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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08 (https://dejure.org/2009,9421)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 B 10.08 (https://dejure.org/2009,9421)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2009 - 2 B 10.08 (https://dejure.org/2009,9421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Truppenübungsplatz Wittstock (Bombodrom)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich offen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 285, Rn. 465, m.w.N.).

    Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).

    Dies klingt auch in der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Vielzahl inhaltsgleicher ("paralleler") Einwendungen Betroffener zu einer qualitativen Veränderung führen und den privaten Belangen in ihrer Gesamtheit die Qualität eines öffentlichen Belangs von Gewicht verleihen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 142, Rn. 82).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 177, Rn. 182, m.w.N.).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es der intermittierende Charakter des Fluglärms nahelege, neben der Betrachtung des Dauerschallpegels gerade auch dem Maximalpegelkriterium besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 195 f., Rn. 254).

    Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 191, Rn. 243).

    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Ermittlung des zu erwartenden Fluglärms nicht bloß theoretisch denkbare Beeinträchtigungen maßgeblich sind, sondern auf das "tatsächliche Verkehrsaufkommen", das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 240, Rn. 354, m.w.N.).

    Unterschiedliche Berechnungsmethoden wären nicht bloß unzweckmäßig, sondern sachwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 237, Rn. 345).

    Von diesem gesetzlich festgeschriebenen Standard abzuweichen, ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn es gesicherter Erkenntnis entspräche, dass die normativen Vorgaben gemessen an dem inzwischen erreichten Stand der Wissenschaft und der Technik zur Erreichung des ihnen zugedachten Zwecks nicht mehr geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 346).

    Darüber hinaus ist stets zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kein naturwissenschaftlicher Erkenntnisakt ist, sondern eher die Merkmale einer "pragmatisch-politischen Entscheidung" aufweist, bei der wirtschaftliche und soziale Faktoren zulässigerweise mit berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 248, Rn. 371, unter Bezugnahme auf das Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, a.a.O., S. 164, sowie Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen, Umweltbundesamt 2000, S. 26).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 221 f., Rn. 308, m.w.N.).

    Zu den Folgen, die im Rahmen der planungsrechtlich gebotenen Abwägungsentscheidung zu bewältigen sind, gehören auch die mit dem Flugbetrieb zwangsläufig verbundenen Luftverunreinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 270, Rn. 424, zu § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG).

    Von den durch den Flugbetrieb freigesetzten Schadstoffen sind wegen ihrer toxikologischen Wirkungen insbesondere Stickstoffoxide (NO 2 ), Schwebstäube, Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425).

    Ermittlungen, ob etwa die zum Schutz der menschlichen Gesundheit ab dem 1. Januar 2010 einzuhaltenden über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV: 40 μg/m³) und Benzol (§ 6 Abs. 1 der 22. BImSchV: 5 μg/m³) in bewohnten Bereichen überschritten werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425), sind nicht erfolgt.

    Dieses Regelungsdefizit entbindet den Planungsträger vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 GG indes nicht von der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Planungsbetroffene keinen PAH-Belastungen ausgesetzt werden, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen oder dieser Grenze auch nur nahe kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    Gleichwohl müssen planbedingte Wertverluste und wirtschaftliche Einbußen als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 261, Rn. 404).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).

    Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).

    Die einzelnen betroffenen Belange gehen im Abwägungsvorgang in die von der Planungskonzeption her bestimmte planerische Gesamtschau ein und schlagen insoweit durch die Summierung mit den ihnen entsprechenden Belangen anderer Betroffener in dem insgesamt zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial zu Buche (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 128).

    Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 116, m.w.N.).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).

    Planerische Entscheidungen, die auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, sind hinsichtlich ihrer Prognose nur dann rechtmäßig, wenn diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 121).

    In Bezug auf die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen hat das Bundesverwaltungsgericht überdies ausgeführt, dass für die dem Flughafen zuzurechnenden Lärmbeeinträchtigungen auf den Zustand abzustellen ist, wie er nach seinem planentsprechenden Ausbau zu erwarten ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 130).

