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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08 (https://dejure.org/2009,10295)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2009 - 10 S 13.08 (https://dejure.org/2009,10295)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. April 2009 - 10 S 13.08 (https://dejure.org/2009,10295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan; Bewertung der Verzögerung eines Bauvorhabens und finanzieller Verluste als schwerer Nachteil i.R.e. Interessenabwägung; Wirksamkeit der Darstellungen ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2; ; VwGO § ... 47 Abs. 6; ; VwGO § 58 Abs. 2; ; VwGO § 195 Abs. 7; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; ; BauGB § 233 Abs. 1; ; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 3; ; BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 2; ; BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 3; ; BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Nr. 4; ; BauGB 2004 § 214 Abs. 3 Satz 2; ; BauGB 2004 § 215 Abs. 1; ; BauGB 2004 § 215 Abs. 2; ; BauGB 1998 § 1 Abs. 4; ; BauGB 1998 § 1 Abs. 6; ; BauGB 1998 § 6 Abs. 5; ; ROG § 3 Nr. 2; ; ROG § 3 Nr. 4; ; ROG § 4 Abs. 1; ; ROG § 4 Abs. 2; ; PlanzV § 2 Abs. 1 Satz 1; ; PlanzV § 2 Abs. 2 Satz 2; ; PlanzV § 2 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan; Bewertung der Verzögerung eines Bauvorhabens und finanzieller Verluste als schwerer Nachteil i.R.e. Interessenabwägung; Wirksamkeit der Darstellungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ durch Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.

    Schließlich seien schon in dem den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ betreffenden Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - exemplarisch bei einem Eignungsgebiet Abwägungsfehler festgestellt worden, so dass die Standortwahl für sämtliche Eignungsgebiete in Frage stehe.

    Dieser Vorbescheid ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt worden, wobei die Antragsgegnerin nach der zwischenzeitlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ durch das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - hinsichtlich der Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB erneut um Stellungnahme gebeten worden ist.

    Hierzu ist zu bemerken, dass der Vertrag mit der Firma E_____ vom Antragsteller am 14. Februar 2008, also zu einem Zeitpunkt unterschrieben worden ist, als das Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - rechtskräftig geworden war.

    Denn das den Festlegungen der Eignungsgebiete im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ zugrunde liegende _____gesamträumliche Planungskonzept ist bereits im Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - entgegen der Behauptung des Antragstellers - jedenfalls nach summarischer Prüfung - als schlüssig angesehen und nicht beanstandet worden (vgl. UA S. 17 ff).

    Danach ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (23. Februar 2006) maßgebend, an dem der Stadtverordnetenversammlung der Stadt V_____ das Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - noch nicht bekannt gewesen sein konnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 2 A 4.07

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Im Hinblick darauf, dass die Darstellungen der Sondergebiete für die Windkraftnutzung als Konzentrationsflächen kraft gesetzlicher Anordnung (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) auf der Ebene der Vorhabenzulassung einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit entfalten, der den sonstigen Wirkungskreis des Flächennutzungsplans deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BRS 71 Nr. 33), rechtfertigt sich eine Ausfertigung der Planurkunde aus rechtsstaatlichen Gründen, denn diese gelten unabhängig davon, ob hierfür eine ausdrückliche Regelung im Gesetz besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 - UA S. 11, 12; Urteil vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06 - UA S. 11 m. w. N.).

    Hierbei muss der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung getragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -).

    Sie hatten damit zumindest das Gewicht von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung, bei denen es sich nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 4 ROG um sonstige Erfordernisse handelt, deren Berücksichtigung in der Abwägung bei der Planung durch § 4 Abs. 2 ROG ausdrücklich angeordnet wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -).

    Sie setzen den Gemeinden einen Rahmen, den sie voll ausschöpfen und grundsätzlich nur noch verfeinern oder ausdifferenzieren, aber nicht im Wege der Abwägung überwinden dürfen (vgl. Brügelmann, BauGB, Stand: September 2007, § 1 RNr. 259, 309, 322 m. w. N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -).

