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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10 (https://dejure.org/2011,20221)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 61 PV 4.10 (https://dejure.org/2011,20221)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 61 PV 4.10 (https://dejure.org/2011,20221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 2 BPersVG, § 1 FinLLinVorgG BB vom 10.07.2003, § 3 Abs 2 FinLLinVorgG BB vom 10.07.2003, § 3 Abs 3 FinLLinVorgG BB vom 10.07.2003, § 5 Abs 1 FinLLinVorgG BB vom 10.07.2003
    Anforderungen an einen qualifizierten administrativen Einstellungsstopp in einem Haushaltsdurchführungserlass des für die Ausbildungsdienststelle zuständigen Ministers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 BPersVG, § 1 FinLLinVorgG BB, § 3 Abs 2 FinLLinVorgG BB, § 3 Abs 3 FinLLinVorgG BB, § 5 Ab... s 1 FinLLinVorgG BB, § 12 Abs 1 HHG BB 2008, § 12 Abs 5 HHG BB 2008, § 13 Abs 1 HHG BB 2008, § 13 Abs 2 HHG BB 2008, § 13 Abs 3 HHG BB 2008
    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung; Verwaltungsfachangestellte; Stellenbesetzungssperre; Einstellungsstopp, qualifiziert, administrativ, Ausnahmen; Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2009; Erlass zur Haushaltsdurchführung 2009 des Ministeriums für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07

    Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies die Beteiligte zu 1 (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung am 31. August 2009 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.

    Das als Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung des Landeshaushalts und zur Modernisierung der Landesverwaltung (Haushaltssicherungsgesetz 2003 - HSichG 2003) vom 10. Juli 2003 (GVBl. S. 194) am 15. Juli 2003 in Kraft getretene Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben - FinanzpolLVG - enthält zwar selbst keine direkte gesetzliche Wiederbesetzungssperre, bildet jedoch eine geeignete Grundlage für einen administrativen Einstellungsstopp (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    Da primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden hat, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jedoch Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber zumindest globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen macht und (nur) die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, juris Rn. 32 f. und vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, juris Rn. 7).

    Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7 f., und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    Da primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden hat, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jedoch Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber zumindest globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen macht und (nur) die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, juris Rn. 32 f. und vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, juris Rn. 7).

    Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7 f., und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7 f., und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).

    Denn die Prüfung, ob ein "Rechtsanspruch" besteht, ist nicht offen für Wertungen (s. zu diesem Kriterium: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies die Beteiligte zu 1 (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung am 31. August 2009 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.

    Es ist deshalb unerheblich, ob der Antragsteller einen Ausnahmeantrag für die Beteiligte zu 1. gestellt hat und wie dieser ggf. beschieden wurde (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 18 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    § 9 Abs. 2 BPersVG gewährt keinen Anspruch auf Schaffung eines Arbeitsplatzes, sondern lediglich auf vorrangige Besetzung eines bereits vorhandenen freien und besetzbaren Arbeitsplatzes (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    Die Weiterbeschäftigung ist dem Antragsteller unzumutbar, weil er weder im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 am 31. August 2009 noch während der davor liegenden drei Monate einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen konnte, welcher der Ausbildung der Beteiligten zu 1 entspricht und sie sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der von dem Antragsteller für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden war (s. zu diesen Erfordernissen: BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 19, und vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    Die Weiterbeschäftigung ist dem Antragsteller unzumutbar, weil er weder im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 am 31. August 2009 noch während der davor liegenden drei Monate einen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen konnte, welcher der Ausbildung der Beteiligten zu 1 entspricht und sie sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der von dem Antragsteller für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden war (s. zu diesen Erfordernissen: BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 19, und vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10
    § 9 Abs. 2 BPersVG gewährt keinen Anspruch auf Schaffung eines Arbeitsplatzes, sondern lediglich auf vorrangige Besetzung eines bereits vorhandenen freien und besetzbaren Arbeitsplatzes (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13

    Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur

    Das sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden seien (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 23).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach in Ermangelung entsprechender haushaltsrechtlicher Vorgaben die Dienststelle nicht dazu angehalten werden kann, auf den ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugend- und Auszubildendenvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen (Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 44).

    In diesem Fall ist die Stelle vorrangig mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 44).

    Denn der vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschluss bezieht sich insoweit ausschließlich auf die Frage, ob eine verwaltungsseitige Stellenbesetzungssperre für freie Dauerarbeitsplätze im maßgeblichen Zeitraum eine Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar machen kann und betrifft damit die zweite Entscheidungsebene der Besetzung vorhandener Stellen, bei der der Schutzzweck des § 9 BPersVG umfassend greift (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

    Hierzu habe der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris entschieden, dass im Bereich des Antragstellers ein qualifizierter administrativer Einstellungsstopp bestanden habe.

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der Fallgestaltung, die der von dem Antragssteller herangezogenen Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris, zu Grunde lag.

    Dort ergab sich der behördliche Einstellungsstopp aus dem Erlass des MLUV vom 20. Januar 2009 zur Haushaltsdurchführung 2009 "Bewirtschaftung des Personalbudgets", der - im Gegensatz zu dem hier in Rede stehenden Aufstellungsrundschreiben vom 5. März 2010 - ein ausdrückliches Verbot von Neueinstellungen enthielt (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2011, a.a.O., juris Rn. 25).

    Die weitergehende Forderung des Verwaltungsgerichts nach "objektiven Kriterien" bei der "Weiterbeschäftigung als Nachwuchskraft" verkennt, dass auf der Ebene der Mittelverwendung nur eine gerichtliche Missbrauchskontrolle stattfindet (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O., juris Rn. 44) und vorliegend jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich der Antragsteller bei der Stellenschaffung willkürlich verhalten hat.

  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01847

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der Jugend- und

    Bei der etwaigen Einstellung der Beteiligten zu 1) hätte es sich - schon im Hinblick auf den mit dem Übergang von einem Berufsausbildungsverhältnis zu einem Dauerarbeitsverhältnis verbundenen Statuswechsel (vgl. etwa OVG Land Sachsen-Anhalt, B.v. 4.12.2013, Az. 5 L 9/12, juris, Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.2.2011, Az. OVG 61 PV 4.10, juris, Rn. 23) - um eine (externe) Neueinstellung gehandelt bzw. handeln müssen.
  • VG Magdeburg, 15.07.2014 - 10 A 1/13

    Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten

    Ist der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. bereits deshalb unzumutbar, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit A-Stadt kein freier angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung stand, kann dahinstehen, ob sich aus dem allgemeinen Stellenbesetzungsstopp ebenfalls die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ableiten lässt (vgl. zu den personalvertretungsrechtlichen Anforderungen an einen Einstellungsstopp: OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 24.02.2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris).
  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, Rn. 23 m.w.N., zitiert nach Juris.
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