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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13 (https://dejure.org/2018,33486)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2018 - 90 H 2.13 (https://dejure.org/2018,33486)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2018 - 90 H 2.13 (https://dejure.org/2018,33486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    EGRL 83/2001, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 3 AMPreisV
    Apotheker; Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    EGRL 83/2001, Art 3 Abs 1 GG, Art ... 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 85 VwGO, § 60 VwGO, § 78 AMG, § 3 AMPreisV, § 7 HeilMWerbG, § 3 Abs 1 UWG, § 24, 33 ÄKammerG, § 3 ApoBerufsO BE, § 14 Abs 1 ApoBerufsO BE, § 14 Abs 2 Nr 2 ApoBerufsO BE
    Apotheker; Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten; Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung durch den Vorsitzenden (im KammerG nicht vorgesehen); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; Antrag auf Eröffnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 68 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Diese Regelungen, die im Ergebnis zu einem "centgenauen" Abgabepreis von rezeptpflichtigen Medikamenten führen, sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit solchen Arzneimitteln dadurch sichergestellt wird, dass zwischen den einzelnen Apotheken kein ruinöser Wettbewerb stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2011, Az. 13 ME 95/11, NVwZ 2011, 1394; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 33).

    cc) Mit dem Berufsgericht geht der Senat davon aus, dass wettbewerbsrechtliche Überlegungen zur Spürbarkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 23 ff.) entwickelt worden sind, weder die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften noch die ihrer Durchsetzung dienenden und hier maßgeblichen Bestimmungen der Berufsordnung einzuschränken vermögen.

    Ohnehin schließen Arzneimittelpreisbindungsvorschriften den Preiswettbewerb zwar im Interesse des soeben beschriebenen Zwecks aus (zum Charakter dieser Normen als Regelungen des Preiswettbewerbs BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 16; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 22), dienen aber nicht wie die Vorschriften des UWG unmittelbar dazu, spürbare Beeinträchtigungen von Mitbewerbern und sonstigen Markteilnehmern im Rahmen des Wettbewerbs zu verhindern; auch deshalb verbietet sich eine Übernahme der für § 3 Abs. 1 UWG angenommenen Spürbarkeitsschwelle im vorliegenden Zusammenhang.

    Wie das Berufsgericht vermag auch der Senat damit keinen Wertungswiderspruch zu verbinden, weil die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und die arzneimittelrechtlichen Preisbildungsvorschriften nebeneinander anwendbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 - juris Rn. 18; - I ZR 193/07 - juris Rn. 21; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 39).

    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 16; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 21; s. auch OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 70).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber - wie hier - gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen als in einer anderen Apotheke, die keine entsprechende Werbeprämie gewährt (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 37; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 17; ebenso KG, Urteil vom 13. März 2018 - 5 U 97/15 - juris Rn. 32; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 34; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 - LBG-Ap 1/12 - juris Rn. 62; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 13 ME 122/17 - juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2011 - 13 B 1136/11 - juris Rn. 4).

    Bei realistischer, lebensnaher Betrachtung stellt ein solcher Einkaufsgutschein für den Kunden vielmehr einen erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil dar, da er über dessen Umsetzung sofort (gegebenenfalls unmittelbar nach dem Erhalt) frei verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 19; ebenso Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 35; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 - LBG-Ap 1/12 - juris Rn. 62; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 - 6 W 112/05 - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 2979/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 16; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 21; s. auch OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 70).

    Weder die für inländische Apotheken geltenden Preisbindungsvorschriften der § 78 AMG, § 3 AMPreisV noch die zu ihrer Durchsetzung erlassene Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 BO erweisen sich unter dieser Prämisse als verfassungswidrig (vgl. dazu bereits ausführlich OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 74 ff.; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 13 ME 122/17 - juris Rn. 14 ff.; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 45 ff., deren Ansicht und Begründung sich der Senat zu Eigen macht; s. zur Verfassungsgemäßheit der Arzneimittelpreisregulierung zuletzt BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 - juris Rn. 31).

    Die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (- C-148/15 - juris) folgende Inländerdiskriminierung ist nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da es schon an einer Ungleichbehandlung durch denselben Normgeber fehlt und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, in seinem eigenen Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. näher OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 108 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - juris Rn. 62; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 13 ME 122/17 - juris Rn. 18).

