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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13   

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https://dejure.org/2014,11997
OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13 (https://dejure.org/2014,11997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 61 PV 6.13 (https://dejure.org/2014,11997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2014 - 61 PV 6.13 (https://dejure.org/2014,11997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 2 BPersVG, § 9 Abs 4 S 1 BPersVG
    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Ausbildungsadäquanz eines Arbeitsplatzes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 Abs 2 BPersVG, § 9 Abs 4 BPersVG, § 35 Abs 2 S 2 HSchulG BB 2008, § 63 Abs 1 S 1 HSchulG BB 2008, § 14 Abs 5 HG BB 2010
    Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur Mediengestalterin für Bild und Ton; (keine) Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Dreimonatszeitraum; freier Dauerarbeitsplatz; Ausbildungsadäquanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 2
    Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    Das sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden seien (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 23).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach in Ermangelung entsprechender haushaltsrechtlicher Vorgaben die Dienststelle nicht dazu angehalten werden kann, auf den ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugend- und Auszubildendenvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen (Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 44).

    In diesem Fall ist die Stelle vorrangig mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 44).

    Denn der vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschluss bezieht sich insoweit ausschließlich auf die Frage, ob eine verwaltungsseitige Stellenbesetzungssperre für freie Dauerarbeitsplätze im maßgeblichen Zeitraum eine Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar machen kann und betrifft damit die zweite Entscheidungsebene der Besetzung vorhandener Stellen, bei der der Schutzzweck des § 9 BPersVG umfassend greift (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    Arbeitgeber ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 13).

    Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handelt für den Arbeitgeber derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 14).

    Die zur Vertretung des Arbeitgebers befugte Person kann auch ihr unterstellte Bedienstete mit der Antragstellung beauftragen; erforderlich ist aber, dass die Bevollmächtigung dem Verwaltungsgericht durch eine schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachgewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. statt vieler Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn 4, 7, 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann nicht über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    Diese Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ist maßgeblich für die Frage, ob ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    Ist dagegen eine solche ausbildungsadäquate Stelle im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07

    Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
    Denn sie trägt unwidersprochen vor, das befristete Arbeitsverhältnis nur unter Vorbehalt und mit der ausdrücklichen Erklärung eingegangen zu sein, nicht auf ihren gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch verzichten zu wollen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 26).
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