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OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG, § 30 Abs 3 AufenthG
Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 30 Abs 3 AufenthG, Art 6 GG, Art 8 MRK, Art 6a EuFürsAbk, § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
Türke; Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis; keine Verlängerung; kein fristgerechter Verlängerungsantrag; Lebensunterhaltssicherung; Ausnahmefall; besondere atypische Situation; Zumutbarkeit der Rückkehr der Ehefrau in die gemeinsame Heimat; Volljährigkeit der Kinder; ... - Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 30 Abs. 1, AufenthG § 30 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1
Versagung des Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsrecht, Aufklärungsbedarf, Hauptsache, Ermessen, Ermessensentscheidung, Verlängerung, Verlängerungsantrag, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10
Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Denn die durch Zeitablauf am 8. Juni 2010 erloschene Aufenthaltserlaubnis könne angesichts des erst am 14. Juni 2010 - und damit verspätet - gestellten Antrags des Antragstellers nicht mehr verlängert werden und damit auch keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 S 109.11 -, jeweils in juris).Denn eine Verlängerung würde, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, einen noch nicht erloschenen Aufenthaltstitel voraussetzen, d.h. einen "grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris Rz. 14, m.w.N).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2012 - 2 S 109.11
Fortgeltungsfiktion; verspäteter Antrag; zeitlicher Abstand unerheblich; hier …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Denn die durch Zeitablauf am 8. Juni 2010 erloschene Aufenthaltserlaubnis könne angesichts des erst am 14. Juni 2010 - und damit verspätet - gestellten Antrags des Antragstellers nicht mehr verlängert werden und damit auch keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 S 109.11 -, jeweils in juris).Der vom Antragsgegner für seine Auffassung herangezogene Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2012 - 2 S 109.11 -, juris Rz. 12, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Gericht dort die Auslegung des Rechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf einstweilige Anordnung auf Untersagung der Abschiebung wegen des im Beschwerdeverfahren nicht aufrechterhaltenen Hilfsantrags, wie er im erstinstanzlichen Verfahren gestellt war, abgelehnt hat und einer entsprechenden Auslegung des Rechtsschutzbegehrens deshalb ein eindeutiger Antrag entgegenstehe.
- BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80
Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Denn dieses Verbot betrifft nur aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen "während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis" (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 - 1 C 136/80 - …und vom 29. Juli 1993 - 1 C 25/93 -, jeweils in juris, Rz. 18 ff. bzw. 54 ff.).
- BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Denn dieses Verbot betrifft nur aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen "während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis" (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 - 1 C 136/80 - und vom 29. Juli 1993 - 1 C 25/93 -, jeweils in juris, Rz. 18 ff. bzw. 54 ff.). - BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Verstoß gegen die Grundsätze für das …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Maßgeblich dafür ist nicht etwa die "Fassung" des Antrags, sondern das "wirkliche Rechtsschutzziel", wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Begründung des Begehrens, ergibt, wobei dies unbeschadet der gesteigerten Bedeutung anwaltlich gestellter Anträge auch dann gilt, wenn sich eindeutig erkennen lässt, was wirkliches Ziel der Antragsfassung ist (vgl. für die Auslegung eines Klagegehrens: BVerwG…, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rz. 7 f. m.w.N.; für den "umgekehrten" Fall der Umdeutung eines Antrags nach § 123 VwGO in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei "sachgerechter" Auslegung: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 WB 10/00 -, juris Rz. 4). - BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08
Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Voraussetzung für eine Ausnahme von dieser Regel ist: "Es müssen entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist" (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, juris Rz. 11, 13 m.w.N.). - BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11
Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Maßgeblich dafür ist nicht etwa die "Fassung" des Antrags, sondern das "wirkliche Rechtsschutzziel", wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Begründung des Begehrens, ergibt, wobei dies unbeschadet der gesteigerten Bedeutung anwaltlich gestellter Anträge auch dann gilt, wenn sich eindeutig erkennen lässt, was wirkliches Ziel der Antragsfassung ist (vgl. für die Auslegung eines Klagegehrens: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rz. 7 f. m.w.N.; für den "umgekehrten" Fall der Umdeutung eines Antrags nach § 123 VwGO in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei "sachgerechter" Auslegung: BVerwG…, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 WB 10/00 -, juris Rz. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Denn hiernach müsse bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit ein Bemühen oder eine erkennbare Anstrengung, die fortbestehende oder verbliebene Erwerbsfähigkeit zu nutzen, hinzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 2 B 10.11 -, juris Rz. 17). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2012 - 2 B 8.11
Verpflichtungsklage; Visumerteilung; Ukraine; Nachzug des Ehegatten zur jüdischen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die dauerhafte krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, bzw. ein mangelndes Vertretenmüssen insoweit überhaupt die Annahme eines Ausnahmefalls vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen vermag (ablehnend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 B 8.11 -, juris Rz. 24).