    Zudem berühren nach Art. 4 Abs. 3 GK die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen (OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 113).

  • OLG Köln, 20.09.2005 - 6 W 112/05

    Preisbindungswidrige Ausgabe von Gutscheinen bei Kauf preisgebundener

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Bei realistischer, lebensnaher Betrachtung stellt ein solcher Einkaufsgutschein für den Kunden vielmehr einen erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil dar, da er über dessen Umsetzung sofort (gegebenenfalls unmittelbar nach dem Erhalt) frei verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 19; ebenso Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 35; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 - LBG-Ap 1/12 - juris Rn. 62; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 - 6 W 112/05 - juris Rn. 6).

    Übrigens hat der Gesetzgeber bereits unter der Geltung des Rabattgesetzes die identische wirtschaftliche Bedeutung eines sofortigen Barrabatts und des einen Preisnachlass gewährenden (Bargeld-)Gutscheins erkannt und beide in § 4 Satz 1 RabattG gleichgestellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 - 6 W 112/05 - juris Rn. 6).

    Auch nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist höchstrichterlich klargestellt worden, dass die in Form eines Gutscheins über einen bestimmten Geldbetrag gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als ein Preisnachlass beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher dies erkennt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01 - juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 - 6 W 112/05 - juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2017 - 13 ME 122/17

    Arzneimittelpreisbindung; Berufsausübung; Gleichbehandlung im Unrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Weder die für inländische Apotheken geltenden Preisbindungsvorschriften der § 78 AMG, § 3 AMPreisV noch die zu ihrer Durchsetzung erlassene Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 BO erweisen sich unter dieser Prämisse als verfassungswidrig (vgl. dazu bereits ausführlich OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 74 ff.; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 13 ME 122/17 - juris Rn. 14 ff.; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 45 ff., deren Ansicht und Begründung sich der Senat zu Eigen macht; s. zur Verfassungsgemäßheit der Arzneimittelpreisregulierung zuletzt BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 - juris Rn. 31).

    Die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (- C-148/15 - juris) folgende Inländerdiskriminierung ist nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da es schon an einer Ungleichbehandlung durch denselben Normgeber fehlt und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, in seinem eigenen Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. näher OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 108 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - juris Rn. 62; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 13 ME 122/17 - juris Rn. 18).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber - wie hier - gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen als in einer anderen Apotheke, die keine entsprechende Werbeprämie gewährt (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 37; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 17; ebenso KG, Urteil vom 13. März 2018 - 5 U 97/15 - juris Rn. 32; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 34; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 - LBG-Ap 1/12 - juris Rn. 62; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 13 ME 122/17 - juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2011 - 13 B 1136/11 - juris Rn. 4).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Nachdem der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs unter Abänderung eines Urteils des Kammergerichts vom 11. April 2008 (5 U 189/06) durch Urteil vom 9. September 2010 entschieden hatte, dass Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtiges Medikament mangels "Spürbarkeit" wettbewerbsrechtlich erlaubt seien (I ZR 98/08), warben in Berlin ab Oktober 2010 mehrere Apotheken, die den Kooperationen "" bzw. "" angehören, mit Wertgutscheinen für die Einlösung von Rezepten.

    Wie das Berufsgericht vermag auch der Senat damit keinen Wertungswiderspruch zu verbinden, weil die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und die arzneimittelrechtlichen Preisbildungsvorschriften nebeneinander anwendbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 - juris Rn. 18; - I ZR 193/07 - juris Rn. 21; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 39).

    Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft, wie sie auch der Beschuldigte für seine Sichtweise anführt, würde demgegenüber das einheitlich zu wertende Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Einkaufsgutscheins künstlich aufspalten (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 - juris Rn. 17; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 - LBG-Ap 1/12 - juris Rn. 62) und zudem die Preisbindung bewusst unterlaufen.