    Ihre Berücksichtigung setzt allerdings die vor § 86 Abs. 1 VwGO standhaltende Feststellung voraus, dass mit der Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen nach Lage der Dinge auf Dauer gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung bestätigt hatte, dass die (auch) gegenüber der Klägerin als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung die Klägerin in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung verletze, hat die Beklagte im Dezember 2005 ein vom 16. Dezember 2005 datierendes Schriftstück mit dem Titel "Nachträgliche Abwägung der Belange der K. GmbH im Verfahren der Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juli 2003" vorgelegt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 99.05 und OVG 2 S 19.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    24 1. Soweit die Beklagte geltend macht, der Klägerin stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).

    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

    Die in der nachträglichen Abwägung vom 16. Dezember 2005 erwähnte (nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 917/03 - VG Potsdam -, nachgehend OVG 2 S 99.05, eingereichte) Stellungnahme des Amtes für Wehrgeophysik vom 2. Oktober 2000 ist zur Ermittlung der Belange der Klägerin offensichtlich ungeeignet.

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Dass die Betroffenen darauf beschränkt wären, sich gegebenenfalls - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich auch nicht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) entnehmen, in dem es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat.

    Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der klagenden Gemeinden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Entscheidung, die den Ausgangspunkt für das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren bildet, davon ausgegangen, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Beklagten ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S 280 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass nur ein Verfahren sui generis in Anlehnung an § 1 Abs. 2 und 3 LBG durchgeführt werden musste, weil bei "pragmatischem" Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) an das durchzuführende Verfahren keine strengeren Anforderungen als nach dem militärischen Landbeschaffungsrecht zu stellen seien.

    Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", nur so verstanden werden, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus rechtsstaatlichen Gründen weitere verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten sind.

    Darüber hinaus folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes verlangten Anforderung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", dass die Entscheidung dem Gebot einer umfassenden Problembewältigung Rechnung tragen muss.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    24 1. Soweit die Beklagte geltend macht, der Klägerin stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).

    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940, 942).

    Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).

    Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 940, m.w.N.).

    Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.

    Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Klägerin betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 -, LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 941).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06

    Interesse des Betreibers einer Putenfarm am Verschontbleiben einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 99.05 und OVG 2 S 19.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    Die schon im Ansatz unzureichende Ermittlung der Belange der Klägerin konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass sich die Beklagte nunmehr auch auf die Erkenntnisse des im Beschwerdeverfahren OVG 2 S 19.06 (vorgehend 3 L 797/05 - VG Potsdam) von ihr vorgelegten Forschungsberichts aus der Wehrmedizin von Stephan und anderen vom September 1985 zu den Einflüssen von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen auf Leistung und Verhalten von Wirbeltieren (Kurztitel: Fluglärm und Wirbeltiere) stützt, wonach Putentiere keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tieffluglärm ausgesetzt seien.

    Dem hier vertretenen Ansatz, dass die unzureichende Ermittlung der Auswirkungen des Tieffluglärms auf die Puten in den Betriebsteilen der Klägerin nicht durch die Vorlage des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Forschungsberichts von Stephan und anderen geheilt werden kann, steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen - Beschluss vom 1. Dezember 2006 - OVG 2 S 19.06 - noch davon ausgegangen ist, dass dem Forschungsbericht im Zusammenhang mit der Frage der Auswirkungen der ermittelten Lärmwerte auf den Putenzucht- und -brutbetrieb der Klägerin im Hauptsacheverfahren Bedeutung zukomme und im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sei, ob die Unterschiede zwischen der dem Forschungsbericht zugrunde liegenden Versuchsanordnung und den Bedingungen, unter denen die Puten der Klägerin gehalten werden, der Heranziehung der Ergebnisse entgegenstehen.

    Der Senat hat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 S 19.06 -) darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zu prüfen sein werde, ob diese Unterschiede die Verwertbarkeit des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens im Rahmen der Abwägung beeinträchtigen, zumal die Besatzdichte sowohl nach dem Forschungsbericht von Stephan (S. 275) als auch nach dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. November 2006 vorgelegten Auszug (S. 23) aus der im Jahr 1985 verfassten Dissertation von Granacher, die dem Forschungsbericht von Stephan zugrunde gelegen hat, ein eigener leistungsmindernder Stressor sein kann und ein Sichtkontakt zu den Flugobjekten aufgrund der in dem Forschungsbericht beschriebenen Aufstallungsbedingungen (S. 13, 277, 302) nicht gegeben gewesen ist.