  • VG Berlin, 04.04.2008 - 10 A 15.08

    Windrad in Pankow darf gebaut werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Daraufhin hat der Antragsteller am 14. Juli 2008 einen Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin gestellt (OVG 10 A 15.08), dessen vorläufige Außervollzugsetzung er im vorliegenden Verfahren erreichen will.

    Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller, den Flächennutzungsplan der Stadt V_____ in der Feststellungsfassung vom 23. Februar 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt V_____ am 15. Juli 2006, hinsichtlich der Darstellungen von Sondergebieten für die Windkraftnutzung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag OVG 10 A 15.08 einstweilen außer Vollzug zu setzen und ("hilfsweise") für diesen Fall festzustellen, dass der streitgegenständliche Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet.

  • BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08

    Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Deshalb ist ein wegen formeller Fehler unwirksamer Raumordnungsplan als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG nach § 4 Abs. 2 ROG von der planenden Kommune bei der Aufstellung eines Bauleitplans zu berücksichtigen, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Planungsträger die gerichtliche Entscheidung zum Anlass nimmt, sich von den ursprünglich formulierten und fixierten Planvorstellungen zu distanzieren (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, BauR 2009, 75).
  • BVerwG, 10.01.2001 - 4 BN 42.00

    Bestimmtheit des Bebauungsplans durch Verwendung von Planzeichen; Räumliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Das bedeutet, dass die Bestimmtheit einer Darstellung nicht allein durch eine Abweichung von den Darstellungen in der Planzeichenverordnung in Frage gestellt wird, wenn der Inhalt gleichwohl deutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001, BRS 64 Nr. 78; Beschluss vom 25. Oktober 1996, NVwZ-RR 1997, 515).
  • BVerwG, 18.02.1994 - 4 C 4.92

    Landersplanung/Raumordnung: Angabe der Zweckbestimmung bei der Darstellung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Dies stellt keine "inhaltsleere" Darstellung von Sonderbauflächen dar, die keine Aussage über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung enthält (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1994, BRS 56 Nr. 2), sondern eine hinsichtlich ihres Geltungsbereichs klar umgrenzte und hinsichtlich der Art der Nutzung inhaltlich definierte Darstellung von Gebieten, deren Nutzung für die Entwicklung und Nutzung der erneuerbaren Energien, wie der Windenergie, vorgesehen ist.
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Bei dieser Prüfung beschränkt sich das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - abgesehen von ins Auge springenden Mängeln - nur auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, zumal sich das Gericht im Interesse einer sachgerechten Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst in einem Verfahren zur Hauptsache nicht gleichsam ungefragt auf Fehlersuche begeben soll (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Zu der Darstellung von Konzentrationsflächen, mit denen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Anforderungen entwickelt (siehe hierzu: Urteil vom 17. Dezember 2002, BVerwGE 117, 287 = BRS 65 Nr. 95; Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 = BRS 66 Nr. 105; ebenso Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 = BRS 66 Nr. 11; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 = BRS 67 Nr. 98; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 2.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Im Hinblick darauf, dass die Darstellungen der Sondergebiete für die Windkraftnutzung als Konzentrationsflächen kraft gesetzlicher Anordnung (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) auf der Ebene der Vorhabenzulassung einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit entfalten, der den sonstigen Wirkungskreis des Flächennutzungsplans deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BRS 71 Nr. 33), rechtfertigt sich eine Ausfertigung der Planurkunde aus rechtsstaatlichen Gründen, denn diese gelten unabhängig davon, ob hierfür eine ausdrückliche Regelung im Gesetz besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 - UA S. 11, 12; Urteil vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 2.06 - UA S. 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08
    Die Ausfertigung hat "Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion" zur Bestätigung der Identität einer anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 -).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

  • VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 69/03

    Bebauungsplan - Rechtsschutzinteresse wegen Festsetzung nicht bebaubarer Flächen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2007 - 2 S 63.07

    Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 14.05.2007 - 4 BN 8.07

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Anpassung; Anpassungspflicht.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

  • BVerwG, 23.10.2008 - 4 BN 16.08

    Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags hinsichtlich eines Flächennutzungsplans

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2007 - 12 MN 13/07

    Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen als normkontrollfähige

  • OVG Hamburg, 17.06.2010 - 2 E 7/07

    Verkündung von Bebauungsplänen in Hamburg; rechtswidriger Hinweis auf Frist für

    Er muss deshalb entsprechend den für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO entwickelten Grundsätzen richtig und vollständig sein und darf keine irreführenden Zusätze enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.; OVG Weimar, Urt. v. 18.11.2009, 1 N 570/08, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009, 10 S 13.08, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, ZfBR 2008, 810; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, Bd. IV, § 215 Rn. 51 f.; Dürr in: Brügelmann, a.a.O., Bd. V, § 215 Rn. 24).