  • VG Gießen, 20.09.2013 - 21 K 85/13

    Werbegaben in Apotheken; Rezeptbonussysteme, easy Rezeptprämienaktion

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Der Bundesgerichtshof hat deutlich zwischen den unterschiedlichen Regelungsbereichen unterschieden und seine Ausführungen zur Frage der "Spürbarkeitsgrenze" auf die Regelungen im UWG bezogen (zu alledem VG Gießen, Beschluss vom 20. September 2013 - 21 K 85/13.GI.B - juris Rn. 19; VG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 5 L 347/14 - juris Rn. 16; s. auch Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 38; wohl auch Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 - LBG-Ap 1/12 - juris Rn. 65).

    Zur gewissenhaften Berufsausübung zählt auch die Pflicht zur Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Gesetze einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen (VG Gießen, Beschluss vom 20. September 2013 - 21 K 85/13.GI.B - juris Rn. 13).

    Soweit nach Art. 94 Abs. 1 GK im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel gleichfalls eine Geringwertigkeitsgrenze besteht, lässt dies nach Abs. 4 dieser Regelung die in den Mitgliedstaaten bestehenden Maßnahmen oder Handelspraktiken hinsichtlich der Preise, Gewinnspannen und Rabatte gleichfalls unberührt (so Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 42; VG Gießen, Beschluss vom 20. September 2013 - 21 K 85/13.GI.B - juris Rn. 20).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Ohnehin schließen Arzneimittelpreisbindungsvorschriften den Preiswettbewerb zwar im Interesse des soeben beschriebenen Zwecks aus (zum Charakter dieser Normen als Regelungen des Preiswettbewerbs BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 16; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 22), dienen aber nicht wie die Vorschriften des UWG unmittelbar dazu, spürbare Beeinträchtigungen von Mitbewerbern und sonstigen Markteilnehmern im Rahmen des Wettbewerbs zu verhindern; auch deshalb verbietet sich eine Übernahme der für § 3 Abs. 1 UWG angenommenen Spürbarkeitsschwelle im vorliegenden Zusammenhang.

    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 16; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 21; s. auch OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 - 13 A 2979/15 - juris Rn. 70).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber - wie hier - gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen als in einer anderen Apotheke, die keine entsprechende Werbeprämie gewährt (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - juris Rn. 37; vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - juris Rn. 17; ebenso KG, Urteil vom 13. März 2018 - 5 U 97/15 - juris Rn. 32; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 - LBG-H A 10353/12 - juris Rn. 34; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 - LBG-Ap 1/12 - juris Rn. 62; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 13 ME 122/17 - juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2011 - 13 B 1136/11 - juris Rn. 4).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Eine damit verbundene, nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. November 2007 (- C-374/05, Gintec - juris, s. insb. Rn. 20, 25, 33, 39) unzulässige Abweichung von der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67; im Folgenden: GK) ist damit nicht verbunden.

    Sie hat zwar zur vollständigen Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung für Humanarzneimittel geführt (EuGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O), enthält aber schon keine Regelungen zu einer - wie hier mit dem Bonussystem letztlich auf eine Bindung von Kunden gerichtete - Werbung für eine einzelne Apotheke: Unter dem Titel "VIII Werbung" enthält die Richtlinie ab Art. 86 GK und unter dem Titel "VIII a Information und Werbung" ab Art. 88a GK jeweils Regelungen, die die Werbung für Arzneimittel betreffen, nicht jedoch die hier gegebene Werbung für eine bestimmte Apotheke.

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Hieraus folgt ein Analogieverbot, das sich nicht nur auf die Analogie im engen Sinne beschränkt, sondern sich auch gegen jede Auslegung wendet, die über den Wortsinn hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/99 u.a. - BVerfGE 92, 1, 13); der Wortlaut bildet die Grenze der Auslegung (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 108, 115).

    Maßgebend ist hierbei in erster Linie der für den Adressaten erkenn- und verstehbare Wortlaut der Norm (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985, a.a.O. 114).

  • KG, 11.04.2008 - 5 U 189/06

    Wettbewerbsrecht: Werbung eines Apothekers mit einem Kundenbindungssystem in Form

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13
    Nachdem der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs unter Abänderung eines Urteils des Kammergerichts vom 11. April 2008 (5 U 189/06) durch Urteil vom 9. September 2010 entschieden hatte, dass Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtiges Medikament mangels "Spürbarkeit" wettbewerbsrechtlich erlaubt seien (I ZR 98/08), warben in Berlin ab Oktober 2010 mehrere Apotheken, die den Kooperationen "" bzw. "" angehören, mit Wertgutscheinen für die Einlösung von Rezepten.

