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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14 (https://dejure.org/2015,15597)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2015 - 9 S 8.14 (https://dejure.org/2015,15597)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 9 S 8.14 (https://dejure.org/2015,15597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 8 Abs 7 KAG BB
    Erhebung eines Anliegeranteils von 50 %

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 VwGO, § 113 VwGO, § 80 VwGO, § 42 VwGO, § 8 KAG BB
    Straßenbaubeitrag; Eilverfahren; Gemeindeanteil; Anliegeranteil; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Teilnichtigkeit; Anliegerstraße; Überwiegen; 50 % Gemeindeanteil; Fahrbahn; anrechenbare Höchstbreite; befahrbare Entwässerungsrinne; Anrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2009 - 4 L 159/09

    Zur Bestimmung des Gemeindeanteils und des Anliegeranteils in einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Einige Gerichte leiten aus ihm ab, dass der Anliegeranteil (jedenfalls) über 50 % liegen müsse (so neben der angegriffenen Entscheidung u. a. VG Potsdam, Urteil vom 30. November 2012 - 12 K 1820/10 -, juris, Rdnr. 45), andere Gerichte und Driehaus verlangen einen deutlich höheren Prozentwert bis hin zu mindestens 60 % (vgl. m. w. N.: OVG Sa-An, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, juris, Rdnr. 7; Driehaus, a. a. O., § 34, Rdnr. 17).
  • VG Potsdam, 30.11.2012 - 12 K 1820/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Einige Gerichte leiten aus ihm ab, dass der Anliegeranteil (jedenfalls) über 50 % liegen müsse (so neben der angegriffenen Entscheidung u. a. VG Potsdam, Urteil vom 30. November 2012 - 12 K 1820/10 -, juris, Rdnr. 45), andere Gerichte und Driehaus verlangen einen deutlich höheren Prozentwert bis hin zu mindestens 60 % (vgl. m. w. N.: OVG Sa-An, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, juris, Rdnr. 7; Driehaus, a. a. O., § 34, Rdnr. 17).
  • VG Münster, 29.04.2009 - 3 K 1311/08
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Auch die Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein-Westfalen nehmen an diesem Anteilssatz, soweit ersichtlich, keinen Anstoß (vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar 2010 - 7 K 3607/08 -, juris, Rdnr. 69; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 2009 - 13 K 3307/07 -, juris, Rdnr. 107; VG Münster, Urteil vom 29. April 2009 - 3 K 1311/08 -, juris, Rdnr. 29).
  • VG Arnsberg, 18.02.2010 - 7 K 3607/08

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Straßenbaubeitrag für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Auch die Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein-Westfalen nehmen an diesem Anteilssatz, soweit ersichtlich, keinen Anstoß (vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar 2010 - 7 K 3607/08 -, juris, Rdnr. 69; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 2009 - 13 K 3307/07 -, juris, Rdnr. 107; VG Münster, Urteil vom 29. April 2009 - 3 K 1311/08 -, juris, Rdnr. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 15 A 1643/10

    Rechtmäßigkeit eines Beitrags zum Ausbau einer Straße; Zulässigkeit rein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Für vergleichbare landesrechtliche Regelungen ist umstritten, ob ein satzungsmäßig zu hoch festgelegter Gemeindeanteil und ein demzufolge zu niedrig festgelegter Anliegeranteil dazu führen, dass ein Straßenbaubeitragsbescheid im Klageverfahren aufzuheben und im Eilverfahren auszusetzen ist (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LA 907/01 -, juris; VG Dessau, Urteil vom 7. September 2000 - 2 A 756/99.NE -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage, § 34, Rdnr. 5), oder ob ein zu hoch festgesetzter Gemeindeanteil und ein demzufolge zu niedrig festgelegter Anliegeranteil für Klage und Eilantrag bedeutungslos sind und nur die Notwendigkeit nach sich ziehen, satzungsmäßig ergänzend einen niedrigeren Gemeindeanteil und einen höheren Anliegeranteil zu regeln und danach einen weiteren Teilbetrag zu erheben (so wohl OVG NW, Beschluss vom 1. März 2011 - 15 A 1643/10 -, juris, Rdnr. 52; OVG SH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris, Rdnr. 70; Sendler, NVwZ 2001, 1006).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 22.81

