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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16 (https://dejure.org/2018,7675)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2018 - 3 B 11.16 (https://dejure.org/2018,7675)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 3 B 11.16 (https://dejure.org/2018,7675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 AufenthG 2004, § 9 Abs 2 AufenthG 2004, § 11 Abs 3 AufenthG 2004, § 23a AufenthG 2004, § 53 AufenthG 2004
    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 AufenthG, § ... 9 Abs 2 AufenthG, § 11 Abs 3 AufenthG, § 23a AufenthG, § 53 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 55 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 55 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 58 Abs 3 Nr 1 AufenthG, § 59 Abs 5 S 1 AufenthG, Art 8 MRK, § 114 S 2 VwGO
    Ausweisung; Straftaten; Wiederholungsgefahr; schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Gesamtabwägung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; ausweisungsbedingte Sperrfrist; abschiebungsbedingte Sperrfrist; Ermessensausübung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 18 und - 1 C 27/16 - juris Rn. 12).

    Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - Rn. 19).

    Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung ändert nichts am behördlichen Prüfungsprogramm (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23).

    Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23).

  • EGMR, 13.10.2011 - 41548/06

    Ausweisung straffälliger "Ausländer": Einmal Strafe ist genug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Bei diesem Personenkreis sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333, 334, Maslov II, und vom 13. Oktober 2011 - 41548/06 - juris Rn. 55) bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Art und Schwere der vom Betreffenden begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen wird, die zwischen der Begehung der Delikte verstrichene Zeit und das Verhalten des Betreffenden während dieser Zeit sowie seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und dem Zielstaat der Ausweisung wesentlich.

    Das Strafgericht hat zwar in allen Fällen Jugendstrafrecht angewandt, weil der Kläger auch noch im Zeitpunkt des in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2... begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls in seiner geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichgestanden habe, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 13. Oktober 2011 - 41548/06 - juris Rn. 57) kann dennoch nicht angenommen werden, dass, weil der Kläger bei Tatbegehung bereits volljährig war, es sich hierbei um in der Jugendzeit begangene Delikte gehandelt hat.

    Neben der erheblichen Dauer des Aufenthalts des Klägers ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Kläger über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren Aufenthaltserlaubnisse besessen hat, die allerdings jeweils befristet waren, wodurch sich ihre abwägungsrelevante Bedeutung verringert (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 41548/06 - juris Rn. 56).

  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Soweit der Kläger geltend macht, dass er faktischer Inländer sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333, 334, Maslov II) Art. 8 EMRK keiner Kategorie von Fremden einen absoluten Schutz vor Abschiebung bietet.

    Bei diesem Personenkreis sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333, 334, Maslov II, und vom 13. Oktober 2011 - 41548/06 - juris Rn. 55) bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Art und Schwere der vom Betreffenden begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts im Land, aus dem er ausgewiesen wird, die zwischen der Begehung der Delikte verstrichene Zeit und das Verhalten des Betreffenden während dieser Zeit sowie seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und dem Zielstaat der Ausweisung wesentlich.

    Für die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers aufgrund von überwiegend nicht gewalttätigen Straftaten, die er als Minderjähriger begangen hat, besteht aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333, 334, Maslov II) wenig Raum.

  • EGMR, 16.05.2019 - 46404/15

    VASILIU AND OTHERS v. ROMANIA

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 23. Januar 2... - (395 Ls) 265 Js 80/16 (70/16) -, rechtskräftig seit 9. November 2...: einheitliche Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter Einbeziehung des Urteils vom 19. August 2... wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, begangen im Januar 2...,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Ausländerakte des Klägers, der Akten der Staatsanwaltschaft Berlin - 265 Js 1270/13, 265 Js 570/14 und 265 Js 80/16 -, der Gefangenen-Personalakten des Klägers - 376/13/6 und 5/18/4 - und der Vollstreckungshefte des Klägers - 418 VRJs 275/14 und 418 VRJs 8/18 - verwiesen.

    Der Kläger befindet sich aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2... - (395 Ls) 265 Js 80/16 (70/16) - und somit auf richterliche Anordnung in Haft.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 11 B 12.16

    Einzelfall der unverhältnismäßigen Ausweisung eines intelligenzgeminderten jungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Einzubeziehen sind vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13/11 - juris Rn. 12 und 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - OVG 11 B 12.16 - juris Rn. 35).

