vermittelt werden" dürfen (vgl. die bereits vor dem ersten Tatzeitpunkt (02. Februar 2010) vorgelegene Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009, OVG 1 S 11.09, Leitsatz 1 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2010 - 1 S 141.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in zahlreichen gleichgelagerten Entscheidungen, an denen er auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 -, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV einen eigenständigen "gestuften" Gehalt besitzt, der sich von der Frage des staatlichen Veranstaltungsmonopols trennen lässt; die durch die Bestimmung konstituierte generelle Erlaubnispflicht bezweckt, dass keine Glücksspielangebote ohne vorherige Kontrolle eröffnet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    Gegen diese besonders umfangreich und grundlegend begründete Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar in einer erneuten Beschluss-Serie (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) seine schon bisher geäußerten Bedenken (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2009 - 1 S 206.08 -, zitiert nach juris) erneut bestätigt.

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 186-227, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 220-261), die auch durch die neuerliche Beschluss-Serie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

    Gegen diese besonders umfangreich und grundlegend begründete Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar in einer erneuten Beschluss-Serie (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) seine schon bisher geäußerten Bedenken (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2009 - 1 S 206.08 -, zitiert nach juris) erneut bestätigt.

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 186-227, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 220-261), die auch durch die neuerliche Beschluss-Serie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2011 - 1 S 221.10

    Sportwetten eines Internetveranstalters in Berlin

    Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in zahlreichen gleichgelagerten Entscheidungen, an denen er auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 -, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat nicht erstmals in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss (vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 - juris), sondern bereits in seinen bisherigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV einen eigenständigen "gestuften" Gehalt besitzt, der sich von der Frage des staatlichen Veranstaltungsmonopols trennen lässt; die durch die Bestimmung konstituierte generelle Erlaubnispflicht bezweckt, dass keine Glücksspielangebote ohne vorherige Kontrolle eröffnet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Zum einen würde ein Erlaubnisverfahren, das auch die Zulassung privater Vermittler einbezieht, weitere grundlegende gesetzliche Regelungen erfordern, die das Gericht nicht fingieren kann (zum Gebot richterlicher Zurückhaltung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 -, juris, Rn. 14).

    Gegen diese besonders umfangreich und grundlegend begründete Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar in einer Beschluss-Serie (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, juris) seine schon bisher geäußerten Bedenken (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2009 - 1 S 206.08 -, juris) erneut bestätigt.

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

    Gegen diese besonders umfangreich und grundlegend begründete Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar in einer erneuten Beschluss-Serie (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) seine schon bisher geäußerten Bedenken (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2009 - 1 S 206.08 -, zitiert nach juris) erneut bestätigt.

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 186-227, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 220-261), die auch durch die neuerliche Beschluss-Serie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 213.08

    Verbot des Anbietens von Sportwetten über das Internet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 55.09

    Sportwetten; Vermittlung an Internetanbieter in Malta; Untersagungsverfügung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 63.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 34.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 64.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 1 S 121.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 215.08

    Beschwerde; öffentliches Glücksspiel (Sportwetten); Untersagungsverfügung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 1 S 26.09

    Sportwetten; Tipomat; Aufstellen eines Terminals für Internetwetten;

  • KG, 02.02.2011 - 1 Ss 371/10

    Zur Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftskonformität der Regelungen des

  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2010 - 1 S 86.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2010 - 1 S 83.10

    Ordnungsrecht: Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

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