    Bebauungsplan - Verwirklichung - Situation - Verschlechterung - Zwischennutzung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Die Frage, welche Auswirkungen etwaige Ermessensfehler auf die Möglichkeit zur Abgabenerhebung haben, ist nach dem einschlägigen Abgabenrecht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 8 C 22.81 -, juris, Rdnr. 10, für den Fall von Planungsfehlern).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Für vergleichbare landesrechtliche Regelungen ist umstritten, ob ein satzungsmäßig zu hoch festgelegter Gemeindeanteil und ein demzufolge zu niedrig festgelegter Anliegeranteil dazu führen, dass ein Straßenbaubeitragsbescheid im Klageverfahren aufzuheben und im Eilverfahren auszusetzen ist (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LA 907/01 -, juris; VG Dessau, Urteil vom 7. September 2000 - 2 A 756/99.NE -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage, § 34, Rdnr. 5), oder ob ein zu hoch festgesetzter Gemeindeanteil und ein demzufolge zu niedrig festgelegter Anliegeranteil für Klage und Eilantrag bedeutungslos sind und nur die Notwendigkeit nach sich ziehen, satzungsmäßig ergänzend einen niedrigeren Gemeindeanteil und einen höheren Anliegeranteil zu regeln und danach einen weiteren Teilbetrag zu erheben (so wohl OVG NW, Beschluss vom 1. März 2011 - 15 A 1643/10 -, juris, Rdnr. 52; OVG SH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris, Rdnr. 70; Sendler, NVwZ 2001, 1006).
  • VG Gelsenkirchen, 16.07.2009 - 13 K 3307/07

    Erschließungsanlage; Bauprogramm; Seitenstraße; Stichweg; unselbständig;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Auch die Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein-Westfalen nehmen an diesem Anteilssatz, soweit ersichtlich, keinen Anstoß (vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar 2010 - 7 K 3607/08 -, juris, Rdnr. 69; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 2009 - 13 K 3307/07 -, juris, Rdnr. 107; VG Münster, Urteil vom 29. April 2009 - 3 K 1311/08 -, juris, Rdnr. 29).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08

    Spruchreife; Verpflichtung zur Spruchreifmachung; Amtsermittlung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Diese Frage ist landesrechtlich zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2.08 - juris, Rdnr. 12, 13).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2001 - 9 LA 907/01

    Anliegeranteil; Anliegerstraße; Beitragserhebung; Beitragserhebungspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
    Für vergleichbare landesrechtliche Regelungen ist umstritten, ob ein satzungsmäßig zu hoch festgelegter Gemeindeanteil und ein demzufolge zu niedrig festgelegter Anliegeranteil dazu führen, dass ein Straßenbaubeitragsbescheid im Klageverfahren aufzuheben und im Eilverfahren auszusetzen ist (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LA 907/01 -, juris; VG Dessau, Urteil vom 7. September 2000 - 2 A 756/99.NE -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage, § 34, Rdnr. 5), oder ob ein zu hoch festgesetzter Gemeindeanteil und ein demzufolge zu niedrig festgelegter Anliegeranteil für Klage und Eilantrag bedeutungslos sind und nur die Notwendigkeit nach sich ziehen, satzungsmäßig ergänzend einen niedrigeren Gemeindeanteil und einen höheren Anliegeranteil zu regeln und danach einen weiteren Teilbetrag zu erheben (so wohl OVG NW, Beschluss vom 1. März 2011 - 15 A 1643/10 -, juris, Rdnr. 52; OVG SH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris, Rdnr. 70; Sendler, NVwZ 2001, 1006).
  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 S 11.05

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz bei Abgabenbescheiden; Prüfungstiefe;

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93

    Erschließungsbeitragsrecht: Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger

  • VG Dessau, 07.09.2000 - 2 A 756/99

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag ; Ermittlung eines umlagefähigen

  • VG Cottbus, 16.11.2017 - 3 K 29/14

    Klage wegen Straßenbaubeitrag mit der Frage eines vorteilgerechten Beitragssatzes

    Denn mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG liegt eine Rechtsverletzung im Sinne der genannten Bestimmungen immer dann vor, wenn dem Bürger ohne tragfähige Rechtsgrundlage eine Geldleistungspflicht auferlegt wird, und zwar ungeachtet der Frage, welcher Rechtsverstoß das Fehlen der tragfähigen Rechtsgrundlage bewirkt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 9 S 8.14 -).

    An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2015 (- OVG 9 S 8.14 - juris Rn. 12) fest.