    Zwar ist es weiterhin zweifelhaft, ob allein der von der Klägerin befürchteten geringeren Legeleistung der Zuchttiere um wenige Prozent in der Abwägung ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, da es insoweit nicht um die Gefahr einer Zerstörung bestehenden Eigentums in Form des Putenbestands, sondern nur um die Beeinträchtigung von Erwerbschancen geht, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht unterfallen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2006 - 2 S 19.06 -).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).

    Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).

    Da das Gewicht individueller und kommunaler Belange in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 66 f., und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261, 267 f.), ist es gerade bei raum- und umweltrelevanten Großvorhaben mit zahlreichen mittelbar Betroffenen nahezu ausgeschlossen, dass die Belange eines einzelnen betroffenen Anwohners oder einer einzelnen betroffenen Gemeinde im Rahmen der Abwägung den Ausschlag zu Lasten der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen geben können.

    cc) Die Klägerin kann sich auf die festgestellten Abwägungsmängel gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allerdings nur teilweise berufen; denn das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot verleiht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung allein im Hinblick auf rechtlich geschützte eigene Belange des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 65 ff.).

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

    Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.

  • BVerwG, 11.03.2008 - 2 B 8.08

    Rückgängigmachung des durch schweres Fehlverhalten herbeigeführten endgültigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
    Die von den Klägern der Parallelverfahren OVG 2 B 8.08 und 9.08 vorgebrachte Kritik an der Heranziehung der AzB als lärmphysikalischer Berechnungsmethode hält der Senat indes im Ergebnis nicht für durchgreifend.

    Für die These, dass die AzB zur schallphysikalischen Begutachtung eines Projekts wie des hier streitgegenständlichen Vorhabens - insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der Pegelanstiegsgeschwindigkeit - nur bedingt tauglich sei und es andere Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen gebe, hat der Schallgutachter Prof. S. als Beistand der Kläger der Parallelverfahren OVG 2 B 8.08 und 9.08 in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung zwar beachtliche Argumente vorgetragen.

    Soweit sich die Beklagte in den bereits erwähnten Parallelverfahren OVG 2 B 8.08 und 9.08 (vgl. die dortigen Schriftsätze vom 2. Februar 2009) mit dem Gesichtspunkt der Luftverunreinigungen auseinandersetzt, fehlen entsprechende Ausführungen in den von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätzen.

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02

    Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als

  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 55/97
  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 60/97
  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 21.88

    Landbeschaffung - Verwaltungsakt - Flughafenerweiterung - Mangelnde Genehmigung -

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08

    Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans

  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

  • OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01

    Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten über das Anlegen, die Erweiterung oder

  • BVerwG, 17.06.1998 - 11 VR 9.97

    Erweiterung des Flughafens Leipzig-Halle; Planfeststellungsbeschluß;

  • VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • VGH Hessen, 08.03.2005 - 11 UE 166/04

    Truppenübungsplatz; Nutzungseinstellung; Verpflichtungsklage; Planungshoheit;

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen,

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • FG Köln, 06.01.1982 - I 419/81
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

  • VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05

    Klagen gegen "Truppenübungsplatz Wittstock" behalten weiterhin aufschiebende

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2008 - 2 N 164.07

    Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Die Beklagte weist in der Berufungsbegründung im Parallelverfahren OVG 2 B 10.08 (S. 29) im Übrigen selbst darauf hin, dass in der lärmmedizinischen Literatur bei militärischem Fluglärm die Berücksichtigung eines Malus im Hinblick auf die mit Tieffluglärm einhergehende Belästigung diskutiert wird, wobei die Grenzen zwischen Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung fließend seien.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Die Beklagte weist in der Berufungsbegründung im Parallelverfahren OVG 2 B 10.08 (S. 29) im Übrigen selbst darauf hin, dass in der lärmmedizinischen Literatur bei militärischem Fluglärm die Berücksichtigung eines Malus im Hinblick auf die mit Tieffluglärm einhergehende Belästigung diskutiert wird, wobei die Grenzen zwischen Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung fließend seien.
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