    Ergänzend wie auch für die Bedeutung einzelner Umstände ist, worauf der Kläger hinweist, die einschlägige Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK zu beachten, zumal sich der Gesetzgeber (BT-Drucks. 18/4097, S. 49 ff.) bei seiner bewusst nicht abschließenden Aufzählung ausdrücklich an den Kriterien orientiert hat, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgeblich zu berücksichtigende Gesichtspunkte heranzieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - OVG 11 B 12.16 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 20.06.2017 - 10 B 17.135

    Kein Anspruch auf Verpflichtung zur Festsetzung einer Sperrfrist von unter fünf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    § 114 Satz 2 VwGO schließt es im Rechtsstreit um eine Befristungsentscheidung nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände wie hier durch die Neuregelung des § 11 AufenthG durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2016 - OVG 12 N 30.16 - juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 B 17.135 - juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 115/15 - juris Rn. 17).

    Die systematischen Gründe sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 9) für die Rechtfertigung der Einbeziehung nachträglicher Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde heranzieht, die ihrer Verpflichtung zur Aktualisierung durch erstmalige Ausübung des Ausweisungsermessens während des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen ist, tragen im Hinblick auf die Ausübung des Befristungsermessens gleichermaßen (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 B 17.135 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 18 und - 1 C 27/16 - juris Rn. 12).

    Auch bei Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG bedarf es stets der Feststellung, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 26).

  • VG Berlin, 10.11.2015 - 19 K 294.14

    Ausweisungsverfügung sowie Befristung der Sperrwirkungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 29. September 2014 und gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids Klage erhoben - VG 19 K 294.14, VG 19 K 104.15 - und im Wesentlichen geltend gemacht: Ihm komme besonderer Ausweisungsschutz zugute.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klagen - VG 19 K 294.14 - und - VG 19 K 104.15 - durch Beschluss vom 27. März 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 10. November 2015 abgewiesen.

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Die systematischen Gründe sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 9) für die Rechtfertigung der Einbeziehung nachträglicher Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde heranzieht, die ihrer Verpflichtung zur Aktualisierung durch erstmalige Ausübung des Ausweisungsermessens während des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen ist, tragen im Hinblick auf die Ausübung des Befristungsermessens gleichermaßen (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Juni 2017 - 10 B 17.135 - juris Rn. 24).

    So soll vermieden werden können, dass die Entscheidung vom Gericht aufgehoben und durch eine neue behördliche Entscheidung ersetzt wird, die dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren überprüft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
    Insofern soll die Abschiebesperrfrist den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - juris Rn. 34; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl., 2017, § 7 Rn. 239; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 11 Rn. 52; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 11 Rn. 119, Stand: Oktober 2015).

    Zwar sind bei der Bemessung der Abschiebungssperrfrist wie bei der ausweisungsbedingten Sperrfrist die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere Art. 6 GG, sowie Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der EU-Grundrechte zu beachten und den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - juris Rn. 36), doch kommt vor allem den familiären Beziehungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern kein Gewicht zu, das eine kürzere Frist erforderte (vgl. 1 c).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 11 S 37.15

    Streitgegenstand eines auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gerichteten

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - Anwendung der seit 1.8.2015

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

  • OVG Sachsen, 23.02.2016 - 3 A 115/15

    Sperrfrist; Ausweisung; Ermessen

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • VGH Hessen, 15.07.2013 - 3 B 1429/13

    Ausweisung jugendlicher Straftäter

  • BVerwG, 09.08.2011 - 1 C 4.11
  • OVG Bremen, 10.05.2011 - 1 A 306/10

    Ausweisung eines als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereisten Ausländers

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2005 - 4 MB 72/05

    D (A), Härtefall, Härtefallersuchen, Härtefallkommission, Öffentliches Interesse,

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2007 - 10 LC 262/05

    Aussetzung einer Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.01.1998 - 18 B 450/96

    Ausweisungsschutz; Rechtsgrundverweisung; Einheitsjugendstrafe von drei Jahren

  • EGMR, 30.11.2010 - 84/10

    SILVASTI v. FINLAND

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20

    Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und

    - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Das gilt im Lichte der Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh in besonderer Weise für schutzwürdige familiäre Belange (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 22).