    Für ein derart weites Verständnis und Ermessen der Gemeinden spricht der seitens des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (9 S 8.14) angeführte Umstand, dass es gänzlich unpraktisch wäre, wenn man aus dem Überwiegensgedanke ableiten würde, dass die Gemeinden jeweils bezogen auf ihr Gebiet, oder sogar das konkrete Abrechnungsgebiet, in eine nähere, nachvollziehbare Untersuchung der Anlieger- und Gemeindeanteile einer Straße eintreten und sodann einen dem Untersuchungsergebnis entsprechenden Anliegeranteil regeln müssten.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (9 S 8.14) andeutet, dass eine Satzung gegebenenfalls trotz zu hohen Gemeindeanteils in ihrer Gesamtheit aufrecht erhalten bleiben könnte, so wird dem nicht gefolgt.

    Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (9 S 8.14) angegebenen Quellen zur Begründung der Ansicht, dass ein Straßenbaubeitragsbescheid auf Grund einer Satzung mit (zugunsten der Anlieger) nicht vorteilsgerechtem Anliegeranteil aufrecht erhalten bleibt, vermögen die obigen Zweifel nicht auszuräumen.

  • VG Cottbus, 03.07.2020 - 2 K 1185/15
    Diese Frage sei zwar im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg offengelassen worden (Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 - juris), gegen eine in der Beschwerdeentscheidung erwogene wirksamkeitserhaltende Auslegung spreche aber, dass es dann keinen Anreiz für die Gemeinde zur Erhöhung des Anliegeranteils in einer ergänzenden Satzung gebe.

    Dem Umstand, dass es sich bei derartigem Verkehr im Vergleich zum Anliegerverkehr um einen solchen von schweren Fahrzeugen handelt, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 - juris Rn. 18).

    Auch in Ansehung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2015 (- OVG 9 S 8.14 - juris Rn. 12) ist eine andere Beurteilung nicht geboten.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (- OVG 9 S 8.14 - juris Rn. 8, 10, m. w. N. auch zur Lit.) die Frage aufgeworfen hat, ob eine Satzung, die einen zu hohen Gemeindeanteil und einen zu niedrigen Anliegeranteil regelt, nicht wenigstens hinsichtlich des - immerhin - geregelten niedrigen Anliegeranteils teilwirksam sein und Beitragsbescheide tragen könne, mit der Folge, dass die Gemeinde die Satzung nur noch ergänzen und Nacherhebungsbescheide erlassen müsse, um an den vollen Beitrag zu gelangen, vermag die Kammer dem mit Blick auf das Erfordernis von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aus den nachfolgenden Gründen nicht zu folgen (so auch bereits: VG Cottbus, Urteil vom 16. November 2017 - 3 K 29/14 - juris Rn. 67 - 78).

    Mangelt es somit an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, ist der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da eine Rechtsverletzung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes immer dann vorliegt, wenn dem Bürger ohne tragfähige Rechtsgrundlage eine Geldleistungspflicht auferlegt wird, ungeachtet der Frage, welcher Rechtsverstoß das Fehlen der tragfähigen Rechtsgrundlage bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320

    Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 371).

    Schon aus Praktikabilitätsgründen ist es auch nicht erforderlich, dass die Gemeinden jeweils bezogen auf ihr Gebiet in eine nähere, nachvollziehbare Untersuchung der Anlieger- und Allgemeinvorteile einer Straße eintreten, valide Daten ermitteln und sodann einen dem Untersuchungsergebnis entsprechenden Anliegeranteil regeln müssen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12).

  • VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 5680/17

    Unzulässiger Gemeindeanteil iHv 50 % bei Anliegerverkehr

    Die gesetzliche Vorgabe, wonach kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen (vgl. § 2 Satz 1 KAG ), dient dabei nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe einer wirksamen Satzung zu Beiträgen herangezogen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 B 4/19 -, juris, Rn. 17 f., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 -, Rn. 9).
  • VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466

    Gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 371).
  • VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81

    Erforderlichkeit einer Sondersatzung

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 371).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2017 - 12 N 11.16

    Kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung einer Straßenausbaubeitragssatzung,

    Daran anknüpfend hat es seine von der Klägerin angegriffene Auffassung zur Höhe des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur im Kern damit begründet, dass Anliegerstraßen überwiegend der Erschließung der angrenzenden und durch private Zuwege mit ihnen verbundenen Grundstücke dienten, also Straßen seien, auf denen der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke überwiege, so dass der Vorteil der Allgemeinheit für die Fahrbahnen zwangsläufig unter 50 % liegen müsse (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781.09 - juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 4 L 159.09 - juris Rn. 6 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LA 907.01 - juris Rn. 13 f.; Driehaus, KAC-, Stand: März 2016 § 8 Rn 371 offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 - juris Rn. 12).
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