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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18 (https://dejure.org/2019,22071)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2019 - 11 S 80.18 (https://dejure.org/2019,22071)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 11 S 80.18 (https://dejure.org/2019,22071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 EnWG 2005, § 2 Abs 1 Nr 3 UVPG, § 16 Anl 4 UVPG, § 43e Abs 1 S 2 EnWG 2005, § 43 S 1 Nr 2 EnWG 2005
    Die Umweltverträglichkeitsprüfung der Gas-Pipeline Nord Stream 2 weist bei summarischer Prüfung weder Verfahrens- noch durchschlagende Abwägungsfehler auf.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 1 Abs 1 EnWG, § 2 UVPG, Art 19 Abs 4 GG, § 80a Abs 3 VwGO, § 16 Anl 4 UVPG, § 43e Abs 1 S 2 EnWG, § 43 S 1 Nr 2 EnWG, § 15a EnWG
    Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL); Schutzgut Klima; Treibhausgasemissionen; Umweltverträglichkeitsprüfung; Abwägungsmangel; Planrechtfertigung; direkte und indirekte Umweltauswirkungen; Erheblichkeit; Zurechnung; Produktion der Rohre; Methan-Lecks; Störfälle; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Weiteres Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 7.18 des Antragsstellers gegen den "Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 und wasserrechtliche Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL, Abschnitt Brandenburg" wird abgelehnt.

    Der Antragsteller, der Eigentümer dieses landwirtschaftlich genutzten Flurstücks ist, hat gegen den bis zum 30. Oktober 2018 ausgelegten Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 am 30. November 2018 Klage erhoben (OVG 11 A 7.18) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gestellt.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 7.18 ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG zwar zulässig, jedoch unbegründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 11 D 14/14

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Dahinter steht die allgemeine Erkenntnis, dass die Forderung, die Wirkungen bestimmter Veränderungen in einem Ökosystem vollständig zu erfassen, schon wegen der Komplexität der Zusammenhänge nicht nur an praktische, sondern auch an Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisstands stoßen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 91, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, juris, Rn. 26; vgl. auch Peters u.a., a.a.O., § 16 Rn. 15 f.).

    Die Frage der Vorhabenrelevanz von schweren Unfällen oder Katastrophen sei jeweils nach fachlichen Gesichtspunkten unter maßgeblicher Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Fachrechts zu bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 92 ff.; BT-Drs. 18/11499, S. 75).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2018 - 5 KM 213/18

    Planfeststellungsverfahren betr. eine Gasversorgungsleitung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, juris, Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, juris, Rn. 95 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Die Planfeststellungsbehörde kann sich unabhängig hiervon auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris, Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind allein die Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 -, juris, Rn. 25 m.w.N zu § 2 Abs. 2 UVPG a.F.).

    Auch das Europarecht regelt nichts anderes, da der Projektbegriff der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL) dem Vorhabenbegriff des UVPG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 - juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 04.09.2018 - 9 B 24.17

    Gebotenheit eines Bauvorhabens i.R.d. Planrechtfertigung im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, juris, Rn. 95; OVG Münster, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -, juris, Rn. 95 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris, Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Es handelt sich mit anderen Worten nicht mehr um adäquat-kausale Folgen der hiesigen Planfeststellung, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen wären (vgl. zur Bauleitplanung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, juris, Rn. 72, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 -, juris, Rn. 23).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Besteht damit kein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben EUGAL und einem Zuwachs an Herstellung und Verbrauch von Erdgas, gehen die mit Herstellung und Verbrauch verbundenen Emissionen nicht im Sinne einer Kausalität gerade auf das Vorhaben EUGAL, Abschnitt Brandenburg, zurück (vgl. zu dem Erfordernis eines eindeutigen Ursachenzusammenhangs zwischen einem Straßen- bzw. Schienenausbauvorhaben und dem andernorts zu erwartenden Verkehrszuwachs: BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 3/15 - juris, Rn. 22 m.w.N. - zur Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18/04 - juris, Leitsatz 2 und Rn. 18 - zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14