    So ist für die ausweisungsbedingte Sperrfrist des § 11 AufenthG anerkannt, dass die privaten, von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belange des Ausländers bei der Bemessung der Sperrfrist umfassend in den Blick zu nehmen sind, um den einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen im Einzelfall angemessen begegnen zu können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 3.20

    Obliegenheitspflichten des Ausländers im Zusammenhang mit Zustellungen;

    Insofern soll die Abschiebesperrfrist den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Das gilt im Lichte der Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh in besonderer Weise für schutzwürdige familiäre Belange (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 22).

    So ist für die ausweisungsbedingte Sperrfrist des § 11 AufenthG anerkannt, dass die privaten, von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belange des Ausländers bei der Bemessung der Sperrfrist umfassend in den Blick zu nehmen sind, um den einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen im Einzelfall angemessen begegnen zu können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17

    In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer

    Jedenfalls ist das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat bei Volljährigen kein Umstand, aus dem sich gemeinhin die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - Urteilsabdruck S. 17, Beschluss vom 14. Januar 2008 - OVG 3 S 4.08 - Beschlussabdruck S. 5 f.).
  • VG Hannover, 18.06.2021 - 12 A 11409/17

    Aufenthaltsgestattung; Desertion; Einreise- udn Aufenthaltsverbot;

    Insofern soll die Abschiebesperrfrist den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Das gilt im Lichte der Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh in besonderer Weise für schutzwürdige familiäre Belange (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 22).

  • VG Aachen, 18.11.2021 - 8 K 2835/18

    Ausweisung; Örtliche Zuständigkeit; Wiederholungsgefahr; Spezial- und

    Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 -, juris, Rn. 36, VG L. , Urteil vom 2. Juli 2019 - 12 K 1082/19 -, juris, Rn. 122.
  • VGH Bayern, 04.05.2023 - 19 ZB 22.1890

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen

    Jedenfalls ist selbst das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat bei - wie hier - Volljährigen kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 19 CS 23.123

    Rechtmäßige Ausweisung eines "faktischen Inländers"

    Jedenfalls ist selbst das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat bei - wie hier - Volljährigen kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 19 ZB 21.2053

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen sofort vollziehbare Ausweisung

    Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 46).
  • VG Berlin, 19.09.2019 - 31 K 397.19

    Schutz vor politischer Verfolgung in Guinea

    Bei dieser präventiv zu treffenden Ermessensentscheidung sind neben dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung eines Ausländers, der Anlass für Abschiebemaßnahmen gibt, die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen und damit die in § 55 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 53 Abs. 2 AufenthG n. F) genannten schutzwürdigen Belange - die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären Beziehungen sowie wirtschaftliche und sonstige Bindungen - in den Blick zu nehmen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27/16 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 -, juris Rn. 50 und 58).
  • VG Köln, 02.07.2019 - 12 K 1082/19
    vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 2 B 308/18 -, Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 10 C 18.2425 -, Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 7 A 10866/18 -, Rn. 2, Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 7 A 1041/17 -, Rn. 75; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 1 Bf 72/17.Z -, Rn. 21; OVG BB, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 -, Rn. 36, alle juris.
  • VG Berlin, 12.06.2019 - 31 K 394.17
  • VG Augsburg, 18.10.2023 - Au 6 K 23.704

    Ausweisung nach Sicherungsverfahren mit Unterbringung in psychiatrischem

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 13 ME 143/23

    Abschiebungsandrohung; Ausweisung; Beschwerde; anderer Mitgliedstaat; subsidiärer

  • VG Berlin, 11.02.2021 - 19 K 246.18

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen der Begehung einer schweren

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2020 - 10 K 5/19

    Tschad: erfolgslose Klage, keine Anerkennung und kein Abschiebungsverbot, auch

  • VG Berlin, 16.10.2019 - 38 K 129.19
  • VG Köln, 07.07.2021 - 12 K 5551/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 3 S 22.21

    Zwingendes Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge einer Abschiebung gemäß § 11

  • VG Göttingen, 04.05.2018 - 1 A 21/17

    Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; faktischer Inländer

  • VG Schleswig, 13.04.2023 - 11 B 49/23

    Widerruf einer Duldung; faktischer Inländer

  • VG Schleswig, 21.04.2022 - 11 B 67/22

    Aufenthaltsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung; strafrechtliche

  • VG Berlin, 16.05.2019 - 31 K 378.17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot, Asylantrag, Ablehnung, Integration, Ermessen,

  • VG Frankfurt/Oder, 24.11.2022 - 3 K 2961/17
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