    Ungeachtet dessen können die Äußerungen in den Erläuterungen auch für die gegenteilige Ansicht fruchtbar gemacht werden, weil sich das Kammergericht in dem zitierten Urteil vom 11. April 2008 - 5 U 189/06 - (juris) auch zu dem Verstoß eines vergleichbaren Preismodells gegen die maßgeblichen arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften in dem hier verstandenen Sinne geäußert hat; der Umstand, dass auch auf die (im Zeitpunkt der Fertigung der Erläuterungen) noch ausstehende Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Erkenntnis des Kammergerichts verwiesen worden ist, führt ebenfalls nicht zwingend zu einer Auslegung, wie sie der Beschuldigte präferiert, weil nicht absehbar war, wie der Bundesgerichtshof das dort streitgegenständliche Preismodell bei einer "rein" arzneimittelrechtlichen Betrachtung bewertet.

  • BGH, 22.05.2003 - I ZR 8/01

    Einkaufsgutschein

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerwG, 31.07.2008 - 2 WDB 1.08

    Disziplinarbeschwerde; Besetzung des Gerichts; ehrenamtliche Richter; dienstliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2011 - 13 B 1136/11

    Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen Untersagung der Überlassung von und der

  • BVerwG, 12.12.2011 - 2 B 34.11

    Landesdisziplinarangelegenheiten; Gesetzgebungskompetenz; Übertragung auf die

  • VGH Bayern, 15.12.2011 - 16a D 09.1836

    Wiedereinsetzung bei unvollständigen Anträgen; Lehrer; Interview in ...-Sendung

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

  • KG, 13.03.2018 - 5 U 97/15

    Apothekengutschein, 1 EUR-Gutschein - Wettbewerbsverstoß: Gewähren eines 1

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2008 - 90 H 4.07

    Berufspflichtverletzung: Eintrag eines Arztes im Branchenfernsprechbuch "Gelbe

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 95/11

    Arzneimittelpreisbindungsverstoß bei Ausgabe von Einkaufsgutschein mit einem

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11

    Beachtung des Überschreitens der "Spürbarkeitsschwelle" bei einem gegen die

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • VG Münster, 10.06.2014 - 5 L 347/14

    Untersagungsverfügung der Gewährung von Vorteilen zusammen mit dem Erwerb

  • BVerfG, 02.02.2017 - 2 BvR 787/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15

    Keine Abführung einer als Weihnachtsvergütung einzuordnenden Sonderzahlung an die

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Der Gesetzgeber ist bei der mit Wirkung vom 13. August 2013 vorgenommenen Änderung des Heilmittelwerbegesetzes davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulösen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, PharmR 2018, 611, 616 [juris Rn. 40]).
  • VG Berlin, 19.06.2019 - 90 K 3.14
    Ein Berliner Apotheker verletzt seine Berufspflicht, wenn er damit wirbt, dass Patienten einen 1-Euro-Wertgutschein erhalten, wenn sie ihr Rezept mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in seiner Apotheke einlösen, auch dann, wenn er sich damit nur an die Inhaber einer von ihm ausgestellten Kundenkarte wendet (im Anschluss an Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 -).

    Diese Entscheidung hat das Berufsobergericht für Heilberufe jedoch mit Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - geändert und den Beschuldigten freigesprochen.

    Dabei kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Apotheker mit seinem Verhalten eine nach den Maßstäben des § 3 Abs. 1 UWG zu bestimmende "Bagatellgrenze" überschreitet oder eine konkrete Gefährdung für andere Apotheken besteht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 29 ff.).

    Ein Abgehen von Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO ist jeder bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mittelbar wirkende Nachlass auf den an sich unverändert bleibenden Preis durch Gewährung einer Vergünstigung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 33).

    Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung auf das im Verhältnis der Beteiligten ergangene Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - (juris Rn. 31 ff.) Bezug genommen, dem das Berufsgericht folgt.

