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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11 (https://dejure.org/2011,3436)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2011 - 3a B 5.11 (https://dejure.org/2011,3436)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 (https://dejure.org/2011,3436)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG
    Aufhebung der Immunität; Privatklage; Abgeordnete; Antragsberechtigung; Leistungsklage; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, Art 46 Abs 2 GG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 383 StPO
    Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage; Abgeordnete; Antragsberechtigung; Leistungsklage; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeiten nicht Verfassungsrechtlicher Art; doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Arztes auf Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten wegen Verleumdung als Maßnahme des Bundestages i.R.d. Parlamentsautonomie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Arztes auf Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten wegen Verleumdung als Maßnahme des Bundestages i.R.d. Parlamentsautonomie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1; 38 Abs. 1 S. 2; 46 Abs. 2 GG; § 40 VwGO; § 17a Abs. 5 GVG; § 383 StPO
    Kein Anspruch eines Privaten auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ulla Schmidt

Sonstiges

  • tagblatt.de (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.12.2006)

    Hausarzt verklagt Bundesgesundheitsministerin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 55
  • DÖV 2012, 118
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Obwohl die vom Kläger begehrte Entscheidung über die Aufhebung der Immunität einer Abgeordneten eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie ist, die nach Art. 46 Abs. 2 GG durch das Verfassungsrecht geprägt wird, liegt hier - anders als bei einem Organstreitverfahren eines Abgeordneten gegen die Aufhebung der Immunität (vgl. BVerfGE 104, 310) - eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor.

    Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft (BVerfGE 104, 310 [332]; vgl. BVerfGE 102, 204 [235]).

    Über die Genehmigung der Durchführung von Strafverfahren gegen seine Mitglieder entscheidet das Parlament daher grundsätzlich in eigener Verantwortung (BVerfGE 104, 310 [332]).

    Der Kern dieser Entscheidung beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 310 [332]) auf einer Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den Belangen anderer hoheitlicher Gewalten.

    Die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG dient dem Schutz des Parlaments (BVerfGE 104, 310 [328]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den einzelnen Abgeordneten aus Art. 46 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf zugestanden, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (BVerfGE 104, 310 [325]).

    Das Bundesverfassungsgericht leitet den Anspruch nämlich nicht allein aus Art. 46 Abs. 2 GG, sondern auch aus dem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten repräsentativen verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten ab, der zugleich die Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestags ist (BVerfGE 104, 310 (338)).

    Daraus folgt, dass der Bundestag bei der Freigabe der Ermittlungen auch auf die aus dem Mandat folgenden Mitwirkungsrechte des betroffenen Abgeordneten Bedacht nehmen muss (vgl. BVerfGE 104, 310 (329 f.)).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Bundestag nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Abwägung die Schlüssigkeit des gegen den Abgeordneten erhobenen Tatvorwurfes zu prüfen (BVerfGE 104, 310 [333]).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) nur verwirklicht werden, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden, was grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfordert (BVerfGE 51, 324 [343]).

    Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung obliegt nämlich den Organen der staatlichen Strafrechtspflege, die zu diesen Zweck unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen haben (vgl. BVerfGE 51, 324 [343]).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Auch soweit Art. 38 GG ein Grundrecht des Klägers als Wahlberechtigten auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. September 2011, 2 BvR 987/10 u., veröffentlicht in Juris Rn. 99), folgt daraus kein allgemeines Recht der Bürger, demokratische Mehrheitsentscheidungen über die Aufhebung der Immunität einer Bundestagsabgeordneten oder das Verfahren hierzu kontrollieren zu lassen.
  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält - ebenso wie die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ein Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz, das einen Anspruch auf möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle einschließt (vgl. u.a. BVerfGE 93, 1 [13] st. Rspr.; zuletzt BVerfG NVwZ-RR 2011, 625).
  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 49.68

    Klageerhebung ohne Vorverfahren bei wiederholt gleichen Streitgegenständen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur, wenn die zugrunde liegenden Normen mindestens auch im Interesse des Klägers als Einzelnen erlassen wurden (BVerwGE 39, 235).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2007 - 14 U 11/07

    Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Ein Recht des Privatklägers auf eine Entscheidung über die Aufhebung der Immunität oder willkürfreie Entscheidung ergibt sich nicht aus dem mit der jeweiligen Privatklage verfolgten staatlichen Strafanspruch (vgl. dazu Meyer/Großner/Schmitt, StPO, vor § 374 Rn. 5), und zwar unabhängig davon, ob ein solcher hier überhaupt besteht (zur Frage, ob die konkrete Äußerung der Abgeordneten S. als Persönlichkeitsverletzung des einzelnen Arztes zu bewerten ist vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2007 - 14 U 11/2007 - veröffentlicht in Juris).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält - ebenso wie die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ein Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz, das einen Anspruch auf möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle einschließt (vgl. u.a. BVerfGE 93, 1 [13] st. Rspr.; zuletzt BVerfG NVwZ-RR 2011, 625).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Die Verletzung bloßer Interessen reicht nicht aus (BVerfGE 113, 273 [331]).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Bei dieser Abwägung kommt dem Bundestag ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 80, 188 [220]); 104, 310 [332]).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69

    Fehlende Parteifähigkeit für Gebietskörperschaften in Verfassungsstreitigkeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
    Dementsprechend gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommen sind, nur solche Prozesse, bei denen das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (u.a. BVerwG, NVwZ 1998, S. 500) und die Rechtsbeziehung von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen, nicht hingegen Streitigkeiten zwischen dem Bürger und dem Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan beteiligt ist (BVerwGE 51, 69 [71]; BVerwGE 36, 218 [228]; BVerwG, NJW 1976, 637; vgl. dazu auch BVerfGE 1, 208 [221]; 27, 240).
  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26.9.2011 - OVG 3a B 5.11 -, LKV 2011, 566 = juris, Rn. 23, m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 183a.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11

    Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig

    Denn bei den angeordneten Sanktionen zum Schutz des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geht es nicht um einen ethischen Schuldvorwurf gegen die Partei oder einen Schuldausgleich, sondern um eine verwaltungsrechtliche Sanktion zur Sicherung des Transparenz- und Publizitätsgebotes (vgl. dazu näher OVG Bln.- Bbg., Urteil vom 23. Mai 2011 - OVG 3a B 5.11 -, veröffentlicht in Juris, Rdnr. 66 zu § 31b PartG 2002).

