Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Glücksspiel & Recht
Untersagungsverfügung gegen Sportwetten-Vermittlung kann sofort vollzogen werden
- kanzlei.biz
Keine Sportwetten in Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 4 GlüStV
Angebot von Sportwetten mit Anbietern im Ausland über Internet-Terminals unzulässig - dr-bahr.com (Kurzinformation)
Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen gegen private Sportwetten
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 22.04.2008 - 3 L 343/07
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07
Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08
Sie deckt sich mit der rechtlichen Bewertung der Regelungen des GlüStV, die der Senat seinen im Rahmen der Zuständigkeit für das Land Berlin getroffenen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.07 und OVG 1 S 203.07 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, zuletzt etwa Beschluss vom 5. Februar 2009 - OVG 1 S 209.08 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und der …
OVG 1 S 93.08 (zur Rechtslage im Land Brandenburg).Sie deckt sich mit der rechtlichen Bewertung der Regelungen des GlüStV, die der Senat seinen im Rahmen der Zuständigkeit für das Land Berlin getroffenen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.07 und OVG 1 S 203.07 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, zuletzt etwa Beschluss vom 5. Februar 2009 - OVG 1 S 209.08 - s. zur Rechtslage in Brandenburg bereits Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu …
Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 1 S 207.08
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks).
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 1 N 72.15
Anwendbarkeit von § 21 Abs. 2 Erster GlüÄndStV (juris: GlüStVtr BB 2012); Sinn …
Der Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Klage hatten nur hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks). - VG Cottbus, 11.06.2015 - 3 K 1152/12
Ordnungsrecht
Die Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 -). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 55.09
Sportwetten; Vermittlung an Internetanbieter in Malta; Untersagungsverfügung; …
Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 63.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks). - OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 64.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks). - OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 34.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 1 S 121.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 1 S 26.09
Sportwetten; Tipomat; Aufstellen eines Terminals für Internetwetten; …
- VG Cottbus, 11.06.2016 - 3 K 1152/15