    Zwar ist entsprechend den für Rechtsbehelfsbelehrungen geltenden Grundsätzen generell davon auszugehen, dass die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 bei einem unrichtigen Hinweis nicht zu laufen beginnt, so dass beachtliche Mängel des Plans ohne zeitliche Beschränkung zu dessen Unwirksamkeit führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.; OVG Weimar, Urt. v. 18.11.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, a.a.O., 815; Stock, a.a.O., § 215 Rn. 55; Dürr, a.a.O., § 215 Rn. 24, 19 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 10 A 1.10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verweisung einer textlichen Festsetzung

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung von der planenden Stelle bei der Aufstellung eines Bauleitplans zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38, juris Rn. 6; dem vorgehend OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 47; ebenso Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 -, juris Rn. 43, allerdings jeweils zur Berücksichtigungsfähigkeit von Raum-ordnungsplänen, die sich aus formellen Gründen später als unwirksam erwiesen haben und daher keine wirksamen Ziele der Raumordnung darstellten, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB hätten auslösen können).
  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; großvolumige Grenzbebauung;

    Denn nach vielfach vertretener Auffassung, der das beschließende Gericht folgt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls "aus anderen wichtigen Gründen" dann dringend geboten, wenn - erstens - schon bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass sich die angegriffene Rechtsnorm als unwirksam erweist und der Normenkontrollantrag deshalb in der Hauptsache Erfolg haben wird und - zweitens - durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.4.2009, UPR 2009, 394; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009, 10 S 13/08, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.4.2008, 1 BS 448/07, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, BRS 66 Nr. 67).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2015 - 2 K 60/14

    Normenkontrolle eines Flächennutzungsplans - abwägungsfehlerhafte Ausweisung von

    Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar (a.A. für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Raumordnungsplans allein aus Ausfertigung- und Bekanntmachungsmängeln ergibt: OVG BBg, Beschl. v. 24.04.2009 - OVG 10 S 13.08 -, juris RdNr. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige

    Ob der Annahme eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehen könnte, dass es sich bei dem vertraglich vereinbarten "Zeitfenster" für die Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens um einen erst durch den Vertrag vom 19. Juni 2009/21. Januar 2010 entstandenen und damit der Risikosphäre der Antragstellerin zu 1. zuzurechnenden Zeitdruck handelt, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit der entstandenen zeitlichen Situation (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 - juris RNr. 19).

    Denn derartige finanzielle Verluste sind keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden, zumal gegebenenfalls auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden könnte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2009, a.a.O., juris RNr. 54, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 10 S 20.10

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige

    Ob der Annahme eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht, dass es sich bei dem vertraglich vereinbarten "Zeitfenster" für die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens um einen erst durch den Vertrag vom 29. Oktober 2009 entstandenen und damit der Risikosphäre des Antragstellers zuzurechnenden Zeitdruck handelt, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit der entstandenen zeitlichen Situation und würde eine bewusste Beeinflussung der prozessualen Lage durch eine entsprechende Vertragsgestaltung im Sinne einer mutwilligen Herbeiführung der Eilbedürftigkeit voraussetzen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 - juris RNr. 17; Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 - juris RNr. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 11 L 8.16

    Immissionsschutzrecht: Genehmigung von Windkraftanlagen; Aussetzung des

    Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens müssen bei dieser vergleichenden Folgenabwägung außer Betracht bleiben, es sei denn, sie wären von vornherein offensichtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 09. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -, juris, Rn. 11 ff.; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 47, Rz. 95 f., m.w.N.).
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