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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20 (https://dejure.org/2021,3958)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2021 - 12 L 53.20 (https://dejure.org/2021,3958)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - 12 L 53.20 (https://dejure.org/2021,3958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 546
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.12.2020 - V R 14/20

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20
    Denn aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20 - ist das dem Informationsbegehren zugrunde liegende Steuerverfahren zwischen dem Kläger und dem Finanzamt Frankfurt a. M. nunmehr rechtskräftig abgeschlossen und die Beklagte im Übrigen diesem (zweiten) Revisionsverfahren nicht beigetreten.
  • BFH, 16.06.2020 - II B 65/19

    Rechtsweg bei Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20
    Stützt ein Kläger den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf die Abgabenordnung, sondern auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes, hängt der Anspruch nicht mit der Verwaltung von Abgaben i. S. d. § 33 FGO zusammen (BFH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II B 65/19 - juris Rn. 8; BVerwG, a. a. O. jeweils Rn. 9).
  • BVerwG, 28.10.2019 - 10 B 21.19

    Abgabenangelegenheit; Auskunft; Auskunftsanspruch; Beschwerde;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. November 2019 - 10 B 20/19 - juris Rn. 5 m.w.N.; desgleichen Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2020 - 16 E 814/19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20
    Ob anderes gilt, wenn sich das Informationsbegehren eines Steuerpflichtigen (nicht eines Dritten) auf ein noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes Steuerverfahren bezieht, in dem der Steuerpflichtige eigene Rechte wahrnimmt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 16 E 814/19 - juris Rn. 9 und die Urteilsanmerkung hierzu von Brandt, juris), kann dahinstehen.
  • BVerwG, 18.11.2019 - 10 B 20.19

    Klage eines Insolvenzverwalters auf Verpflichtung zur Gewährung von Auskunft über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. November 2019 - 10 B 20/19 - juris Rn. 5 m.w.N.; desgleichen Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BFH, 08.06.2021 - II R 15/20

    Doppelte Rechtshängigkeit

    b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.02.2021 - OVG 12 L 53/20, juris, Rz 4).
  • VG Berlin, 13.12.2022 - 2 K 102.21

    Bundesfinanzministerium muss weitere Dokumente an Attac herausgeben

    Der Finanzrechtsweg ist nicht eröffnet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - OVG 12 L 53/20 - juris).
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