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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19   

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https://dejure.org/2020,1061
OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19 (https://dejure.org/2020,1061)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2020 - 12 S 48.19 (https://dejure.org/2020,1061)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 12 S 48.19 (https://dejure.org/2020,1061)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 BGB, § 8 S 1 Nr 3 KomWG BB, § 11 Abs 1 KomWG BB, § 55 Abs 4 KomWG BB, § 55 Abs 5 KomWG BB
    Wohnsitzaufgabe und Mandatsverlust eines Ratsmitglieds

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 7 BGB, § 8 S 1 Nr 3 KomWG BB, § 11 Abs 1 KomWG BB, § 55 Abs 4 KomWG BB, § 55 Abs 5 KomWG BB, § 59 Abs 1 S 1 Nr 2 KomWG BB, § 59 Abs 3 KomWG BB, § 59 Abs 4 KomWG BB, § 123 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - 15 B 1702/08

    Berufung eines nicht wählbaren Kandidaten in die Gemeindevertretung und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19
    Es kann deshalb dahinstehen, ob es wegen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 59 Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 5 BbgKWahlG nicht näher liegt, den vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ausgestaltet zu sehen, wenn dies in der vorliegenden Konstellation wegen der regelnden Wirkung der Sitzverlustfeststellung nach § 59 Abs. 3 BbgKWahlG und der persönlichen Betroffenheit des Mandatsträgers nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO ohnehin zwingend ist (so im Ergebnis VG Cottbus, Beschluss vom 1. August 2019 - VG 1 L 387/19 - juris Rn. 1 ff., VG Potsdam, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - VG 1 L 753/19 - juris Rn 4 ff.; vgl. zur Qualität der Sitzverlustfeststellung als Verwaltungsakt: OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 15 B 1702/08 - OVGE MüLü 51, 247, juris Rn. 9).
  • OVG Brandenburg, 20.09.2001 - 1 A 15/00

    Wählbarkeit bei Doppelwohnsitz; Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der ständige Wohnsitz gemäß § 7 BGB danach, ob sich der Betroffene an diesem Ort mit dem Willen zur ständigen Niederlassung niedergelassen hat (vgl. näher hierzu OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - LKV 2002, 230, juris Rn. 52).
  • VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19

    Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters im Kreistag bei fehlenden Wohnsitz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19
    Es kann deshalb dahinstehen, ob es wegen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 59 Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 5 BbgKWahlG nicht näher liegt, den vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ausgestaltet zu sehen, wenn dies in der vorliegenden Konstellation wegen der regelnden Wirkung der Sitzverlustfeststellung nach § 59 Abs. 3 BbgKWahlG und der persönlichen Betroffenheit des Mandatsträgers nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO ohnehin zwingend ist (so im Ergebnis VG Cottbus, Beschluss vom 1. August 2019 - VG 1 L 387/19 - juris Rn. 1 ff., VG Potsdam, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - VG 1 L 753/19 - juris Rn 4 ff.; vgl. zur Qualität der Sitzverlustfeststellung als Verwaltungsakt: OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 15 B 1702/08 - OVGE MüLü 51, 247, juris Rn. 9).
  • VG Potsdam, 21.10.2019 - 1 L 753/19

    Kommunalwahlrecht; hier: Feststellung nach § 60 Abs. 6 BbgKWahlG und Berufung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19
    Es kann deshalb dahinstehen, ob es wegen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 59 Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 5 BbgKWahlG nicht näher liegt, den vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ausgestaltet zu sehen, wenn dies in der vorliegenden Konstellation wegen der regelnden Wirkung der Sitzverlustfeststellung nach § 59 Abs. 3 BbgKWahlG und der persönlichen Betroffenheit des Mandatsträgers nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO ohnehin zwingend ist (so im Ergebnis VG Cottbus, Beschluss vom 1. August 2019 - VG 1 L 387/19 - juris Rn. 1 ff., VG Potsdam, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - VG 1 L 753/19 - juris Rn 4 ff.; vgl. zur Qualität der Sitzverlustfeststellung als Verwaltungsakt: OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 15 B 1702/08 - OVGE MüLü 51, 247, juris Rn. 9).
  • VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19

    Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer festgestellt

    Entsprechend sei die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zu verstehen, so etwa in dem Beschluss vom 24. Januar 2020 (OVG 12 S 48.19).

    Ein solcher Doppelwohnsitz erfordert allerdings, dass die Lebensverhältnisse der Person von jedem der in Betracht kommenden Orte in ihrer Gesamtheit bestimmt werden; wird der Aufenthalt an einem der Orte wegen eines abgesonderten und begrenzten Teils der gesamten Lebensverhältnisse - etwa zu rein beruflichen Zwecken oder zu reinen Erholungs- und Freizeitzwecken - genommen, besteht an diesem Ort gerade kein ständiger Wohnsitz dieser Person (vgl. BVerwG Beschl. v. 19. Juni 2013 - BVerwG 5 B 87.12 -, BeckRS 2013, 53024 Rn. 7, beck-online; ausf. u. m. umfangreichen w. N. das frühere OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 51; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Januar 2020 - OVG 12 S 48.19 -, BeckRS 2020, 525 im Anschluss an VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18. Oktober 2019 - VG 4 L 527/19 -, BeckRS 2019, 26438).

    Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2020 (OVG 12 S 48.19 -, juris und beck.online) führt ebenfalls schon deshalb nicht weiter, weil der Entscheidung ebenfalls eine abweichende Konstellation zugrunde lag: Der Senat hatte in einem Eilverfahren zu beurteilen, ob eine Feststellung nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BbgKWahlG allein deshalb gerechtfertigt ist, weil "mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Wohnnutzung unter der Anschrift, unter der der Antragsteller mit alleiniger Wohnung gemeldet ist, tatsächlich nicht stattfindet".

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