    Die in § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 geregelten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind nicht auf einen rechtsethischen Schuldvorwurf gerichtet, sondern zielen auf die Einhaltung des Transparenz- und Publizitätsgebotes des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, weshalb auch aus dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip im Rahmen des Kriminalstrafrechts kein Verschuldenserfordernis abgeleitet werden kann (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2011 - OVG 3a B 5.11 -, veröffentlicht in Juris zu § 31 b PartG 2002).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen respektive Personen sind und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt, da es deren Rechtsbeziehungen zueinander betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - juris Rn. 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - OVG 2 S 32.10 - juris Rn. 4; Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 - juris Rn. 24; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 7 D 10029/14 - juris Rn. 3).

    Denn die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO gelten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit, da es insoweit nicht um die Abgrenzung unterschiedlicher Rechtswege geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 3 PKH 5.12 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 - OVG 3 B 122.18 - juris Rn. 24; Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2016 - 10 S 19.16

    Zum Rechtsweg eines Rechtsschutzbegehrens eines Abgeordneten des Berliner

    Verlangt wird zum einen, dass beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere mittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen respektive Personen sind, und zum anderen, dass das Streitobjekt materiell Verfassungsrecht darstellt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 -, LKV 2011, 566, juris Rn. 24; vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 6. Aufl., § 40 Rn. 88; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 49 m.w.N.).

    Dementsprechend gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommen sind, solche Prozesse, bei denen das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (u.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 A 21/96 -, NVwZ 1998, 500, juris Rn. 31) und die Rechtsbeziehung von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 -, LKV 2011, 566, juris Rn. 24 m.w.N).

    Demgemäß ist für eine Rechtswegverweisung der Verwaltungsgerichte an ein Landesverfassungsgericht kein Raum (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 11 M 2469/97 -, juris Rn. 35; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 -, LKV 2011, 566, juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 - 3 B 44.21

    Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den

    § 17a Abs. 5 GVG ist aber auf das hier betroffene Verhältnis zwischen dem Verwaltungsrechtsweg und dem Gang zu den Verfassungsgerichten nicht anwendbar, weil es nicht um die Abgrenzung unterschiedlicher Rechtswege geht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 - OVG 3 B 122.18 - juris Rn. 24; Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris Rn. 23; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 183a; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 17).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte sind und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt ("doppelte Verfassungsunmittelbarkeit", vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - juris Rn. 191; BVerfG, Kammerentscheidung vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - OVG 3 S 113/20 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris Rn. 24; VerfGH München, Entscheidung vom 17. November 2014 - Vf. 70-VI-14 - juris Rn. 39; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 189 f.; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO § 40 Rn. 136 ff.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 21).

  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

    Ob dies auch deswegen gilt, weil mit dem Begriff des Rechtswegs im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG nur die Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen (Fach-) Gerichtsbarkeiten zueinander angesprochen (z.B. § 13 GVG, § 40 VwGO, § 33 FGO, § 51 SGG), die als Gerichte eine umfassende Nachprüfungskompetenz haben, nicht hingegen das Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht oder einem Verfassungsgerichtshof der Länder (so (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 -, Rn. 23, juris), kann unter diesen Umständen dahinstehen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 49/19

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Teilweise wird die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf Parlamentsbeschlüsse etwa in Situationen, in denen Bürger an dem Rechtsstreit beteiligt sind, bejaht (vgl. etwa OVG BB, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 , juris, betreffend das Begehren eines Bürgers, der Bundestag möge über einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Immunität einer Abgeordneten beschließen; OVG HH, Beschluss vom 27. Mai 1986, NVwZ 1987, 610, betreffend den Beschluss eines Untersuchungsausschusses; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2018 - 20 L 6077/17, juris, betreffend den Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses; vgl. auch VerfG BB, Beschluss vom 18. September 2015 - 14/15, juris), teilweise verneint (vgl. OVG SL, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 1 W 15/02 , juris).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

    In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht an dieser weitreichenden Rechtsprechung festgehalten und etwa in einem Rechtsstreit betreffend die Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten auf Antrag eines Privatklägers ausdrücklich das Vorliegen einer nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeit bejaht (OVG Bln-Bbg LKV 2011, 566 f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2019 - 3 B 122.18

    Die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses sowie

    § 17a Abs. 5 GVG ist aber auf das hier betroffene Verhältnis zwischen dem Verwaltungsrechtsweg und dem Gang zu den Verfassungsgerichten nicht anwendbar, weil es nicht um die Abgrenzung unterschiedlicher Rechtswege geht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris = LKV 2011, 566; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 40 Rn. 183a).
  • VG Berlin, 08.09.2014 - 1 L 63.14

    Einstweilige Anordnung des Ruhens eines Zivilprozesses

    Eine solche ist nach den Vorschriften der §§ 17 ff. GVG jedoch nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris, Rn. 23; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 183a; Kissel/Mayer, GVG, a.a.O., § 17 Rn. 3).
  • VG Berlin, 16.08.2013 - 4 K 253.12

    Rechtsnatur von Allgemeinverbindlicherklärungen; Rechtswegfrage

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