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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 2 S 28.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 2 S 28.13 (https://dejure.org/2014,2997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2014 - 2 S 28.13 (https://dejure.org/2014,2997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 2 S 28.13 (https://dejure.org/2014,2997)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1 Abs 8 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB
    Fehlende Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren bei Wunsch des Grundstückseigentümers auf Einbeziehung in ein Plangebiet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1 Abs 8 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO
    Einstweilige Anordnung; Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Plannachbar; fremde Rechte im eigenen Namen; Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft (offen gelassen); Anspruch auf Einbeziehung in das Plangebiet (verneint); Anspruch auf Planung (verneint); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 2 S 28.13
    Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u.ä.; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 10).

    Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O., Rn. 12).

    Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zielt (vgl. z. Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O., Rn. 13).

    Offen bleiben kann, ob eine Antragsbefugnis in Fällen in Betracht kommt, in denen ein Grundstück willkürlich nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O., Rn. 14), da Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 2 A 2.06

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Gewerbebetrieb mit Bestandsschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 2 S 28.13
    Das jetzige Plangebiet gehörte bereits zu dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 51-1 Am Silbergraben, dessen Plangebiet auch das Grundstück ... 24 umfasste und der auf den Normenkontrollantrag der A... GmbH durch Urteil des Senats vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 - für unwirksam erklärt worden ist.

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Insolvenzverwalterin hier etwaige "Folgenbeseitigungsansprüche der A... GmbH aus dem unwirksamen Bebauungsplan 51-1 ?Am Silbergraben', die aus der Verletzung der Rechte der dortigen Kläger aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen OVG 2 A 2.06 folgen könnten" wirksam abgetreten hat, noch welche rechtliche Bedeutung der Erklärung der Insolvenzverwalterin vom 20. Februar 2013 überhaupt zukommt.

    Der Umstand, dass die A... GmbH 1996 ihren damaligen Standort wegen einer heranrückenden Wohnbebauung hatte verlassen und den gesamten Geschäftsbetrieb an den jetzigen Standort verlagern müssen, sich dann erneut einer heranrückenden Wohnbebauung und schließlich einer abwägungsfehlerhaften Überplanung durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ausgesetzt sah (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 -), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    Dass der Plan durch Urteil des Senats vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 - für unwirksam erklärt worden ist, ändert hieran nichts.

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 2 S 28.13
    Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14/01 -, juris Rn. 9 - 12).

    Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und ggf. Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 BN 18.07

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Eigentümer eines nicht in den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 2 S 28.13
    Da die Antragstellerinnen den Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffene Dritte (Plannachbarn) angreifen, müssen sie aufzeigen, dass ihre aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können, d.h. es muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein - abwägungserheblicher - Belang der Antragstellerinnen bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 BN 18.07 -, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2020 - 2 A 438/20
    Eine Verpflichtung der Gemeinde, einen Verfahrens- oder Formfehler - wie hier den Bekanntmachungsfehler - gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zu beheben, besteht entgegen der Auffassung der Zulassungsbegründung (dort S. 3 und 4) gegenüber den Klägern jedenfalls in der hier gegebenen Situation nicht, Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3 = juris Rn. 3 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Februar 2014 - OVG 2 S 28.13 -, juris Rn. 13, und Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, Kommentar, 3. Auflage 2018, § 214 Rn. 148 f., zumal der vom Verwaltungsgericht erwogene und jedenfalls ernsthaft in Betracht kommende Etikettenschwindel auf diese Weise ohnehin nicht behoben werden könnte.
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