    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Es handelt sich mit anderen Worten nicht mehr um adäquat-kausale Folgen der hiesigen Planfeststellung, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen wären (vgl. zur Bauleitplanung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, juris, Rn. 72, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 -, juris, Rn. 23).
  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 3.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - 11 S 80.18
    Besteht damit kein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben EUGAL und einem Zuwachs an Herstellung und Verbrauch von Erdgas, gehen die mit Herstellung und Verbrauch verbundenen Emissionen nicht im Sinne einer Kausalität gerade auf das Vorhaben EUGAL, Abschnitt Brandenburg, zurück (vgl. zu dem Erfordernis eines eindeutigen Ursachenzusammenhangs zwischen einem Straßen- bzw. Schienenausbauvorhaben und dem andernorts zu erwartenden Verkehrszuwachs: BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 3/15 - juris, Rn. 22 m.w.N. - zur Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18/04 - juris, Leitsatz 2 und Rn. 18 - zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2013 - 11 S 3.13

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts; Rechtsbehelf eines

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18

    Klage gegen die Erdgaspipeline EUGAL abgewiesen

    Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 - abgelehnt.

    Mit dieser Unterscheidung zwischen obligatorischen Angaben und solchen, die nur in besonderen Fällen unter strengeren Voraussetzungen vorzuweisen sind, ist der Gesetzgeber dem Vorbild der UVP-Änderungsrichtlinie gefolgt, die in Art. 5 Abs. 1 ebenfalls zwischen stets erforderlichen und fakultativen Angaben unterscheidet (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf Reid/Augustin, in Schink u.a., UVPG, 2018, § 16 Rn. 41).

    Nach § 16 Abs. 5 UVPG, der weitere Maßstäbe für den Untersuchungs- und Darstellungsaufwand bei der Erarbeitung des UVP-Berichts bestimmt, sind zentrale Orientierungspunkte der gegenwärtige Wissenstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Aspekte der Zumutbarkeit, zum anderen das Ziel, der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und der Öffentlichkeit eine zutreffende Einschätzung ihrer Betroffenheit zu ermöglichen (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/11499, S. 89 f.).

    Die vom Kläger angesprochenen Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion der für die EUGAL verwendeten Stahlrohre entstehen, sind keine des Vorhabens selbst und deshalb nicht bei der UVP für dieses Vorhaben zu berücksichtigen (so bereits Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - 11 S 80.18 - juris Rn. 14 ff.).

    Der Regelungsgehalt dieser Begriffe lässt sich auf § 43 EnWG übertragen (so bereits Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris Rn. 16; vgl. Missling in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Sept. 2016, § 43 Rn. 18; Steinbach, Kommentar zum Netzausbau, 2017, § 43 EnWG Rn. 60).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

    Erheblich in diesem Sinne sollen nur solche Angaben sein, die nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts für die Zulassungsentscheidung bedeutsam sind (Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19 mit weiteren Ausführungen).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019, a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 7 KS 63/21

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durch Online-Konsultation

    Zwar hat der NEP - anders als der für die Gasnetze nicht vorgesehene Bundesbedarfsplan (§ 12e Abs. 4 EnWG) - keine für die Planfeststellungsbehörde gesetzlich bindende Wirkung (vgl. Posser in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 15a, Rn. 4; Hermes in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 8, Rn. 74); gleichwohl stellt er einen - für die Netzbetreiber verbindlichen (§ 15a Abs. 3 Satz 7 EnWG) - energiewirtschaftlichen Bedarfsplan dar (vgl. Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 15a, Rn. 59) und ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, ihn im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - OVG 11 A 7.18 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21

    Erschließung; Folgemaßnahme; Folgemaßnahme, notwendige; Notwegerecht;

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben insbesondere Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Relevanz, dies allerdings nicht als unmittelbar ausschlaggebend für die Entscheidung, sondern als in die Gewichtung der wechselseitigen Interessen einzustellende Aspekte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2019 - OVG 1 S 59.19 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 7 MS 180/21

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Querschnitt; Südschnellweg

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben insbesondere Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Relevanz, dies allerdings nicht als unmittelbar ausschlaggebend für die Entscheidung, sondern als in die Gewichtung der wechselseitigen Interessen einzustellende Aspekte (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2019 - OVG 1 S 59.19 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 7 MS 200/21

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Querschnitt; Südschnellweg

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben insbesondere Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Relevanz, dies allerdings nicht als unmittelbar ausschlaggebend für die Entscheidung, sondern als in die Gewichtung der wechselseitigen Interessen einzustellende Aspekte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2019 - OVG 1 S 59.19 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris).
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