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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10   

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https://dejure.org/2011,25468
OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10 (https://dejure.org/2011,25468)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2011 - 95 A 4.10 (https://dejure.org/2011,25468)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. August 2011 - 95 A 4.10 (https://dejure.org/2011,25468)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 99 Abs 1 S 2 VwGO, § 7 S 1 InfFrG BE
    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Anforderungen an die Bezeichnung der Aktenbestandteile; Ermessen; Ermessensfehler; Geheimhaltungsinteresse; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; zwischenzeitliche Veröffentlichungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Weigerung einer obersten Aufsichtsbehörde zur Vorlage einer vollständigen und ungeschwärzten Akte für einen Rechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFG § 7 S. 1; VwGO § 99 Abs. 1 S. 2
    Rechtmäßigkeit der Weigerung einer obersten Aufsichtsbehörde zur Vorlage einer vollständigen und ungeschwärzten Akte für einen Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 2 K 125.09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10

    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    Das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache hat die Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits um das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: IFG) - wie in der Regel geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 -, juris Rn. 8) - durch einen den Anforderungen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.) entsprechenden Beweisbeschluss vom 26. August 2010 festgestellt.

    Auch dass umfangreiche Aktenbestände betroffen sind, ist kein Grund, in einer Sperrerklärung nur pauschale oder zusammenfassende Erklärungen ausreichen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 27 F 1081/10 -, WM 2011, 553, juris Rn. 9).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Die Sichtung und Ordnung des Aktenmaterials nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen sowie die nachvollziehbare Ermessensentscheidung darüber, ob und inwieweit die teilweise Zurückhaltung oder Schwärzung unverändert erforderlich ist, um einem gebotenen Geheimschutz hinreichend Rechnung zu tragen, kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    Ob sich der Ermessensfehler der obersten Aufsichtsbehörde nicht auswirken könnte, weil eine selbständige Ermessensentscheidung angesichts der Betroffenheit eines grundrechtlich geschützten privaten Geheimhaltungsinteresses entbehrlich wäre (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rn. 14), lässt sich schon angesichts der oben zu Ziffer 1. dargestellten Mängel der Sperrerklärung nicht abschließend beurteilen und bedürfte auch im Lichte der nachfolgenden Erwägungen der näheren Untersuchung (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501, juris Rn. 16 ff.).

    Das öffentliche Interesse an der Offenlegung wiegt umso mehr, wenn sich die öffentliche Hand aufgrund langer Laufzeiten in besonderer Weise zeitlich gebunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011, a.a.O., juris Rn. 22), wie dies jedenfalls aus einer Pressemitteilung der im Mietvertrag als Vertreterin des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. auftretenden B... (Pressemitteilung vom 28. Januar 2009, Bl. 257 der insoweit nicht geschwärzten Verwaltungsakte) hervorgeht.

    d) Gleichermaßen hätte es angesichts mehrerer zwischenzeitlich durchgeführter Veranstaltungen der Beigeladenen zu 2. im Mietobjekt der Differenzierung bedurft, inwieweit Aktenbestandteile unabhängig von der Frage, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dargestellt haben, bei Abgabe der Sperrerklärung für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation noch von Bedeutung (gewesen) sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011, a.a.O., Rn. 18).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    Die Geheimhaltungsgründe nach dem in der Hauptsache maßgeblichen Fachgesetz einerseits und nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO andererseits können sich aber voneinander unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 -, BVerwGE 136, 345, juris Rn. 24).

    Jedenfalls kommt es für die Rechtfertigung der Geheimhaltung nicht auf die von der Sperrerklärung angeführte formale Einstufung als "vertraulich" an, sondern darauf, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris Rn. 11).
  • VGH Hessen, 11.10.2010 - 27 F 1081/10

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    Auch dass umfangreiche Aktenbestände betroffen sind, ist kein Grund, in einer Sperrerklärung nur pauschale oder zusammenfassende Erklärungen ausreichen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 27 F 1081/10 -, WM 2011, 553, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 10.08.2010 - 20 F 5.10

    Zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    a) Die Sperrerklärung lässt nicht erkennen, dass die oberste Aufsichtsbehörde ihr Ermessen in einer der Eigenart der zu treffenden Entscheidung genügenden Weise ausgeübt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    d) Angesichts der vorgenannten Mängel und des nicht mehr übersichtlichen Umfangs der Akte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 -, NVwZ 2010, 1493, juris Rn. 9) ist es nicht Aufgabe des Senats im Zwischenverfahren, durch einen umfänglichen Vergleich der vollständigen, geheimen Akte mit dem vom Beklagten dem Gericht der Hauptsache vorgelegten, teils gekürzten, teils geschwärzten Aktenstück, ergänzt durch Lektüre des schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten sowie der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2010 eingereichten Tabelle, eigene Ermittlungen zu der Frage anzustellen, welche Aktenbestandteile die oberste Aufsichtsbehörde in welchem Umfang nicht vorlegen will.
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10
    Dabei berücksichtigt sie allerdings nur ungenügend das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, BVerfGE 115, 205, juris Rn. 116 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

    Auf Antrag der Klägerin stellte der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. August 2011 (OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 95 A 4.10) fest, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig war.
  • OVG Niedersachsen, 02.07.2015 - 14 PS 1/15

    Dokumentation; Ergänzung; Geheimhaltungsgründe; in camera Verfahren;

    Diese präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Weigerungsgründe ist in der Sperrerklärung selbst und damit gegenüber dem Gericht der Hauptsache und den übrigen Beteiligten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen; die bloße behördeninterne Dokumentation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.8.2012, a.a.O.) genügt ebenso wenig wie eine präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Weigerungsgründe ausschließlich gegenüber dem Fachsenat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2012 - BVerwG 20 F 7.11 -, NVwZ 2012, 1488, 1489; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2011 - 95 A 4.10 -, juris Rn. 6 ff.; anderer Ansicht BVerwG, Urt. v. 27.9.2006 - BVerwG 3 C 34.05 -, BVerwGE 126, 365, 373).
  • VGH Bayern, 12.03.2012 - 5 C 12.345

    Prozesskostenhilfe; Informationsanspruch nach dem IFG; Pflicht zum Abwarten des

    Vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Art, Umfang und Möglichkeiten dieser Ermessensentscheidung (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg vom 22.8.2011 Az. OVG 95 A 4.10 ) liegt es aus Sicht der Klägerin nahe, auf eine diesbezüglich großzügigere Ermessensbetätigung in ihrem Einzelfall zu setzen.
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