    Dem Urteil des Kammergerichts KG Berlin vom 13. März 2018 - 5 U 97/15 - auf das der Beschuldigte abstellt, hat das Berufsobergericht entnommen, dass die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt werden, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber - wie hier - gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen als in einer anderen Apotheke, die keine entsprechende Werbeprämie gewährt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 54).

    Denn § 14 Abs. 1 Satz 3 BO verdeutlicht noch im hinreichenden Maße, dass Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften eigenständige und von allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen unabhängige Berufspflichtverletzungen darstellen; die dort hervorgehobene Zielrichtung, den öffentlichen Auftrag der Apotheker, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, ist eines der Motive der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 38).

    Die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (- C-148/15 - juris) folgende Inländerdiskriminierung ist danach nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da es schon an einer Ungleichbehandlung durch denselben Normgeber fehlt und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, in seinem eigenen Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 46 - 47).

    Vorsätzlich handelt, wer die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale kennt oder zumindest für möglich hält (Wissenselement des Vorsatzes) und sich willentlich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet bzw. sie wenigstens in Kauf nimmt (Willenselement des Vorsatzes) (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 58).

    Mit dieser Gesetzesänderung kann - anders als der Beschuldigte meint - nicht der Schluss verbunden werden, dass eine Werbung mit Wertgutscheinen auch für preisgebundene Arzneimitteln bis zum Zeitpunkt der besagten Gesetzesänderung nicht als Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BO zu bewerten sei (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 39).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 60/18

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Der Gesetzgeber ist bei der mit Wirkung vom 13. August 2013 vorgenommenen Änderung des Heilmittelwerbegesetzes davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulösen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, PharmR 2018, 611, 616 [juris Rn. 40]).
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 90 K 6.19

    Unerlaubte Zuwendung im Sinne der Berufsordnung der Ärztekammer -hier im Falle

    Das Schuldprinzip beansprucht für alle Bereiche Geltung, in denen wegen normwidrigen Verhaltens - wie hier mit einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 KammerG - eine Sanktion folgen soll (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 57 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2019 - 90 H 3.18

    Irreführende Werbung eines Arztes

    Dass die Berufungsbegründung nicht beim Berufsgericht, sondern beim Berufsobergericht eingereicht wurde, ist prozessrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 23).

    Dabei sind die Berufsgerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen der Ärztekammer gebunden (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018, - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 25).

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 90 K 13.18

    Ein Apotheker ist nicht verpflichtet, die sogenannte "Pille danach" vorrätig zu

    Vorsätzlich handelt, wer die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale kennt oder zumindest für möglich hält- Wissenselement des Vorsatzes - und sich willentlich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet bzw. sie wenigstens in Kauf nimmt - Willenselement des Vorsatzes - (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 57 f. m.w.N.).

    Bei einer noch ungeklärten Rechtslage ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich dem Beschuldigten die Verletzung einer Berufspflicht hätte erschließen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 60).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 90 H 2.18

    Verletzung des Distanzgebots durch einen Facharzt für Kinder- und

    Dass die Berufungsbegründungen des Beschuldigten und der Ärztekammer nicht beim Berufsgericht, sondern beim Berufsobergericht eingereicht worden sind, ist prozessrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 90 H 1.18

    Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; Notwendigkeit eines

    Dass die Berufungsbegründung nicht beim Berufsgericht, sondern beim Berufsobergericht eingereicht wurde, ist prozessrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 24).

    Das Berufsobergericht ist auch nicht etwa an den Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts gebunden, der die - nicht hinreichend bestimmten - Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift übernommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 51).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2022 - 90 H 2.19

    Berufspflichtverletzung durch Schönheitschirurgen; überhöhte Abrechnung /

    Er hat sie nach § 33 Abs. 2 KammerG rechtzeitig und ordnungsgemäß bei dem Berufsgericht für Heilberufe eingelegt und gegenüber dem Berufsobergericht für Heilberufe begründet (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 48 unter Hinweis auf dessen Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 23).
  • BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Das Schuldprinzip beansprucht für alle Bereiche Geltung, in denen wegen normwidrigen Verhaltens - wie hier mit einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 KammerG - eine Sanktion folgen soll (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 57 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 90 H 6.19

    Feststellung der Unwürdigkeit, als Zahnarzt tätig zu sein; wirksame Eröffnung des

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