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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2005 - 2 S 135.05   

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https://dejure.org/2005,37028
OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2005 - 2 S 135.05 (https://dejure.org/2005,37028)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 S 135.05 (https://dejure.org/2005,37028)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - 2 S 135.05 (https://dejure.org/2005,37028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BauGB § 15; ; BauGB § 15 Abs. 1; ; BauGB § 171 d; ; BauGB § 171 d Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 1; ; VwGO § 47 Abs. 6; ; VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 123; ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2005 - 2 S 111.05

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Aufstellung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2005 - 2 S 135.05
    Ein schwerer Nachteil ist nur dann zu bejahen, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 2 S 111.05 -).
  • OVG Brandenburg, 28.02.2002 - 3 B 280/01
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2005 - 2 S 135.05
    Derartige finanzielle Verluste sind jedoch keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 47 Abs. 6 dringend gebieten würden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 3 B 280/01.NE -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, m.w.N.).
  • OVG Berlin, 21.11.1994 - 2 S 28.94

    Verwaltungsprozeßsrecht: Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2005 - 2 S 135.05
    Soweit der Aufstellungsbeschluss gemäß § 171 d Abs. 2 BauGB zugleich tatbestandliche Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 BauGB ist, besteht eine Rechtsschutzlücke im Übrigen schon deshalb nicht, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001, NVwZ 2002, 123, 124; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994, NVwZ 1995, 399) und die Genehmigungsbehörde an den Antrag der Gemeinde und die ihm zugrunde liegende rechtliche und tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts nicht gebunden ist (vgl. Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2005, § 15 Rn. 31).
  • BGH, 26.07.2001 - III ZR 206/00

    Fortsetzung der Bearbeitung eines Baugesuchs nach Widerspruch gegen die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2005 - 2 S 135.05
    Soweit der Aufstellungsbeschluss gemäß § 171 d Abs. 2 BauGB zugleich tatbestandliche Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 BauGB ist, besteht eine Rechtsschutzlücke im Übrigen schon deshalb nicht, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001, NVwZ 2002, 123, 124; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994, NVwZ 1995, 399) und die Genehmigungsbehörde an den Antrag der Gemeinde und die ihm zugrunde liegende rechtliche und tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts nicht gebunden ist (vgl. Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2005, § 15 Rn. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auch die vorgetragenen finanziellen Verluste sind keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 47 Abs. 6 dringend gebieten würden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 22. Dezember 2005 - OVG 2 S 135.05 -, juris Rn. 10 m.w.N.)".
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